Ebay Artikelfoto falsch

19. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
HektorBackdoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay Artikelfoto falsch

Sorry Admin...hab im falschen Forum gepostet.
Verusuche es hier nochmal.

Hallo
Ich hätte eine generelle Frage:
Gibt es eine Rechtsgrundlage, wonach der Verkäufer bei ebay verpflichtet ist exakt die Ware, die auf den Fotos abgebildet ist auch zu liefern, sofern nicht explizit erwähnt wird, dass es sich lediglich um ein Beispiel-Foto für ein beliebiges Modell dieser Serie handelt?

Um die Sache zu präzisieren:
Es geht um eine Jeans.
Wenn man eine Jeans ersteigert und bekommt eine völlig andere wie die auf den Fotos in der Auktion.
Sie ist zwar von der selben Model-Reihe aber eine andere Farbe und Waschung.
Beweisen könnte man das anhand von Nähten auf dem Lederlabel auf der Rückseite der Jeans. Wenn es in der Auktion eine Großaufnahme gibt, auf der man eindeutig einen schiefen Nahtverlauf sieht, der so bei der Jeans die dann dem Küfer geschickt wird, nicht vorhanden ist. Und ein offensichtlicher Farbunterschied zu erkennen wäre.
Als Antwort vom Verkäufer bekäme man verweise auf unterschiedliche Farbauflösung bei PCs und eine andere Waschung.
Man kann die Jeans zwar zurückgeben, möchte aber auch sämtliche Versandkosten erstattet bekommen.
Ist der Verkäufer rechtlich verpflichtet exakt die Ware auf den Fotos zu schicken?
Kann man, da man ja nicht die Ware auf den Bildern bekommen hat, auch sämtliche Versandkosten zurückfordern?

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 258x hilfreich)

Ich sehe es so, dass Fotos, die ein Verkäufer in der Artikelbeschreibung einstellt zur Vertragsgrundlage werden, d a eben jener Artikel zugesichert wird.

Wird etwas anderes geliefert, besteht ein Nacherfüllungsanspruch.

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#2
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

"Ist der Verkäufer rechtlich verpflichtet exakt die Ware auf den Fotos zu schicken?"

Natürlich! Schummeln darf man nicht :)

-- Editiert von keinname123 am 19.04.2007 23:47:33

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#3
 Von 
HektorBackdoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Und gibt es dazu auch eine Rechtsgrundlage,
z.B. im BGB ?

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

@HektorBackdoor

Um es mal auszurücken: Es wurde ein Vertrag abgeschlossen. Dieser muß erfüllt werden. Vertragsgegenstand ist die Hose auf dem Bild.
Was willst du hören? Etwas in der Art:

'§xyz BGB: Eine Ware die auf einem Bild gezeigt wird muß geliefert werden.'

So etwas wirst du nicht finden.

Viele Grüße, Michael

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#5
 Von 
HektorBackdoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke...

Das heist dann also es gibt keine konkretisierte Gesetztesgrundlage nach einem Paragraphen xy in dem es z.B heisst: Bildliche Darstellungen in einer
Internetauktion müssen ...........
oder so ähnlich.

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#6
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 258x hilfreich)

@ HektorBackdoor

Nein. Die Gesetze müssen eine Vielzahl von Fällen regeln. Es gibt nicht für "jeden Fall" einen spezifisch ausformulierten §.

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#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 484x hilfreich)

Doch - natürlich gibt es Gesetzesgrundlagen. Es läuft bei Ihnen auf Irreführung bzw. arglistige Täuschung hinaus. (Wenn ich Zeit habe, such ich Ihnen die entsprechenden §§ raus.)

Wenn zum Beispiel auf dem Foto eine höherwertige Jeans abgebildet ist, als Sie bekommen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer durch Täuschung einen höheren Preis erzielen wollte.

Es ist durchaus möglich, eine andere Jeans abzubilden. Dies muss aber gekennzeichnet werden.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#8
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 258x hilfreich)

@ Klagdichreich

Haben Sie meinen Post gelesen? Natürlich gibt es Gesetzesgrundlagen! Nur eine Norm, wie unser Poster sie ausformuliert erwartet, gibt es nicht.

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#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 484x hilfreich)

Ich habe Ihr Posting nicht gelesen, da ich zur gleichen Zeit, wie Sie schrieb. Ich stimme Ihrem Posting natürlich zu. Dennoch gibt es Gesetzesgrundlagen, die für diesen konkreten Fall greifen.

Hier die Paragraphen, die zur Anfechtung herangezogen werden können.

§119 Anfechtung wegen Irrtum (in diesem Fall handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum)

'1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.'



§123 Anfechtung wegen Täuschung

'(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.'


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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#10
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 258x hilfreich)

§ 119 II wäre wohl wegen des Vorrangs des Mängelgewährleistungsrechts ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 484x hilfreich)

Können Sie das bitte auch begründen?

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#12
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 258x hilfreich)

Hier greifen schon die Mängelgewährleistungsrechte des § 437 iVm ... ein.

Aufgrund der Möglichkeit der Umgehung der kürzeren Verjährung etc. wird § 119 II nach h.M. für nicht anwendbar erklärt.

§ 123 bleibt es indes.

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#13
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 484x hilfreich)

Ok - das ist ein Argument. :)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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