[Ebay-Auktion] Artikel defekt - Gewährleistung/Garantie

25. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)
[Ebay-Auktion] Artikel defekt - Gewährleistung/Garantie

Guten Tag zusammen :) ,

ich habe eine kleine rechtliche Frage:

Angenommen Person A stellt bei ebay einen Artikel (PC-Bildschirm ein). Auf den Produktbild befindet sich ein Zettel "Bild rauscht nach X Stunden" - scheinbar eine Retour. In der Artikelbeschreibung erwähnt Person, dass jedoch KEIN Bildrauschen oder Pixelfehler vorhanden sind.

Person B ersteigert nun den Bildschirm und muss feststellen, dass doch ein Bildrauschen stattfindet. Kann sich Person A auf den seinen Haftungstext ("EU-Disclaimer: Der Artikel wird privat verkauft. Mit der Abgabe eines Gebots erklären Sie sich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren zu verzichten .Keine Rücknahme. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind!") in der Auktion berufen oder steht Person B eine Rückgabe zu?

Viele Grüße :)

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 404x hilfreich)

Tag :)

Dieser Text ist das Papier nicht wert, auf dem es nicht steht.

Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Spintus):
Auf den Produktbild befindet sich ein Zettel "Bild rauscht nach X Stunden"


Damit wird auf einen Sachmangel des Produktes hingewiesen, denn man bewusst mitkauft.

Zitat (von Spintus):
In der Artikelbeschreibung erwähnt Person, dass jedoch KEIN Bildrauschen oder Pixelfehler vorhanden sind.


Damit wird die vorherige Beschreibung des Schmangels allerdings wieder aufgehoben.

Ich möchte mich jetzt nicht festlegen, welchen Stellenwert man den unterschiedlichen Aussagen zuordnen muss, weil da auch noch weitere Faktoren eine Rolle spielen. Die durchgängige Großschreibung des Wortes "kein" ist allerdings beachtenswert, weil damit etwas besonderes betont wird.

Unabhängig davon: es ist doch ein Privatverkauf. Wass willst Du machen, wenn der Verkäufer nicht mitspielt?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Morgen :)
die Großschreibung stammt leider nicht aus der Auktion. Hier mal ein Link dazu: klick

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich glaub ich sehe nicht richtig!

Das ist in meinen Augen ein ganz klarer Betrug(sversuch)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Spintus):
Kann sich Person A auf den seinen Haftungstext ..... in der Auktion berufen

Klar kann er das. Nützt nur nichts.

Der Text gilt wegen mehrfacher Verwendung als AGB, somit ist er nach § 307 BGB nichtig.

Die vergangenen Auktionen zeigen such deutlich, das er offenbar kein privater Verkäufer ist.




Zitat (von Spintus):
steht Person B eine Rückgabe zu?

Person B stehen die Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu. Da geht eigentlich Nachbesserung vor der Rückgabe.
Aber der BGH hat mal geurteilt, das Nachbesserung nicht zumutbar wäre, wenn der Käufer aufgrund des zweifelhaften Verhaltens des Verkäufers das Vertrauen in den Verkäufer verloren habe. Das würde ich hier als gegeben sehen.

Die Rechte (Rückgabe wegen Vertrauensverlust, hilfsweise Nachbesserung) würde ich jetzt erstmal mit Fristsetzung nach Datum und mit Zustellnachweis geltend machen und schauen was er darauf antwortet.



Zitat (von fm89):
Das ist in meinen Augen ein ganz klarer Betrug(sversuch)

Dazu müsste man ihm nachweisen, das das Bildrauschen bei ihm auch war. Das dürfte fast nicht möglich sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Spintus):
Kann sich Person A auf den seinen Haftungstext ..... in der Auktion berufen

Klar kann er das. Nützt nur nichts.

Der Text gilt wegen mehrfacher Verwendung als AGB, somit ist er nach § 307 BGB nichtig.

Die vergangenen Auktionen zeigen such deutlich, das er offenbar kein privater Verkäufer ist.




Zitat (von Spintus):
steht Person B eine Rückgabe zu?

Person B stehen die Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu. Da geht eigentlich Nachbesserung vor der Rückgabe.
Aber der BGH hat mal geurteilt, das Nachbesserung nicht zumutbar wäre, wenn der Käufer aufgrund des zweifelhaften Verhaltens des Verkäufers das Vertrauen in den Verkäufer verloren habe. Das würde ich hier als gegeben sehen.

Die Rechte (Rückgabe wegen Vertrauensverlust, hilfsweise Nachbesserung) würde ich jetzt erstmal mit Fristsetzung nach Datum und mit Zustellnachweis geltend machen und schauen was er darauf antwortet.



Zitat (von fm89):
Das ist in meinen Augen ein ganz klarer Betrug(sversuch)

Dazu müsste man ihm nachweisen, das das Bildrauschen bei ihm auch war. Das dürfte fast nicht möglich sein.


Das finde ich schon teilweise abartig. - Sorry, wenn ich das so sage...dann könnte jeder theoretisch defekte Ware von privat an privat verkaufen ohne belangt zu werden.

Wieso hat der Verkäufer (immer noch) 100% positive Bewertungen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Wieso hat der Verkäufer (immer noch) 100% positive Bewertungen?

Das sollte man seine offensichtlich zufriedenen Verkäufer fragen welche diese Bewertungen abgegeben haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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