Ebay Auktion gewerblich ???!!!!

25. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Heinrich_Breuer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Auktion gewerblich ???!!!!

Hallo,

da ich mich noch nicht ausgibig mit der Rechstlage von Onlineauktionen beschäftigt habe wollte ich mich erkundigen
was für Informationen in einer Artikelbeschreibung eines
gewerblichen Anbieters stehen müssen.Die Angaben die ich über
google finde sind teils recht wiedersprüchlich.Mal muss man als Händler seine kompletten Adressdaten angeben mal nicht.

mfg

Heinrich

Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ganz sicher bin ich mir da nicht, aber ich würde nach dem BGB und dem TDG folgende Infos verlangen:
- Name
- Anschrift
- E-Mail
- HRB
- Möglichkeit, evtl. AGB´s einzusehen

Ggf. reicht ein Link auf eine Homepage.
Spätestens bei Lieferung müssen die o. g. Angaben (außer HRB) aber in Textform kommen.

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#2
 Von 
b7turbo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
also ich habe diesbezüglich mal einen Brief an das Verbraucherministerium geschickt, da mir scheint, das bei ebay in einigen Punkten geltendes Recht umgangen wird. So kann zum Beispeil bei gewerblichen Kunden dort NICHT der Gerichtstand eingesehn werden. es kann auch nicht sein, das man die relevanten Informationen erst nach dem Abschluss eines verbindlichen Vertrages erhält... einiges im Argen, mal Antwort abwarten. Aus rechtlicher Sicht kann ich nur raten, bis auf weiteres die Finger von ebay zu lassen...auch wenn es manchmal schwerfällt, aber der Ärger ist oft vorprogrammiert.
Gruß
Holger

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Holger,
aber die entsprechenden Angaben lassen sich doch leicht durch einen gewerblichen Anbieter auf der Angebotsseite integrieren, oder? Also sind die jeweiligen Anbieter die, die die Informationspflichten verletzen und gegen die evtl. Verbraucherschutzverbände auf Unterlassung klagen können. E-Bay stellt ja nur ein Plattform zur Verfügung.
Solange der Verbraucher bemerken kann, dass sein gegenüber Händler ist, erwachsen ihm doch keine gravierenden Nachteile bzw. werden diese ausgeglichen. Ich denke da v. a. an die Fernabsatzvorschriften, so beginnt ja die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor der Händler seinen Informationspflichten nachgekommen ist.

Oder mache ich einen Denkfehler??

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#4
 Von 
b7turbo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja grundsätzlich stimmt das schon , jedoch ist bei Ebay selten ein Händler, der deutlich macht , das er gewerblich handelt. Und ebay überprüft ja auch immer die Anmeldung neuer Mitglieder, und müsste m.E. bei der Anmeldung auf eine solche Pflicht hinweisen. Ein typisches Beispiel für eine Missachtung der Klarstellung , das es sich um einen Gewerbebetrieb handelt z.b. hier (willkürlich):

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=14844&item=2086209677

Der Anbieter erwähnt zwar, das er die Mwst ausweist, dies deutet aber nicht auf einen Händler hin, könnte ja auch eine Pommesbude sein...

Desweiteren kann ich nicht erkennen, das ich ein Rücktrittsrecht habe, und wo sich der Gerichtsstand befindet / bzw. der Verkäufer seinen Sitz hat (wer ist überhaupt der Verkäufer? Mitgliedsname ist nicht aussagekräftig). Ortsangabe ist mit KL angegeben, aber auch das könnte ja willkürlich sein, und ist ausserdem auch nicht jedem geläufig.

Also eigentlich besteht bezgl. Ebay schon Handlungsbedarf ( wo sind denn eigentlich die AGB?)
Auch ein Problem sehe ich speziell im Fahrzeughandel. Dort wird offensichtlich versucht, die Sachmängelhaftung der gewerblichen Verkäufer auszuhebeln, indem der Wagen vermeintlich als Privat verkauft wird, jedoch kann man oft erkennen, das dem nicht so ist (rote Nummer / Handelsplatz auf Fotos). Und da kommt so einiges zusammen....
Ebay wird natürlich auch z.b. die oft beschworene Neutralität schnell verlieren, da ja z.b. jemand gewerbliches mehr Gebühren zahlt , wenn er entsprechend viel Umsätze hat...und im Beschwerdefall werden da wohl eher 2 Augen zu gemacht.

Ganz davon abgesehen, wer "blind" z.B. einen gebrauchten Wagen kauft, der dürfte es hinterher berechtigterweise schwer haben, auf seinen Rechten zu bestehen...da gilt wohl auch der alte Spruch: "selber schuld, denn Vorsicht..."

Gruß
Holger

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Natürlich könnten die Hinweise deutlicher erfolgen, aber in den AGB von Ebay, heisst es: "Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten sind verpflichtet diese über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren und dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu erteilen."

Auch der BGH stellt ja eindeutig klar, dass die Verträge zwischen den Parteien zustande kommen, Ebay ist da unbeteiligt. Also wird man schwerlich Ebay irgendwelche Kontrollpflichten aufhalsen können. Ob die jeweiligen Bestimmungen auf den Internetseiten eingehalten sind, kontrolliert ja schließlich auch keiner.
Die Sache mit den Gebrauchtwagen verwundert mich wenig, wenn man als Gebrauchtwagenhändler mindestens 1 Jahr für Sachmängel haftet, aber dich das Geld nirgendwo mehr holen kann.
Das blöde ist nur, dass dann der Verbraucher die Sache auszubaden hat.
Andererseits will der Verbraucher ja auch immer die Vorteile des e-commerce!

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#6
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Holger

Laut Beschluss des LG Osnabrück muss der Händler nicht ausdrücklich angeben, dass er gewerblich tätig wird.
Sh. auch hier:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030019.htm

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#7
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

ich habe den Eindruck, dass fast alle, die
bei eBay einem gewerbsmässigen Handel
zuzuordnen sind, die einschlägigen
Bestimmungen (TDG, BGB und andere) nicht
beachten, d.h. die entsprechenden Hinweise
in den Ausschreibungen nicht enthalten sind.

Einige bringen es sogar soweit, dass Sie
in einzelnen Auktionen den § 355 BGB
ausklammern wollen - mit dem falschen
Verweis auf den Rechtsbegriff der Auktion,
für die tatsächlich der alte Fernabsatzgesetz-
bestimmung nicht gilt - vergl. u.a.
eBay-Verkäufer 007fundgrube und viele
andere.

eBay weist auf die Hinweispflichten in seinen
AGBs zwar hin, lässt aber - wen wundert es -
Auktionen weiterlaufen, auch wenn dieser
Teil der AGBs nicht beachtet wird.

Gruß,

Wolfgang

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Entweder fallen die Informations-
bestimmungen (siehe oben) oder die
Richter dieses LG erhalten Nachhilfe
von anderen und/oder höherrangigen
Gerichten.

Bis dahin könnte man glatt auf
Auktionen mit gewrblichen Verkäufern
verzichten, die im Einzug dieses LG
tätig sind.

Pikant: Wenn das LG Urteil so Bestand
hätte, wären auch die eBay AGBs in
diesem Punkt anzugreifen.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
b7turbo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
dieses Urteil kann man eigentlich nur als schlechten Scherz betrachten...alleine die Begründung, das für den Nutzer die Identität des Verkäufers nicht wichtig sei, ist ja schon dadurch ad absurdum zu stellen, das in den meisten Fällen eine Vorkasse gefordert wird. Auch ist es hinsichtlich der speziellen Situation bei Gebrauchtwagen vom Charakter des Angebotes abhängig, ob ein Gewährleistungsanpruch bzgl. der Sachmängelhaftung besteht, oder nicht... also man kann über einige entscheidungen einfach nur den Kopf schütteln...und auf eine Revision hoffen.
Gruß
Holger
PS: schließe mich oben an,und rate grundsätzlich vom Kauf ab. Der vermeintliche Schnäppchenkauf ist sowieso nur heisse Luft, denn kein gewerblicher Verkäufer, welcher sauber kalkuliert, ist in der Lage Geld zu verschenken...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
b7turbo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

hat mir immer wieder Fehler angezeigt...

Sorry für das mehrfache Abdrucken...

Gruß
Holger

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Es wurde hier viel über das von mir zitierte Urteil diskutiert. Man muss aber beachten, dass es sich dabei um ein Urteil zur Verletzung von Wettbewerbsvorschriften handelt. Insofern hat es auch mit großer Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf den Verbraucherschutz.
So können z. B. dem Verbraucher dadurch Schäden entstehen, dass der Verkäufer Informationen vorenthält. Der Schaden kann sich in einem solchen Fall unter anderem daraus ergeben, dass er die Kosten für die Rücksendung der Ware nach § 357 II BGB zu tragen hat, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Käufer vertraglich auferlegt wurden (c.i.c.)
Aus diesem Grund sehe ich, wie bereits erwähnt, den Verbraucher bei Ebay - Auktionen als ausreichend geschützt an, insbesondere dann, wenn man die Ebay-Auktionen (als Kaufverträge) mit richtigen Auktionen vergleicht.

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)

An Martin:

bitte erklär mir mal den von dir geschriebenen Passus "...dass er die Kosten für die Rücksendung der Ware nach § 357 II BGB zu tragen hat, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Käufer vertraglich auferlegt wurden (c.i.c.) "

Wer ist "er" ?? Konkret: wenn ich einen großen und teuren Gegenstand (somit Versand teuer und Artikel > 40€), den ich bei ebay bei erstanden habe, dem gewerblichen Verkäufer zurücksenden will, wer trägt dann die Transportkosten ???
Gibt es hier eine anwendbare Rechtsprechung ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Thomas,
§ 357 II BGB bestimmt, dass bei einem Warenwert bis 40,- € der Verbraucher im Falle der Widerrufs die Rücksendekosten auf den Verbraucher abwälzen kann.
Überschreitet der Warenwert 40,- €, so trägt die Kosten in jedem Falle der Unternehmer.

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Manfred
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab gefunden:

Landgerichts Berlin v. 09.11.2001, Az.: 103 O 149/01 ; abgedruckt in CR 2002, 371


>Entscheidungsgründe (Auszug):


...Der Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Erfasst wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch der Verkauf von Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er einen gewissen Umfang annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.

Ähnlich liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nicht nur vereinzelt Waren über das Internet angeboten oder gekauft, sondern mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von fünf Monaten Handel in einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am Erwerbsleben teil, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die beiden T-Shirts jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat. (...) <



Danach ist er ein Unternehmer i.S. des BGB sind, mit der Folge, dass auf Sein Handeln die einschlägigen Bestimmungen des BGB zum Verbraucherschutz anzuwenden sind.

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