Hallo Community,
das Thema wurde schon tausendmal durchgekaut, aber ich hätte doch noch 2 Fragen zum Thema abgebrochene Ebayauktion.
Und zwar würde ich gern wissen, was eure Meinung ist. Und was ihr denkt, wie ein Richter über die Sachlage entscheiden würde.
Ein Verkäufer hat eine Auktion abgebrochen. Höchstbieter hat nachgefragt, warum der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
Daraufhin schreibt Verkäufer, dass er den Artikel verkauft habe.
Bieter schreibt, dass das aber nicht einfach so ginge.
Daraufhin schreibt Verkäufer, dass der Artikel sein Eigentum sei, und er Angebote von anderen Ebaynutzern annehmen darf.
Dann wurde Verkäufer noch sehr ausfallend...
Der Bieter lässt sich das nicht gefallen und informiert sich. Schickt nach einer gesetzten Frist einen Mahnbescheid.
Auf den Mahnbescheid ergeht Einspruch und Bieter bekommt vom Anwalt des Verkäufers einen Brief.
In dem steht, dass dem Verkäufer während der Auktion das Handy heruntergefallen sei und quasi einen Totalschaden hatte. Er habe das handy dann weit unter Wert weiterverkauft.
Der Anwalt schreibt, dass der einzige Fehler vom Verkäufer sei, dass er nicht geschrieben hatte, dass das Handy kaputt gegangen sei, bevor er es verkauft hatte.
Natürlich versucht der Verkäufer aus der Sache herauszukommen. Aber das die ganze Geschichte eine Schutzbehauptung ist, ist wohl mehr als offensichtlich.
Der Verkäufer hat als Grund für den Abbruch "Artikel ist nicht mehr vorhanden" und nicht "Artikel wurde beschädigt" angeklickt.
Er hat auf die Nachfrage des Verkäufers sofort geschrieben, dass der Artikel verkauft sei und das er ein Angbeot eines anderen Ebaymitglied bekommen hatte.
Er hat den Artikel sofort weiterverkauft. Also ist der Artikel auch nicht mehr vorzulegen und zu beweisen, dass er kaputt ist.
Der Artikel war original verpackt und verschweisst. Das muss schon ein ordentlicher Fall gewesen sein.
Der Anwalt schreibt, dass der Artikel dem Verkäufer heruntergefallen sei. Bei Ebay steht jedoch eindeutig, dass der Artikel (wenn man diese Geschichte überhaupt glaubt) UNVERSCHULDET kaputt gegangen sein muss. Wenn das dem Verkäufer passiert, ist das wohl kaum unverschuldet.
Jetzt habe ich trotzdem Bedenken, wie ein Richter die Sache sieht und ob der Anwalt sich noch eine andere Geschichte einfallen lässt. Kann er vor Gericht sagen, dass jemand anderem der Artikel kaputt gegangen sei?
Obwohl er mir schon geschrieben hatte, dass es dem Verkäufer passiert ist? Das würde dem Richter doch noch viel spanischer vorkommen müssen.
Und muss ich, um Schadenersatz zu fordern einen Deckungskauf machen?
Langer Text, aber ich hoffe ihr antwortet mir.
Gruß
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-- Editiert peter_lustig30 am 01.02.2015 20:51
Ebay Auktion abgebrochen
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:<hr size=1 noshade>Bei eBay steht jedoch eindeutig, dass der Artikel (wenn man diese Geschichte überhaupt glaubt) UNVERSCHULDET kaputt gegangen sein muss. Wenn das dem Verkäufer passiert, ist das wohl kaum unverschuldet. <hr size=1 noshade>
Ganz so einfach ist das nicht.
Auch einem Verkäufer kann etwas unverschuldet kaputt gehen (z.B. spielende Kinder oder Haustiere haben wie Ware vom Tisch gefegt, so dass sie runtergefallen ist).
quote:<hr size=1 noshade>Kann er vor Gericht sagen, dass jemand anderem der Artikel kaputt gegangen sei? <hr size=1 noshade>
Sagen kann er immer alles. Die Frage ist halt, ob der Richter das dann glaubt.
quote:<hr size=1 noshade>Obwohl er mir schon geschrieben hatte, dass es dem Verkäufer passiert ist? Das würde dem Richter doch noch viel spanischer vorkommen müssen. <hr size=1 noshade>
Deshalb ist es auch wichtig, dis bisherige Kommunikation zu sichern.
(Mails ausdrucken, Screenshots usw.)
quote:<hr size=1 noshade>Und muss ich, um Schadenersatz zu fordern einen Deckungskauf machen? <hr size=1 noshade>
Nicht unbedingt. Aber dann müsste man irgendwie den Marktwert der nicht gelieferten Ware belegen. Bei gängiger Neuware ist das meist einfach (die Ergebnisse von Preisvergleichsportalen ausdrucken) - bei Gebrauchtware kann das schwer werden. Da gibt es dann weniger Vergleichsmöglichkeiten, so dass der Gegener mehr Angriffsfläche hat. Der wird nämlich behaupten, dass die geforderte Summe zu hoch ist.
Macht man einen Deckungskauf hat man zum einen eine klare Summe und zum anderen kann man den Deckungskauf zu Not vorzeigen, falls der Gegener behauptet, die Ware des Deckungskaufs sei höherwertiger als der ursprüngliche Kaufgegenstand.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Ja also wie gesagt, der Anwalt hat in seinem Schreiben an mich explizit geschrieben, seinem Mandanten sei der Artikel heruntergefallen.
Und zählt denn das, was der Verkäufer zuerst im Mailsystem bei Ebay geschrieben hat gar nichts? Das sagt er ja klipp und klar, dass er es verkauft hat.
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quote:
Und zählt denn das, was der Verkäufer zuerst im Mailsystem bei Ebay geschrieben hat gar nichts?
Doch. In der Regel weiß auch ein Richter, wie der Hase läuft und wird die nachgeschobene Behauptung "kaputt" als reine Schutzbehauptung ansehen.
Evtl. fragt der Richter ja auch nach, an wen das Handy verkauft worden sein soll und ob der bezeugen kann, daß das Handy kaputt gewesen sein soll.
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Okay, danke für die Einschätzung.
Ich habe jetzt aber eine frage, die mich noch überlegen lässt.
Brauch ich für einen Schadenersatzanspruch einen Deckungskauf?
Also muss ich den Artikel woanders gekauft haben und kann nun den Differenzbetrag als Schaden ansetzen?
Oder kann ich durch Anlage des Marktpreises den Anpruch ansetzen zwischen Neubeschaffungspreis und Höchstgebot?
Bei einem original verpackten Artikel ist das ja kein Problem.
Ich habe viel gelesen, dass man keinen Deckungskauf machen muss, aber eine verlässliche Quelle, die vor Gericht auch Aussgekraft hat (z.B. ein Urteil) finde ich dazu nicht.
Danke noch einmal
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quote:<hr size=1 noshade>Und zählt denn das, was der Verkäufer zuerst im Mailsystem bei Ebay geschrieben hat gar nichts? <hr size=1 noshade>
Da hat er halt vergesse das zu erwähnen. Jeder vergisst doch mal was ...
Anwälte denken sich da die wildesten Stroies aus.
Aber da deutsche Richter in der Regel auch 1+1 zusamenzählen können ....
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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