Ich habe einen Artikel bei eBay
eingestellt, der für einen Euro ersteigert wurde. Der Artikel ist nicht besonders wertvoll und so habe ich keinen Festpreis angegeben. Nun ist mir der Artikel nach dem Auktionsende kaputt gegangen.
Ich habe dies dem Käufer mitgeteilt und mich entschuldigt. Der Käufer wollte ein Foto sehen, daß ich nicht mehr liefern kann, da der Artikel aus Glas gefertigt war und beim Runterfallen in viele Einzelteile zersprungen ist. Für die Tatsache, daß der Artikel defekt ist, kann ich drei Zeugen nennen. Der Käufer behauptet nun, daß ich den Artikel nicht senden wolle, weil ich nur einen Euro erzielt habe. Nun hat der Käufer mich bei Ebay negativ bewertet und in die Bewertung geschrieben daß der Artikel "angeblich defekt ist, mir 1 Euro zu wenig war und kein Fotobeweis möglich ist".
Wer hat ähnliches erlebt und kann mir sagen, wie ich mich wehren kann. Für mich ist das üble Nachrede und schädigend, weil ich damit bei Ebay hinsichtlich weiterem Verkauf Probleme bekommen kann.
[color=black][size=14px][/size][/color]
-----------------
""
Negative Ebay Bewertung - Artikel nach Auktion kaputt gegangen
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:<hr size=1 noshade>Ich habe einen Artikel bei Ebay eingestellt, der für einen Euro ersteigert wurde. Der Artikel ist nicht besonders wertvoll und so habe ich keinen Festpreis angegeben. Nun ist mir der Artikel nach dem Auktionsende kaputt gegangen. <hr size=1 noshade>
In vielen Fällen ist das einigermaßen unproblematisch, wenn die Käufer mitspielen und Verständnis aufbringen. Haftbar zu machen, ist man nahezu immer. Wenn nicht gerade ein Erdbeben in der Gegend war, war es eine Unachtsamkeit, für die man immer gerade zu stehen hat. So etwas nennt man eine Unmöglichkeit, die man deshalb zu vertreten hat, weil man seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Der Käufer könnte auf Schadensersatz klagen. Vielleicht bei diesem Artikel nicht gerade die erste Wahl, aber immer ein Risiko für den Verkäufer.
Was die Bewertung betrifft:
Es gibt eine Reihe von Entscheidungen dazu, meistens sind die Gerichte großzügig (im Sinne der Bewerter). Man gesteht scheinbar eBayern zu, dass sie hier und da über das Ziel hinausschießen, manchmal sind es tatsächlich saftige Worte.
Hier einmal ein Überblick zur Problematik, die Schlagwörter sind Tatsachenbehauptung, Schmähkritik und Unsachlichkeit.
Negative Bewertungen bei eBay - wie kann man als Händler reagieren?
http://www.it-recht-kanzlei.de/negative-bewertung-ebay.html
Ein ganz neues Urteil:
"Handy als "Neu"angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!"
Negative Meinungsäußerung im Bewertungskommentar zulässig
Landgericht Hannover Urteil vom 13.05.2009 Az.: 6 O 102/08
http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/13-05-2009-lg-hannover-6-o-102-08.html
quote:<hr size=1 noshade>Nun hat der Käufer mich bei Ebay negativ bewertet und in die Bewertung geschrieben daß der Artikel "angeblich defekt ist, mir 1 Euro zu wenig war und kein Fotobeweis möglich ist". <hr size=1 noshade>
"Angeblich defekt" - wird nicht zu beanstanden sein, der Defekt wurde nicht bewiesen. Insofern eine Tatsache.
"kein Fotobeweis möglich ist" - stimmt, es wurde kein Foto gemacht.
"mir 1 Euro zu wenig war" - eher eine Vermutung oder Unterstellung
Ob es sich jetzt dafür lohnt zu klagen, es sieht vielleicht aus der Sicht des Käufers so aus, vielfach rücken eBayer die Artikel nicht heraus, weil ihnen der Preis zu niedrig war, sie behaupten stattdessen, der Artikel wäre untergegangen.
Und: Es wird bei erfolg nicht die Bewertung gelöscht, sondern nur der Inhalt der Bewertung, die "Rote" bleibt.
Würde die Bewertung sachlich kommentieren und zur Tagesordnung übergehen.
-----------------
""
Generell kann man in solchen Fällen den Käufer durch einem Rechtsanwalt noch einmal mit kurzer Fristsetzung anzuschreiben. Käufer reagieren normalerweise erst auf das anwaltliche Schreiben und kommt eventuell zu einer gütlichen Einigung.
Falls der Käufer hartnäckig bleibt, könnte der Rechtsweg beschritten werden und zwar insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren, um möglichst schnell eine Abänderung herbeizuführen.
Dabei ist entscheidend, inwieweit noch Meinungsfreiheit oder ein Anspruch aufgrund von §§1004, 823 BGB durch einen objektiven Eingriffs vorliegt.
quote:
'angeblich defekt ist, mir 1 Euro zu wenig war'
Vermutungen des Verkäufers die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein dürften.
quote:
'und kein Fotobeweis möglich ist'
Eine Tatsachenbehauptung gegen die man nichts unternehmen kann.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Ja, es gibt viele Menschen, die sich irgendwelche Geschichten ausdenken, um einen Artikel nicht zu versenden.
In meinem Fall ist aber so, daß es wirklich so geschehen ist und ich nun mit "Ebayern" verglichen werde, die ich zutiefst ablehne.
Vielleicht finde ich ja noch eine Lösung, wie ich positiv aus der Sache komme.
Ich bin für jede Idee offen.
Vielen Dank und einen schönen Abdend
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
33 Antworten
-
31 Antworten
-
1 Antworten
-
18 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten