Hallo,
ich habe über eBay
ein Marken Fahrrad für 300 Euro verkauft. Der Artikel war als gebrauchter Artikel mit leichten Gebrauchsspuren die bei normalem Gebrauch entstehen aber trotzdem in Top-Zustand befindlich gekennzeichnet.
Der Käufer hat während der Auktionsdauer keinen Besichtigungstermin oder anderes erfragt. Zudem sind die Fotos gut gewesen. Von verschiedenen Seiten, nur nicht detailliert (also von ganz nah dran).
Der Käufer ist zum Abnahmetermin erschienen und hat die Abnahme verweigert. Seine Begründung lautete das Rad weise starke Beschädigungen (vor allem Lack) auf und wäre demnach nicht in einem Top-Zustand.
Ich habe ihm erläutert, dass sich der Top-Zustand auf einen gebrauchten Artikel bezieht und nicht auf einen Neuen oder neuwertigen. Wäre dies so, wäre er als Neu gekennzeichnet gewesen.
Ganz erhlich, das Fahrrad ist in sehr gutem Zustand und hat auch keine Macken o.ä. und entspricht auch dem beschriebenen Zustand. Wenn die starken Beschädigungen wie vom Käufer moniert vorhanden wären, würde man diese selbst auf den bei ebay hinterlegten Fotos sehen können.
Nun prüfe ich inwiefern ich rechtliche Schritte einleiten kann. Wie ich gelesen habe, kann ich einen Mahnbescheid oder Klage einleiten. Beides ohne Anwalt.
Nur habe ich hier im Forum einen nahezu ähnlichen Fall gelesen, in dem steht ein Mahnbescheid wäre in diesem Fall nicht möglich, da der Käufer NICHT in Verzug ist. Weiterhin soll bei Zug-um-Zug Geschäften ebenfalls kein Mahnbescheid möglich sein.
Ist dies so richtig?
Bleibt mir nur die Privatklage und an wen richte ich diese in welcher Form.
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Ebay Artikel verkauft Käufer verweigert Abnahme
Ich würde per Einschreiben die Erfüllung des Kaufvertrages einfordern. Ich würde eine 14-tägige Frist zur Bezahlung + Abholung setzen. Nach Verstreichung der Frist ist der Käufer wirksam in Verzug gesetzt. Theoretisch könnten Sie ihm ab diesem Zeitpunkt auch die Folgekosten für einen Anwalt aufbrummen.
Sie könnten (nach Inverzugsetzung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten, das Fahrrad erneut anbieten und die Differenz zum ersten erzielten Preis (incl. anfallenden Gebühren u.ä.) von ihm einfordern.
Ich bin hier im Übrigen davon ausgegangen, dass ihre Schilderung der Wahrheit entspricht und der Käufer keinen Grund zum Rücktritt hat. (Selbst wenn er dieser Meinung ist, müsste er das plausibel begründen.)
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
-- Editiert am 02.09.2009 14:33
Hallo Klagdirchreich und Danke für die Antwort,
die Darstellung ist korrekt. Ich hatte das Fahrrad zweimal drin. Einmal habe ich es aufgrund eines Fehlers nach drei oder vier Tagen (von 10 Tagen Laufzeit) herausgenommen und mit korrigierter Beschreibung später erneut eingestellt.
Der Käufer sagt nun zusätzlich er hätte bei der ersten Auktion einmal angefragt wegen einer Besichtigung und hätte keine Antwort erhalten.
Ich habe ihm erläutert, dass die erste Auktion nichts mit der zweiten Auktion zu tun hat. Erstens lag zwischen der ersten und zweiten Auktion ein Zeitraum von 1 bis ca. 3 Wochen und zweitens ist die zweite Auktion maßgeblich wegen der Besichtigungsanfrage.
Hätte der Verkäufer während der zweiten Auktion (die er gewonnen hat) wegen einer Besichtigung angefragt hätte er einen Termin erhalten.
Das Verhalten des Käufers deutet mir zunehmend darauf hin, dass er nur einen Besichtigungstermin erhalten wollte um zu sehen ob er ein Schnäppchen gemacht hat oder nicht.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ob er bei einer früheren Auktion eine Besichtigung gewünscht hatte, spielt nun wirklich gar keine Rolle.
Er war schließlich nicht gezwungen, auf das ungesehene Fahrrad zu bieten. Entschleidend ist letztlich, wie der Auktionstext in Relation zu dem Zustand des Fahrrades steht. Das kann ich nicht beurteilen aber so lange der Käufer nicht plausibel begründet, aus welchen Gründen er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, bzw. welche Forderungen (Nachbesserung?) er stellt, würde ich ihn durch Mahnung in Verzug setzen.
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
Ist er denn durch den vereinbarten Zahlungstermin und die Verweigerung der Abnahme nicht bereits in Verzug?
Weiterhin habe ich eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung per E-Mail und über ebay verschickt. Auf beide hat der Käufer bereits reagiert mit der Begründung der Artikel würde nicht der Beschreibung entsprechen.
Kann ich nicht auch "einfach" zunächst einen Mahnbescheid stellen? Diesen habe ich mir bereits angeschaut und gesehen, dass an einer Stelle u.a. zwei Kreuze zu machen sind. Diese lauten ungefähr: "Die Forderung ist von einer Leistung abhängig die bereits erbracht wurde ... " und einmal "Die Forderung ist von keiner Leistung abhängig".
Ich wüsste nun nicht wo ich das Kreuz machen kann/soll.
Danke!
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Zitat:Ich wüsste nun nicht wo ich das Kreuz machen kann/soll.
Nirgendwo! Wenn du Selbstabholung angeboten hast, kannst du keinen Mahnbescheid beantragen.
Wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert hat oder eine ihm gesetzte Frist (Übergabe des Rads gegen Entrichten des Kaufpreises Zug um Zug) verstrichen ist, kannst du nur noch auf Erfüllung Zug um Zug klagen.
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-- Editiert am 03.09.2009 09:18
--- editiert vom Admin
quote:
Da offenbar keine Vorauszahlung vereinbart wurde, kannst du das nicht.
Und eine Privatklage ohne Rechtsanwalt bei Gericht einreichen?
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--- editiert vom Admin
Es wäre ein Klage und keine Privatklage!
"Privatklage" bedeutet etwas ganz anderes:
http://de.wikipedia.org/wiki/Privatklage
Was du meinst ist, dass du ohne Rechtsbeistand klagen kannst, was du könntest. Dann solltest du aber über die entsprechenden Kenntnisse verfügen und (im Recht) einigermaßen fit sein.
Du bist auf dich alleine gestellt, rechne nicht damit, dass dir vielleicht der Richter hilft, er darf es gar nicht, auch wenn der eine oder andere schon einmal an die Grenzen seiner Befugnisse geht.
Wenn du von deiner Sache 100% überzeugt bist, solltest du vielleicht klagen (mit Rechtsbeistand), wenn nicht, melde einen unbezahlten Artikel und stelle das Fahrrad lieber noch einmal ein.
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Gut zu wissen. Auf verschiedenen Seiten im Internet wird eine Klage dargestellt indem man einfach den Fall schildert und bei Gericht einreicht. Das sieht auf den ersten Blick ziemlich einfach aus. Zudem wird gesagt man benötige keinen Anwalt von daher sehr einfach. ;-)
Was die Sache angeht bin mir 100% sicher. Ich habe zwar TopZustand geschrieben allerdings für einen gebrauchten Artikel und habe ausdrücklich daraufhingewiesen, dass leichte Gebrauchsspuren vorhanden sind. Von daher sinngemäß: Gebrauchtes Rad aber in TopZustand (also sehr gut in Schuss für einen gebrauchten Artikel).
Der Käufer sagt durch den Hinweis TopZustand verlieren die Hinweise auf einen gebrauchten Artikel und auf die Gebrauchsspuren an Bedeutung. TopZustand steht aus seiner Sicht für NEU.
Wäre es das erste Mal würde ich sagen Ok stelle ich es erneut ein. Allerdings ist schon mal ein Käufer zurückgetreten. Einfach so. Hat sich wohl verklickt oder so. Dieser befand sich jedoch weit weg, irgendwo an der Grenze zu Frankreich. Jetzt ist der zurückgetretene Käufer quasi bei mir um die Ecke.
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Aus "Top-Zustand" kann der Käufer keinen Honig saugen, das ist eine bloße Anpreisung, keine Beschaffenheitsvereinbarung und darauf kommt es an.
Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung "Top Zustand" sowie "sieht echt klasse aus" bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte
(vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 21.06.2004, 2 S 180/04
, zit. nach juris) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
angegeben hat. Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Beschaffenheitsangabe ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten sollte, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Fehler in Form unterschiedlich eingebrannter Leuchtschichten, die ausweislich des Gutachtens aus einer übermäßigen Beanspruchung herrühren, entspricht der Bildschirm nicht der gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
vereinbarten Beschaffenheit, so dass sich darauf nicht der Gewährleistungsausschluss erstreckt. Demnach kann der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von € 1.790,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Bildschirms gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1
, 323
, 346 Abs. 1
, 348 BGB
verlangen.
LANDGERICHT KREFELD URTEIL Entscheidung vom 1. Februar 2008
Aktenzeichen: 1 S 119/07
http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/kaufmaengelrechte-trotz-haftungsausschluss-bei-ebay-lg-krefeld-urteil-vom-01022008-az-1-s-11907.html
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Also: Dreh- und Angelpunkt ist die tatsächliche Beschaffenheit des Gegenstandes. Ist er korrekt beschrieben? "Top Zustand" bedeutet sinngemäß: Gebraucht, aber ohne funktionelle oder optische Mängel. Um die Sachlage beurteilen zu können, wäre es sicherlich hilfreich an dieser Stelle a) Ihre Beschreibung des Fahrrades zu lesen und b) die Monierung des Käufers. Welche Gebrauchsspuren hat das Fahrrad? Welche Mängel hat der Käufer benannt? Bitte beachten: Jeden negative Abweichung der Beschaffenheit des Gegenstandes von der Beschreibung durch den Verkäufer führt zu einer berechtigten Reklamation durch den Käufer.
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quote:
Top Zustand" bedeutet sinngemäß: Gebraucht, aber ohne funktionelle oder optische Mängel.
Das bedeutet es höchstens für dich. Du interpretierst den Ausdruck so. Gerichte sehen es als bloße Anpreisung. Wie "der beste Preis der Stadt" - für mich ist es immer der teuerste, da brauche ich gar nicht zu vergleichen, gemeint war bestimmt aber etwas anderes, nur keiner weiß was?
"Ohne funktionelle oder optische Mängel" wäre doch eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn eine Sache jetzt 3 Kratzer hätte, würde sie doch schon nicht mehr dieser Vereinbarung entsprechen.
Wenn eine 3000 Jahre alte Mumie mit dem Attribut "Top Zustand" angeboten wird, kann das doch höchstens bedeuten, dass sie in der Relation zu anderen gut erhalten ist, es wird doch keiner erwarten können, dass sie so aussieht, als wäre der Verblichene gerade einbalsamiert worden.
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Das ist das Problem: Es gibt leider keine klaren Fakten in solchen Fällen; jeder sieht die Angelegenheit unterschiedlich, wie auch offensichtlich Verkäufer und Käufer selbst. Wie schildert der Verkäufer den Zustand? Wie interpretiert der Käufer den Zustand? Wie deutet der Richter die Angelegenheit? Welche weiteren Informationen werden mit einbezogen? Wie sind fallen die ebay-Bewertungen des Käufers aus; und wie die des Verkäufers? Wie interpretiert ein Fachmann den Zustand des Gegenstands? U.s.w.u.s.f. Ich bin der Meinung: Der Käufer ist zum Rücktritt des Kaufvertrags berechtigt, wenn die Kaufsache mit nicht unerheblichen Mängeln behaftet ist. Ansprüche wegen Mängeln an der Kaufsache kann der Käufer aber nur geltend machen, wenn er diese bei Vertragsschluss nicht kannte. Also: Kannte er die Mängel? Sind sie deutlich beschrieben? Denn die andere Seite ist: Das verschweigen von benennbaren Schäden (der Verkäufer schrieb zu Beginn, er hat den Gegenstand in zwei totalen abgelichtet, so dass die Schäden nicht erkennbar sind) kann durch auch als arglistiger Täuschungsversuch gewertet werden und die ganze Angelegenheit fällt ihnen auf die Füße, denn "Top Zustand bedeutet "Frei von Mängeln". Besser also den Gegenstand präziese Beschreiben: "Gebraucht, aber in sehr guten Zustand mit folgenden, mir bekannten Mängeln: ..."
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quote:<hr size=1 noshade>Das ist das Problem: Es gibt leider keine klaren Fakten in solchen Fällen; jeder sieht die Angelegenheit unterschiedlich, wie auch offensichtlich Verkäufer und Käufer selbst. <hr size=1 noshade>.
Warum machst du dir das Leben selbst so schwer? Wenn jeder einen Begriff anders verstehen kann, ist er doch für eine rechtliche Einordnung vollkommen ungeeignet. Und es gibt eine Reihe von solchen Begriffen. Also sollte man sie einfach ignorieren und sich dem zuwenden, was das Gesetz sagt, was greifbar ist, was vereinbart war.
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Und vorrangig ist eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1. Satz 1 BGB
Und so steht es da:
Zitat:Der Artikel war als gebrauchter Artikel mit leichten Gebrauchsspuren die bei normalem Gebrauch entstehen aber trotzdem in Top-Zustand befindlich gekennzeichnet.
Wenn man jetzt "Top-Zustand" weglässt, weil es eine bloße Anpreisung ist, wie du oben in der Gerichtsentscheidung nachlesen kannst, steht da das Wesentliche:
Der Artikel war als gebrauchter Artikel mit leichten Gebrauchsspuren die bei normalem Gebrauch entstehen [...]
Wenn dir das nicht reicht und du mehr wissen möchtest, könntest du z. B. den Verkäufer fragen.
Jedenfalls kann man bei einer solchen Beschreibung erwarten, dass der Artikel keine größeren Mängel hat. Jedoch war er eindeutig als gebraucht deklariert.
Erst wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, gilt das hier:
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Dass man bei als gebraucht deklarierten Gegenständen keine Neuware erwarten kann, auch keine neuwertige dürfte anhand zahlreicher Urteile nicht zur Diskussion stehen.
quote:<hr size=1 noshade>Wie interpretiert der Käufer den Zustand? <hr size=1 noshade>
Wenn er aus seinem subjektiven Empfängerhorizont etwas anderes verstanden hätte, stellt sich die Frage, wie es ein objektiver Dritter verstanden hätte.
quote:<hr size=1 noshade>Der Käufer ist zum Rücktritt des Kaufvertrags berechtigt, wenn die Kaufsache mit nicht unerheblichen Mängeln behaftet ist. <hr size=1 noshade>
Das ist er nicht.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nacherfüllung geht nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer vor, erst wenn diese gescheitert wäre oder vom Verkäufer verweigert würde, könnte er vom Vertrag zurücktreten.
quote:<hr size=1 noshade>Wie sind fallen die ebay-Bewertungen des Käufers aus <hr size=1 noshade>
Immer gut, wir wissen ja, dass man selbst einen betrügerischen Käufe nur positiv bewerten kann, etwas anderes ist technisch gar nicht möglich, nach den eBay AGB ist es sogar verboten, eine positive Bewertung mit negativem Inhalt abzugeben, sodass auch der betrügerische Käufer da steht, wie ein neugeborenes Lämmchen, zumindest dann, wenn er sich erst nach diesen Bewertungsänderungen angemeldet hat.
Zitat:und wie die des Verkäufers?
Zumindest kann er sich kaum gegen Böswilligkeit wehren, man braucht noch nicht einmal einen Artikel bezahlen und abnehmen, um ihn negativ bewerten zu können.
Es ist also nicht immer eine Sache der Bewertungen.
quote:<hr size=1 noshade>Besser also den Gegenstand präziese Beschreiben: "Gebraucht, aber in sehr guten Zustand mit folgenden, mir bekannten Mängeln: ..." <hr size=1 noshade>
Eine genaue Beschreibung ist immer zu empfehlen. Wenn das Fahrrad aber keine weiteren, über das Vereinbarte hinaus gehenden Mängel hatte, gibt es nichts zu beschreiben. Man muss ein gebrauchtes Fahrrad nicht mit der Lupe untersuchen, um jedes Krätzerchen dokumentieren zu wollen.
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-- Editiert am 09.09.2009 10:17
Wie im Ausgangsthread geschrieben ist das Fahrrad als "gebraucht" mit dem Hinweis auf "leichte/minimale Gebrauchsspuren die beim Gebrauch entstehen und sich nicht vermeiden lassen" gekennzeichnet gewesen. Zusätzlich der Hinweis zum Top-Zustand.
Ansonsten sind in der Auktionsbeschreibung nur die Fahrraddetails enthalten gewesen. Und ca. fünf gute Fotos die über ebay in XXL-Format aufgerufen werden konnten (aber keine Lupenansicht boten).
Der Käufer behauptet nun Dinge die ich nicht nachvollziehen kann:
- der Hinweis "Top-Zustand" deute auf "Neu" oder "neuwertig"
(wäre dies der Fall, wäre der Artikelzustand von mir mit "Neu" gekennzeichnet gewesen)
- der Artikel wäre massiv beschädigt
(diese Form der Beschädigung hätte man auf den Bildern sehen können wenn dem so wäre)
- er hätte keine Möglichkeit der Besichtigung gehabt
(wer nicht nach einem Besichtigungstermin fragt, der kann auch nicht besichtigen)
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Besser also den Gegenstand präziese Beschreiben: "Gebraucht, aber in sehr guten Zustand mit folgenden, mir bekannten Mängeln: ..."
Was wäre so ein Zustand?: gebraucht aber sehr gut.
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Der Käufer behauptet nun Dinge die ich nicht nachvollziehen kann:
- der Hinweis "Top-Zustand" deute auf "Neu" oder "neuwertig"
Absoluter Unsinn, wie kann man von einem Artikel erwarten, der eindeutig als gebraucht dargestellt war, neu oder neuwertig zu sein?
Hinweis für Verkäufer:
Bitte wählen Sie "Neu" nur, wenn der Artikel, den Sie anbieten, auch wirklich neu ist. In unten stehendem Kasten sehen Sie die Richtlinien für den Artikelzustand "Neu" und eine Reihe von Kriterien, die Ihnen bei der Beurteilung helfen, in welchen Fällen ein Artikel als "Neu" bezeichnet werden kann:
Richtlinien für den Artikelzustand "neu" und "gebraucht"
Grundsätzlich kann ein Artikel als neu bezeichnet werden, wenn er unbenutzt und voll funktionstüchtig ist, keinerlei Mängel oder Gebrauchsspuren aufweist und eine bestimmte Lagerzeit nicht überschritten hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob sich der Zustand des Artikels durch die Lagerung negativ verändert hat oder ob der Artikel aufgrund neuerer Modelle in diesem Bereich technisch veraltet ist (z.B. Audio & Hi-Fi, Elektrogeräte, Foto & Camcorder, Handy & Organizer, Computer, PC- & Videospiele).
Bitte beachten Sie, dass diese Richtlinien nur eine generelle Hilfestellung darstellen. Verfassen Sie als Verkäufer die Artikelbeschreibung so genau wie möglich, um Unklarheiten auszuschließen. Gehen Sie beispielsweise darauf ein, ob
* der Artikel in ungeöffneter oder versiegelter Originalverpackung geliefert wird.
* Bedienungsanleitungen im Lieferumfang enthalten sind.
* Zubehör mitgeliefert wird und in welchem Umfang.
* eine Herstellergarantie besteht und auf den Käufer übertragbar ist.
* es sich bei dem Artikel um ein Ausstellungs- oder Vorführobjekt handelt.
* der Artikel über ein gültiges Verfallsdatum verfügt (z.B. Feinschmecker, Beauty & Gesundheit).
* Herstelleretiketten vorhanden sind (z.B. Kleidung & Accessoires).
* Echtheitszertifikate für den Artikel mitgeliefert werden (z.B. Uhren & Schmuck).
http://pages.ebay.de/artikelneu/
Der Begriff "NEU" ist auch der einzige, der einigermaßen sicher bestimmt werden kann. Jedenfalls gibt es auch Urteile dazu, meistens ging um Kraftfahrzeuge.
"Neuwertig" ist schon wieder so ein eher schwammiger Begriff, eBayer scheinen fast alles darunter zu verstehen.
Keiner dieser Begriffe fand hier Verwendung.
Wenn das Fahrrad dem entspricht:
Der Artikel war als gebrauchter Artikel mit leichten Gebrauchsspuren die bei normalem Gebrauch entstehen [...]
wird der Käufer es nicht beanstanden können.
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-- Editiert am 10.09.2009 14:05
Welche Mängel hat denn nun das Fahrrad? Gar keine? Kleine Mängel? Sind die im Einzelnen Mängel zu benennen? Ist es die Gesamtanmutung des Rades? Technische Mängel? Optische Mängel? Es muss ja einen Grund haben, dass der Käufer das Teil nicht abgenommen hat (300,- Euro ist ja nicht sooo wenig für ein gebrauchtes Fahrrad). Eventuell ist nach Klärung der Mängelfrage einfacher den Zustand des Rades zu bestimmen und daraus ggf Ansprüche zu formulieren. Ansonsten würde ich den Vorschlag >bogus1
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Welche Mängel hat denn nun das Fahrrad?
Der Käufer hat einfach keine Lust das Fahrrad zu kaufen. Er dachte sich wohl er ersteigert es, kommt es besichtigen und wenn es ihm gefällt nimmt er es mit.
Die vom Käufer erwähnten Mängel sind nicht nachvollziehbar. Er sagt mittlerweile "massiv beschädigt" obwohl es nur leichte Gebrauchsspuren sind, die entstehen (vereinzelt an der Oberstange, wenn nicht ausschließlich an dieser) wenn man das Fahrrad z.B. an eine Laterne anlehnt.
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Ich würde gerne im Sinne einer Erörterung an dieser Stelle anregen, auch mal die Position des Käufers zu beleuchten –auch wenn das nicht zur Ausgangsfragestellung gehört- und möchte speziell bogus1 bitten, seine Auffassung zu der Angelegenheit zum Besten zu geben - nur eben aus der Warte des Käufers.
Gehen wir also davon aus, der Käufer hat mit ernsthafter Absicht gehandelt und er wollte ein Fahrrad ersteigert, dass mit dem hier bekannten "Top Zustand" angepriesen wurde und war dazu bereit 300,- € zu zahlen. Was wäre denn, wenn sich das Fahrrad bei Übergabe als eine Ruine herausstellt, wie der Käufer angegeben hat und die ganze Beschreibung sich als hanebüchen herausstellt? Wer hat dann eigentlich gegen den Vertrag verstoßen? Der Verkäufer, weil er den Gegenstand nicht wahrheitsgetreu beschrieben hat/Mängel verschwiegen hat. Oder der Käufer, der den Vertrag nicht einhält und den Gegenstand nicht abnimmt? Würde mich freuen, von Euch dazu Eure Meinungen zu hören. Dank & Gruß
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Was wäre denn, wenn sich das Fahrrad bei Übergabe als eine Ruine herausstellt, wie der Käufer angegeben hat und die ganze Beschreibung sich als hanebüchen herausstellt?
Solche Fragen beantworten wir doch laufend hier im Forum, deshalb muss das nicht besonders erörtert werden. Jede Sache kann jeweils aus Sicht des Verkäufers und des Käufers ganz unterschiedliche Rechts(Aspekte) haben.
Und so ist es doch vollkommen normal, dass die Fragen eines Verkäufers, der hier im Forum um Hilfe sucht, mit der gleichen Gründlichkeit beantwortet werden, wie die eines Käufers.
Es wird aber auf die jeweilige Ausgangslage ein "bisschen mehr" abgestellt, nichts anderes machen Rechtsanwälte, sie prüfen, wie man ihrem Mandanten helfen kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Chancen und Risiken. Dafür werden sie bezahlt. Wenn die Gegenseite um Rat fragen würde, wäre die Antwort möglicherweise eine ganz andere.
Und es ist eben nicht alles schwarz oder weiß, in jedem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ändern sich die Rechtspositionen fortwährend, schon aufgrund der wechselnden Beweislast.
Nur wenn etwas unabänderlich feststeht, bedarf es keiner weiteren Erörterungen.
Insbesondere sind wir nur Außenstehende, wir haben das Fahrrad nicht gesehen, es gibt keinen Grund, an dem Vortrag des TE zu zweifeln. Würde er hier fragen, wie man ein "Schrottfahrrad", dass als "super" beschrieben war, einem Käufer aufs Auge drücken könnte, würde sich hier keine Hand rühren, denke ich.
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Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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