Ebay Auktion zurückgenommen Ware defekt.

13. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
sackzement
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay Auktion zurückgenommen Ware defekt.

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:
Person A hat bei Ebay ein Ware angeboten. Während der Auktion hat die Person die Ware durch unsachgemäße Reperaturversuche weitgehend zerstört.
Nun droht Person B mit dem Anwalt, da er auf die Ware oder Schadensersatz besteht. Ich habe Person B mitgeteilt, dass die Ware defekt ist.

Hat Person B recht? Der Betrag lag bei 1€ (wie der Startwert)

Vielen Dank

Problem bei eBay und Co?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Jepp, Person B hat recht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sackzement
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie wird in so einem Fall der Schaden bemessen?
Die Ware war vorher schon nicht 100% funktionsfähig. Was im Angebot auch so stand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Prinzipiell die Differenz zum Marktwert, was bei Gebrauchter und insb. Fehlerhafter Ware natürlich gerne Streitpunkt ist. Persönlich würde ich erstmal über die erweiterte Suche bei eBay den Preis vergleichbarer Artikel raussuchen und dem Käufer dann einen Vergleich um 70% anbieten.
Sollte es zum Verfahren kommen und Uneinigkeit bzgl. des Wertes bestehen würde man sich entweder irgendwo in der Mitte treffen oder eben einen Gutachter hinzuziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sackzement
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von sackzement):
Wie wird in so einem Fall der Schaden bemessen?
Die Ware war vorher schon nicht 100% funktionsfähig. Was im Angebot auch so stand


weiter Frage. Darf Person B eine Frist von 8 Tagen setzen ansonsten soll ich die von seinem Anwalt entstandenen kosten übernehmen?
Ich bin aber die nächsten Tage nicht in Deutschland.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Prinzipiell schon, allerdings sind 8 Tage schon etwas kurz, also evtl. zu kurz um dich wirksam in Verzug zu setzen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sackzement
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Also zahlen muss ich den Anwalt.. okay krass...
Und 8 tage zu kurz ja oder nein? Laut Recht?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ob zu kurz oder nicht, das ist Situationsabhängig. Meist nimmt man 14 Tage als angemessen. Du musst den gegnerischen Anwalt nur übernehmen wenn du wirksam in Verzug gesetzt wurdest. Es ist halt fraglich, ob die 8 Tage reichen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sackzement
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wie wird meine Situation beurteilt? Ich habe doch die Situation geschildert :D

Btw.. ich lasse das ganze morgen von meinem Rechtsanwalt prüfen.
Die Frage ist jetzt noch kann ich den Gegner fragen wie hoch sein Schadensersatzanspruch ist oder mach ich damit was falsch? Villeicht gestehe ich damit irgend was ein oder so.. Das deutsche Recht hat da ja seine Tücken


-- Editiert von sackzement am 13.11.2015 22:18

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von sackzement):
Und wie wird meine Situation beurteilt?

Du bist der Meinung, es war lange genug, dein Gegner sagt, das ist zu kurz.
Die entscheidende Person ist dann ein Richter. Wie dieser entscheiden wird kann man schlecht vorhersagen. Es kommt einfach darauf an was zwischen dir und dem Käufer so alles abgelaufen ist und wer die besseren Argumente hat.

1x Hilfreiche Antwort

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