Ebay - Angebot vorzeitig beendet - Käuferrecht?

13. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
der Fragende 0815
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay - Angebot vorzeitig beendet - Käuferrecht?

Hallo,

ich habe ein Handy bei Ebay verkaufen wollen. Leider hat sich ein Fehler in die Beschreibung eingeschlichen und ich beendete die Auktion vorzeitig, das war ca. 3 Stunden nachdem die Auktion gestartet wurde. Ich habe das Angebot überarbeitet und wieder eingestellt. Natürlich habe ich bei der vorzeitigen Beendung "Gebote streichen" gewählt und nicht "an den Höchstbietenden verkaufen".

Nun behaart der Bieter auf das Handy. Er hatte das Recht auf die Ware...das Handy hat einen Wert von knapp 600€ und der Bieter hat meines Wissens gerade einmal ein paar Euros geboten. Dies kann ich per Ebay nicht mehr einsehen...

Dies schrieb mir der vermeintliche Käufer:


ich habe ein erfolgreiches Gebot auf das von Ihnen eingestellte Handy abgegeben, womit ein rechtsverbundlicher Vertrag zwischen Ihnen und mir zustandegekommen ist.
Dies ist auch unbeschadete der Fall, wenn der Verkäufer/in von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung gebrauch macht, da dies nichts an dem zustandegekommenen Vertrag ändert, sonder lediglich einen Weiteren begründet.
Ich möchte Sie daher freundlich bitten mir Ihre Kontodaten zu übersenden, damit wir den Kauf abwickeln können.
Ich verweise im Hinblick auf die geltende Rechtslage auf:
1.BGHZ 149, 129 , 133ff. - NJW 2002, 363 ;
2.OLG Oldenburg v. 28.6.05 - 8 U 93/05 ;
3.LG Berlin v. 15.05.07 - 31 O 270/05 ;
4.KG - NJW 2005, 1053 ;
5.AG Bad Kissingen v. 28.09.06 - 1 C 0122/06 ;
6.LG Coburg v. 06.07.04 - 22 O 43/04 .

Ich denke nicht, dass es eines Rechtsstreites bedarf.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

**Name**

Diplomjurist

P.S. telefonisch Kontakt unter der Handy-Nr. *************


Was meint Ihr dazu? Das Gerät wurde ja wieder von mir eingestellt. Wie machen das gewerbliche Verkäufer? Diese hätten dann doch das selbe Problem...

Schonmal dankeschön =)

-- Editiert von der Fragende 0815 am 13.02.2009 17:22

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Es wird darauf ankommen, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum (Ein "Fehler" reicht so pauschal nicht aus) bestand. In dem Fall können Sie den Vertrag unverzüglich, maximal 14 Tagen, wegen Irrtums (Siehe § 119 BGB ) anfechten.

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#2
 Von 
der Fragende 0815
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

okay, aber laut Ebay ist es doch zu keinem Vertrag gekommen oder? Da der Artikel ja nicht verkauft wurde und die Gebote gestrichen wurden. Warum gibt es eine solche Lücke im Ebay Handel?

Sonst hätte ich schon des öfteren Grafikkarten für 2€ ersteigert...die einen Marktwert von 500€ haben...

Außerdem kann der Käufer doch den Artikel nicht mehr aufrufen, da dieser nicht mehr vorhanden ist. Wie möchte dieser gegen mich rechtlich vor gehen? Außerdem bin ich nur ein armer FSJler...

Wäre dieser Text okay:


Hallo,

der Artikel wurde Aufgrund eines Fehlers zurückgezogen und
die Gebote gestrichen. Es handelte sich dabei um einen Irrtum,
da einige Daten des Handys falsch angegeben wurden,
die Umstände des Gerätes falsch wiedergegeben wurden und
das Auktionsformat war falsch gewählt. Ich berufe mich hiermit
auf § 119 BGB .

Was meint Ihr Jura Experten? =) Danke für Eure Hilfe =)



-- Editiert von der Fragende 0815 am 13.02.2009 20:24

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Außerdem kann der Käufer doch den Artikel nicht mehr aufrufen, da dieser nicht mehr vorhanden ist. Wie möchte dieser gegen mich rechtlich vor gehen?

Die Erfolgsaussichten des K bemessen sich nicht daran, ob er "den Artikel noch aufrufen" kann oder nicht. Im Zweifel hat er vermutlich sowieso alles schon gesichert oder er könnte einen Gerichtsbeschluß gegen eBay zur Herausgabe entsprechender Beweismittel erwirken.

> Außerdem bin ich nur ein armer FSJler

Die Erfolgsaussichten des K bemessen sich nicht daran, ob du "arm" oder "reich" bist oder welcher Jugendorganisation du angehörst (sorry, die Abk. sagt mir nichts).

> Es handelte sich dabei um einen Irrtum,
da einige Daten des Handys falsch angegeben wurden,

Schwammig. Worum ging es genau?

> die Umstände des Gerätes falsch wiedergegeben wurden und

Schwammig. Worum ging es genau?

> das Auktionsformat war falsch gewählt.

Schwammig. Wolltest du Sofortkauf statt normaler Auktion oder wie ist das gemeint?

> Ich tippe darauf, daß der "zwangsabgebrochene" Handy-Bieter hier nicht versuchen wird

Das ist zumindest ein riskanter "Tip", der für dich risikolos, für den Fragesteller hingegen u.U. gefährlich ist. Wenn sein Gegenüber wirklich "Diplomjurist" ist und es einfach mal drauf ankommen lassen möchte (mit der einschlägigen Rechtsprechung im Rücken), könnte das für den Fragesteller auch schlecht ausgehen.

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