Drohung Ebay Mitglied

21. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Mane
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung Ebay Mitglied

Ein Käufer ersteigerte eine Gaultier-Jacke gebraucht (war nur 2x getragen), diese wurde bei Geldeingang (Ersteigerungsbetrag 20,50+5,70Paketversand vers.) umgehend auh als vers.Paket versandt. Ware traf nach Angaben ein, Jacke wies nun nach Angaben einen großen Fleck auf. Ich teilete daraufhin mit, dass ich nachweisen kann durch Zeugen, dass Ware absolut einwandfrei eingepackt wurde und fragte nach ob alles in einwandfreiem Zustand geliefert wurde.Seine Antwort "das Paket hatte so einen schlimmen Zusatand, daß ich es in Gegenwart des
ausliefernden Paketzustellers geöffnet wurde;
durch die Beschädigungen am Karton kann dieser Fleck aufgetreten sein.Er sagte mir auch, daß dieser Schaden Dir mitgeteilt werden sollte und Du bei der Post den Versicherungsfall melden mußt, um den Schaden ersetzt zu bekommen."
Da ich weder den Schaden beschreiben kann, er hat die Ware und meiner Meinung nach, auch auf ihn in soweit alles "übergegangen" ist, bat ich ihn bei der Post innerhalb von 7 Tagen eine Schadensmeldung zu machen, damit die Postversicherung eintritt.
Dies lehnt er offenbar ab, schreibt mir eine Mail mit diversen Rechtsvorschriften und dem Hinweis er sei Anwalt und fordert die Rücküberweisungdes gesamten Betrages (incl Versand/Verpakungsgebühr 5,70) innerhalb von 7 Tagen um danach unfrei alles an mich zurück zu senden, sonst würde ich massive Probleme bekommen.
Ich kann dann ja bei der Post alles einleiten.
Bislang hatte ich nie ein Problem und ich denke der Käufer hat den Fleck selbst verursacht und nun darf ich das "bezahlen". Sicherlich werde ich -obwohl 100% Korrekt- nun auch eine negative Wertung bekommen. Riesig... Wer kann mir hier helfen was ich tun kann??
Lieben Dank schon einmal für die Geduld beim Lesen und auch für Hilfe im Voraus.

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

m.E. ist zunächst entscheidend, ob die Ware dem Wert
entsprechend verpackt bei der Post aufgegeben wurde. Mit der
nachgewiesenen Aufgabe bei der Post geht das weitere Risiko auf
den Käufer über.

Wenn sich bei der Anlieferung schon äusserlich ein Schaden
festzustellen ist, so ist es Sache des Empfängers, darauf
hinzuweisen und zusammen mit der Post eine Schadensanzeige
anzufertigen. In der Regel wird die Post diese Schadensanzeige
sowie die beschädigt eingegangene Sendung zum Zustellstützpunkt
weiterleiten und den Absender informieren.

Da nur der Absender einen Vertrag mit der Post eingegangen ist,
kann auch nur er den eingetretenen Schaden geltend machen - es
sei denn die Versandbedingungen erlauben eine Abtretung dieser
Versicherungsleistung an den Käufer (das wäre dann der beste
Weg, zumal dann, wenn der Käufer den Schaden begutachtet hat
und in der Nähe des Stützpunktes wohnt).

Worauf beruft sich denn der Empfänger (RA)?

Gruss,

Wolfgang

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mane
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Wolfgang,
hier mal der Text aus dem hervorgeht worauf er sich mir gegenüber "beruft" :

"Da ich aber selbst Jurist bin, kläre ich Dich einmal hierzu auf:
1.
es handelt sich bei Verkäufen im Internet (hier Ebay) um einen gegenseitigen Vertrag nach § 433 BG, jedoch nicht um eine Versteigerung; daraus resultiert aus den Ebay-Richtlinien eine Bring- oder Schick-Schuld gem. § 269/Abs. 1 BGB (LG Frankfurt/M., Urteil v. 03.04.2001 - 2-15 S 244/00 ) seitens des
Schuldners (Verkäufer).
Für Mängel, die nach Gefahrübergang und vor Übereignung entstanden sind, haftet der Verkäufer, der diese Mängel herbeigeführt hat, grundsätzlich nicht nach Gewährleistungsrecht, sondern nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten
Grundsätzen über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (OLGDüsseldorf, Urt. v. 09.11.98 - Az. 9 U 75/98 ).
Weiterhin besteht seitens des Schuldners (Verkäufer) gem. § 278 BGB eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (Post, Spediteur, ...), deren sich der Schuldner (Verkäufer) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient und deren Verschulden in gleichem Umfange zu vertreten hat wie sein eigenes; hier findet § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf) keine Anwendung, denn
ein Ebay-Käufer verlangt nicht die Versendung der ersteigerten Ware, sondern dies fordern die Ebay-Richtlinien von jedem Mitglied und man hat sich durch seine Registrierung bei Ebay damit einverstanden erklärt.Außerdem regelt das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Gefahrübergang für Güterkauf neu, in dem dieser Übergang auf den Gläubiger (Käufer) stets erst durch einwandfreie, unbeschädigte Übergabe oder Annahmeverzug der Gütersendung erfolgt (OLG
Hamburg, Urt. v. 18.05.2001 - Az. 1 U 111/00 ).

2.
Leistungsort gem. § 269/Abs. 1 BGB ist immer der Wohnsitz des Schuldners (Verkäufer); eine Übergabe des Ersatzanspruchs ist nur mit Zustimmung des Gläubigers (Käufer) möglich, ansonsten obliegt dies ausdrücklich dem Schuldner (Verkäufer).
Zahlungsort gem. § 270/Abs. 1 BGB ist immer der Wohnsitz des Gläubigers (Käufer), der auf seine eigene Gefahr und Kosten das zu zahlenden Kaufentgelt übermittelt.
Der Gläubiger (Käufer) hat gem. § 250 BGB gegenüber dem Schuldner (Verkäufer) Schadenersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten Entgelts nach Fristsetzung bzw. gem. § 463 BGB wegen Nichterfüllung (die zugesicherte Eigenschaft der
verkauften Sache fehlt); weiterhin hat der Schuldner (Verkäufer) gegenüber dem Gläubiger (Käufer) die Haftung für Sachmängel gem. § 459 BGB , was auch die Rückerstattung des gezahlten Kaufentgeltes vorsieht nach § 286/Abs. 1 BGB.
Die Beweislast liegt auch seitens des Schuldners (Verkäufers) nach § 282 BGB .

Ich habe Dir unverzüglich den Sachverhalt und den Schaden mitgeteilt und erwarte den Zahlungseingang des von mir überwiesenen Kaufentgelts binnen 7 Tagen auf mein Konto XXXXX
Einer Rückerstattung nach Ersatz durch die Post stimme ich nicht zu; nach Zahlungseingang versende ich den Blazer umgehend unfrei an Dich zurück."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

was die Einlassung

"hier findet § 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendungskauf)
keine Anwendung, denn ein Ebay-Käufer verlangt nicht die
Versendung der ersteigerten Ware, sondern dies fordern die
Ebay-Richtlinien von jedem Mitglied und man hat sich durch
seine Registrierung bei Ebay damit einverstanden erklärt."

angeht, so würde ich dieser entgegenhalten

a) eBay-Bestimmungen sind nicht Gegenstand des zwischen
Käufer und Verkäufer zustandegekommenen Vertrages,

b) eine Bestimmung, nach der der eBay-Verkäufer per se
dem Käufer die Ware zusendet ist nicht nachvollziehbar und
ohnehin unsinnig (vergl. Barzahlung bei Übergabe und die
inwischen bestehende Selbsthilfe bei der Abwicklung vor Ort
durch eBay-Mitglieder).

Nach

"versende ich den Blazer umgehend unfrei an Dich zurück"

ist wohl der Empfänger (und nicht die Post) im Besitz der
Sendung. Insoweit wird es ohne vor der Post abgezeichnetes
Schadensprotokoll schwierig für den Verkäufer, diesen gegen-
über der Post geltend zu machen.

Wie hat/will der Empfänger den Schaden beweisen?

Zum Thema Bring- / Schickschuld gibt es hier eine EInführung

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/lehre/SR_AT.html

Das zitierte Urteil des LG Frankfurt/Main, Urteil vom
03.04.2001 - 2-15 S 244/00 gibt es hier

http://www.annonet.de/recht/aktuelles/lg/01/04lgffm_anw_honorar.shtm

Kein Privileg für Klagen auf Anwaltshonorar - Wohnortgericht des Mandanten ist zuständig

--

Ich würde den Vortrag des Herrn RA so nicht hinnehmen und
mich zur Wehr setzen, ggfls. über die E-Mail-Beratung der
Verbraucherzentralen rechtlich absichern (ca. 20 DM Kosten).

Gruß,

Wolfgang

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.151 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen