Ebay, Käufer will zurücktreten, Privatverkauf

4. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
dineli81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay, Käufer will zurücktreten, Privatverkauf

Hallo!
Ich habe meinen Philips Aurea mit Herstellerrestgarantie für 2999,- Euro zum Sofortkauf bzw. Preisvorschlag über eBay angeboten. Habe einen Preisvorschlag von 2499 Euro erhalten und kurz vor Ablauf angenommen. Der Käufer schrieb mir eine Mail, das dies ein Fehler war, sein Sohn hätte den Preisvorschlag unbeaufsichtigt abgegeben und er habe davon nichts gewusst. Ich möchte den Kaufvertrag aber nicht rückgängig machen, da ich solch eine Situation schonmal hatte und diese Geschichte nicht glaube. Was habe ich für eine Chance den Kaufvertrag durchzusetzen, wenn der Käufer sagt sein Sohn habe geboten?
ebay Artikelnummer 140385541393
Über Antworten wäre ich sehr dankbar.


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

relativ gute chancen, siehe BGH urteil (Az. I ZR 114/06 ).

ging hier zwar um eine andere thematik, aber folgender auszug aus der urteilsbegrundung dürfte generell anzuwenden sein.

'Benutze ein Dritter ein fremdes Ebay-Konto, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte, heißt es in dem Urteil.'

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#2
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Ich sehe das nicht ganz so offensichtlich wie du, catwelatze.

In dem von dir zitierten Fall ging es um Mitstörerhaftung bzgl. gewerblicher Schutzverletzungen.

Hier geht es um die Frage, ob mit dem Inhaber eines Kontos ein Vertrag zustande kommt, wenn dieser fahrlässig Dritten den Zugang zu diesem Konto ermöglicht hat. Das sehe ich so ohne weiteres nicht. Denn Verträge kommen immer noch mit Personen zustande, nicht mit eBay-Accounts. Auch dazu gibt es schon einschlägige Rechtsprechung.

Mit dem Minderjährigen kann natürlich auch kein Vertrag zustande gekommen sein, §§110 ff. BGB .

Unabhängig von diesen Überlegungen ist natürlich die Frage, ob der Accountinhaber dem VK gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet ist. Das würde ich - nun wirklich in Analogie zu dem o.a. Urteil - bejahen. Der Accountinhaber müßte dem VK also einen evtl. Mindererlös bei einer zweiten Auktion ersetzen.

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#3
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

sicher ist dieser fall hier mit dem aus dem BGH urteil nicht zu vergleichen.

es ist aber den fällen, in denen bahauptet wird der ehepartner, die kinder oder irgendein zufällig in der wohnung anwesender handwerker hätten geboten und daher sei man nicht an den kaufvertrag gebunden, nicht mehr so einfach aus der sache rauszukommen.

du musst natülich bereit sein notfalls den klageweg zu beschreiten, denn bei der summe wird der käufer nur auf blosse androhungen den kaufvertrag durchzusetzen möglicherweise nicht reagieren.

ob dann der kaufvertrag erfüllt wird oder der käufer dir schadenersatz leisten muss wenn du den fernseher nochmals für evtl. weniger geld verkaufen musst, kann dir dann letztendlich egal sein.



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#4
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2004 - 9 U 145/03

quote:<hr size=1 noshade>ob dann der kaufvertrag erfüllt wird oder der käufer dir schadenersatz leisten muss wenn du den fernseher nochmals für evtl. weniger geld verkaufen musst, kann dir dann letztendlich egal sein. <hr size=1 noshade>


Es mag vielleicht im Einzelfall auf dasselbe herauskommen, es ist aber keineswegs "egal". Wenn der VK nämlich auf Erfüllung klagt und das Gericht wie das OLG Naumburg urteilt, hat der VK schon mal einen teuren Prozeß mit Streitwert 2500 EUR in den Sand gesetzt.
Man sollte also schon wissen, worauf man im Zweifel klagen sollte.

Und auf Schadensersatz kann man erst klagen, wenn der Schaden eingetreten ist, d.h. wenn wirklich ein Mindererlös herauskommt.

-- Editiert am 05.03.2010 14:12

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#5
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

das ist schon richtig.

ich gehe dennoch davon aus, dass durch das BGH urteil vom märz 2009 sich die beurteilung von angeblichen accountmissbrauch geändert hat. das angesprochene urteil vom OLG Naumburg ist vom januar 2007.

ich denke der käufer hat, wenn er hier auf erfüllung klagt, gute chancen.

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#6
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
ich gehe dennoch davon aus, dass durch das BGH urteil vom märz 2009 sich die beurteilung von angeblichen accountmissbrauch geändert hat


Halte ich für gewagt, denn Mitstörerhaftung ist schon rein dogmatisch etwas völlig anderes als die Fiktion eines Vertragsschlusses.

Erstere ist schon in recht laxen Umständen zu bejahen (man denke an den Forenbetreiber, der u.U. für Beiträge seiner Mitglieder haften muß), letztere ist nun wirklich fast nie zu konstruieren, selbst in Vollmachtssituationen.

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Man hat immer das Gefühl, dass man bei solchen Geschichten verschaukelt wird, jedoch besteht das Problem, dass man auch nicht so ohne Weiteres das Gegenteil nachweisen kann. Man weiß noch nicht einmal, ob der Accountinhaber überhaupt einen Sohn hat...

Das Landgericht Bonn hat sich mit einem Fall beschäftigt, wo ein 11-jähriger für schlappe EUR 49.000,00 ein BMW M 3 Cabrio ersteigert hat:

LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, Az. 2 O 472/03

Auch weiß man nicht, wie der Knabe hier, falls es ihn geben sollte, an das Passwort gekommen ist. Der BGH spricht von Pflichtverletzung.

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

Gleichzeitig:

Das Passwort hat das Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte weiter .


Es müsste heißen: [...]eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte weiter (erlaubt aber mindestens 250.000 Versuche, ein Passwort eines Accounts zu knacken, ohne diese Versuche zu unterbinden oder den Accountinhaber zu warnen.

Wievielmal einfacher ist es, wenn in einer Familie mehrere Personen Zugriff auf einen Computer haben?

So meint das OLG Köln:

Ein Missbrauch setzt nämlich eine vorherige Entschlüsselung nicht voraus. Vielmehr kann jemand, der mit den Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute schon bei einer Vielzahl Jugendlicher gegeben ist, ohne allzu großen Aufwand das Passwort "lesen".

OLG Köln Urteil vom 06.09.2002 19 U 16/02

Es ist also so oder so nicht einfach, es zeigt aber auch, dass es nicht immer reicht, nur zu behaupten, dass die Kids geboten haben. Das LG Bonn hat schon genau hingeschaut, nur nutzte das dem Kläger letztendlich auch nichts...







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-- Editiert am 05.03.2010 21:52

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#8
 Von 
FairPlay123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Eltern haften für ihre Kinder
Gericht Frankfurt/Main. Kunden des Internet-Auktionshauses Ebay haften grundsätzlich, wenn Familienangehörige ohne deren Zustimmung Käufe tätigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

Laut Urteil haften Inhaber von Ebay-Konten grundsätzlich für dessen Benutzung durch Unberechtigte. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die deutschsprachige Ebay-Webseite seien die Kunden eigens dazu angehalten, ihr Passwort geheim zu halten und den Zugang zum Mitgliedskonto zu überwachen. Halten sie diese Anweisungen nicht ein, seien sie bei unberechtigter Nutzung des Kontos zur Haftung heranzuziehen, so das Gericht. Dies gelte auch bei Familienangehörigen, die noch nicht volljährig sind.

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#9
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Ja-haaa, sehr schön, FairPlay123, aber nichts anderes habe ich ja gesagt. "Haften" heißt aber eben "nur" Schadensersatz, nicht jedoch, daß die Eltern sich so behandeln lassen müssen als hätten sie selbst den Vertrag geschlossen.

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