Ebay Fälle, Kaufrecht, Kaufvertrag

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)
Ebay Fälle, Kaufrecht, Kaufvertrag

Hallo,

habe 2 Fälle in denen ich nach Einschätzung fragen möchte.

1. Fall

Inseriert Item für 250€. Preisvorschlag von mir 210€. War ihm zu wenig kommt 230€ zurück. Habe ich mir überlegt. Einen Tag später ändert er den Preis auf 380€. Preisvorschlag noch aktiv ich nehme an.

Nun kommt er mit den wildesten ausreden. Die Zahlung hat er sofort zurückgebucht.

1. Artikel zu den Konditionen nicht mehr Lieferbar
2. Artikel defekt
3. Artikel kann nicht verschickt werden
4. Artikel beinhaltet nur einen Teil und nicht alles. Könne ihm das Geld überweisen und er würde mir den Teil zukommen lassen.

Das ganze ist beim Anwalt mit Fristsetzung zuerst meinerseits, dann vom Anwalt nicht reagiert. nicht geliefert.

Man müsse nun Klagen. Die Frage wie hoch stehen die Chancen dafür? 2. Hat mein Anwalt (Streitwert 230€), einen höheren Honorar als der Streitwert und die Rechtschutz wird wohl nur das minimum laut ihm bezahlen sprich 150€.

Wo kann man hier ansetzen? Oder die Sache einfach vergessen?




2. Fall

Hier wurde typischerweise ein Gebot gestrichen, ohne richtigen Grund. Mein Höchstgebot war 130€. Aktuelles Gebot war 5,50€. Fristsetzung auf Lieferung bereits von mir erteilt aber ohne richtigen Namen und Adresse relativ schwierig. Keine Antwort. Nun, was kann man hier tun?

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Fall 1 ist nicht eindeutig. Unklar ist, ob der Preisvorschlag tatsächlich noch als aktiv angesehen werden muss.
Ich tendiere auch dazu, nur felsenfest ist das nicht.
ww.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Vertrag_Annahmefrist__Antrag-gegen%FCber-Abwesenden

Fall 2: Die Schwierigkeit liegt darin an die richtigen Daten heranzukommen um den Verkäufer dann erfolgreich verklagen zu können.
Falls es Dir gelingt, lass mich bitte wissen wie es Dir gelungen ist. ich habe von Ebay in einem vergleichbaren Fall keine Auskunft erhalten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Fall 1 ist nicht eindeutig. Unklar ist, ob der Preisvorschlag tatsächlich noch als aktiv angesehen werden muss.
Ich tendiere auch dazu, nur felsenfest ist das nicht.
ww.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Vertrag_Annahmefrist__Antrag-gegen%FCber-Abwesenden

Fall 2: Die Schwierigkeit liegt darin an die richtigen Daten heranzukommen um den Verkäufer dann erfolgreich verklagen zu können.
Falls es Dir gelingt, lass mich bitte wissen wie es Dir gelungen ist. ich habe von Ebay in einem vergleichbaren Fall keine Auskunft erhalten.

Berry


Also bei Fall 1. ist nur blöd, dass der Anwalt das nicht von vornherein sagt. Jetzt sind kosten entstanden ohne Ergebnis. Auch, dass man sowas einfach bei Ebay machen kann ist sehr fragwürdig.

Bei Fall 2. ganz einfach. Du wartest solange drauf bis der oder diejeniege wieder was inseriert und kaufst es. Dann hast du auch die Adresse, darf halt nicht zu "teuer" sein, sonst lohnt sich das nicht. Aus Datenschutzrechtlichen Gründen wird Ebay da niemals eine Auskunft erteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Fall 1 ist nicht eindeutig. Unklar ist, ob der Preisvorschlag tatsächlich noch als aktiv angesehen werden muss.
Ich tendiere auch dazu, nur felsenfest ist das nicht.
ww.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Vertrag_Annahmefrist__Antrag-gegen%FCber-Abwesenden

Fall 2: Die Schwierigkeit liegt darin an die richtigen Daten heranzukommen um den Verkäufer dann erfolgreich verklagen zu können.
Falls es Dir gelingt, lass mich bitte wissen wie es Dir gelungen ist. ich habe von Ebay in einem vergleichbaren Fall keine Auskunft erhalten.

Berry


Also bei Fall 1. ist nur blöd, dass der Anwalt das nicht von vornherein sagt. Jetzt sind kosten entstanden ohne Ergebnis. Auch, dass man sowas einfach bei Ebay machen kann ist sehr fragwürdig.

Bei Fall 2. ganz einfach. Du wartest solange drauf bis der oder diejeniege wieder was inseriert und kaufst es. Dann hast du auch die Adresse, darf halt nicht zu "teuer" sein, sonst lohnt sich das nicht. Aus Datenschutzrechtlichen Gründen wird Ebay da niemals eine Auskunft erteilen.

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#4
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Bei Fall 1 würde ich zu Schadensersatz tendieren, zumindest sollte man diesen hilfsweise einklagen um nicht aufzulaufen wenn er wirklich nicht liefern kann. Als Wert einfach die von ihm im neuen Angebot veranschlagten 380€ nehmen, wären dann zwar gerade mal 50€ für dich, aber für den Verkäufer sicher ausreichend als Lehrgeld, muss er schließlich auch die Verfahrenskosten tragen.

Fall 2: Einfach Ebay anschreiben und zwar per Brief. Da nennst du deinen Account, den Account des Verkäufers, das er unberechtigt die Auktion mit der Nummer 123 abgebrochen hat während du Höchstbieter warst und daher zur Wahrnehmung deiner Rechte mit Frist von 14 Tagen die Herausgabe der hinterlegten Adressdaten forderst. Und dabei ist weniger mehr, schreib keinen Roman, die wissen worum es geht und brauchen keine Erklärung der Rechtslage etc.
Ohne richtigen Grund ist aber nicht gleich unberechtigt und daher würde ich die Sache nur weiter verfolgen wenn er einen wirklich unberechtigten Grund als Abbruchgrund genannt hat. Wenn er sich noch halbwegs glaubhaft irgendwas zurechtbiegen kann, würde ich das Risiko eines Rechtsstreits nicht eingehen wollen.

PS: Auch wenn Ebay diese Anfragen gerne mal mit einer Standardmail vonwegen Datenschutz beantwortet, rücken sie früher oder später immer mit den Daten raus. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf Auskunft, Berechtigtes Interesse etc, steht so auch im Datenschutzmärchen von Ebay.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Bei meinen Fällen war meist etwas "Motivation" durch Anwaltsschreiben mit Klageandrohung notwendig ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Leute,

also Klagedrohung und Kostenabwälzung hat meiner auch mitgeschrieben, hat ihn aber offensichtlich nicht besonders interessiert.

1x Hilfreiche Antwort

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