[Ebay] Käufer meint Handy sei defekt?

13. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)
[Ebay] Käufer meint Handy sei defekt?

Hallo Forum,

ich habe diese Woche ein Handy via eBay versteigert. Der Streitwert, wenn man das so nennen darf, beläuft sich auf 40€.

Der Käufer meldete sich heute bei mir und schrieb das das Handy defekt sei. Das Display leuchtet nur, die Akkulampe brennt nicht etc..

Ich habe Ihm einen Tipp gegeben den er noch versuchen könnte um das Handy zum laufen zu bekommen. Er Antwortete, er habe dies bereits versucht, er und ein Arbeitskollege haben alles überprüft.

Da ich mir 100% sicher bin das das Handy beim Versand Betriebsbereit war und so verschickt wurde wie ich es beschrieben habe macht mich die ganze Sache schon ein wenig stutzig.

Ich habe den Käufer gefragt ob er eine Idee hat was wir jetzt machen können und das ich noch keinen Ärger mit Ebay hatte etc..

Er schrieb daraufhin das er das Gerät auf jeden Fall an mich zurückschicken möchte sowie den Kaufpreis zurückerstattet haben will. Am Montag schickt er das Päckchen wohl wieder zu mir.

Bezahlt hat der Käufer mit PayPal.

Außer mir kann noch jmd bezeugen das das Handy vorm Versand funktionstüchtig war..


Wie soll ich jetzt weiter verfahren? Ist es rechtens das der Käufer das Geld zurückverlangen kann? Es ist doch ein Privatverkauf?

Hier ist auch noch das Angebot aus dem Auktionshaus:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=280543775312


Über eine Hilfe von euch würde ich mich sehr freuen.


Grüße Daniel

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie soll ich jetzt weiter verfahren? Ist es rechtens das der Käufer das Geld zurückverlangen kann? Es ist doch ein Privatverkauf? <hr size=1 noshade>


Zunächst ist festzustellen, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, was man als privater Verkäufer darf (im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer).. Das sollte man für die Zukunft ändern.

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Die dort vorgeschlagene Klausel:

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

ist durchaus geeignet, immerhin haben wir eine BGH Entscheidung.

BGH VIII ZR 141/06
http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/newsdetailsbgh/period/1188597600/2591999/archived/browse/4/select/bghfree/article/339/VIII-ZR-14106.html

Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer bei Gefahrübergang (hier Einlieferung beim Versandunternehmen § 447 BGB ) eine mangelfreie Ware schuldet.

Nach Annahme trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang sachmangelbehaftet war. Er müsste praktisch beweisen, dass das Handy bei der Einlieferung beim Versandunternehmen schon nicht funktionierte.

Kann er das, bestimmen sich seine Rechte nach §§ 437 ff. BGB .

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung geht immer vor, ständige BGH Rechtsprechung.

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Er könnte hier nur eine Reparatur verlangen, eine Ersatzlieferung dürfte ausgeschlossen sein, es geht um dieses eine bestimmte Handy (Stückschuld).

Der Käufer kann also nicht vom Vertrag zurücktreten, ohne zuerst Nacherfüllung gefordert zu haben. Ausnahme: Er wäre arglistig getäuscht worden oder eine Nacherfüllung wäre unmöglich.

Wenn man selbst einen Zeugen dafür hat, dass die Sache bei Gefahrübergang in einem vertragsgemäßen Zustand war, dürfte sich der Käufer scher tun mit dem Beweis.

Anders stellt es sich dar, wenn der Käufer PayPal einschalten würde, dazu hier mehr:

http://www.123recht.net/Vekauf-bei-Ebay-__f223622.html

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-- Editiert am 14.08.2010 06:38

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich danke dir für die ausführliche Antwort!

Da ich die Gewärleistung durch diese Klausel nicht ausgeschlossen habe, macht es bei dem geringen Streitwert wohl nur wenig Sinn sich mit dem Käufer rumzuschlagen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)

Entschuldigt den Doppel-Beitrag.


Da der Käufer mir nun das Gerät wieder zurücksendet stellt sich mir noch die Frage ob ich Ihm nur den reinen Kaufpreis oder auch die 2 maligen Versandkosten erstatten "muss"?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

quote:
Da ich die Gewärleistung durch diese Klausel nicht ausgeschlossen habe, macht es bei dem geringen Streitwert wohl nur wenig Sinn sich mit dem Käufer rumzuschlagen.



Der Ausschluss der Gewährleistung würde "nur" bewirken, dass der Käufer nicht nur beweisen müsste, dass das Handy bei Gefahrübergang mangelbehaftet war, sondern dass der Verkäufer davon wusste (Arglist nach § 444BGB).

Jedenfalls würde er in einem möglichen Prozess schon deshalb unterliegen, weil er den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat und ihm dazu eine angemessene Frist gesetzt hat.

quote:
Da der Käufer mir nun das Gerät wieder zurücksendet stellt sich mir noch die Frage ob ich Ihm nur den reinen Kaufpreis oder auch die 2 maligen Versandkosten erstatten "muss"?


Wenn man das Handy nicht nur aus Kulanz zurück nehmen will, wenn man darüber hinaus der Ansicht wäre, dass die Reklamation des Käufers zu Recht geschah, wären dem Käufer die Hin- und Rücksendekosten zu erstatten (wenn er darauf besteht).

Die Hinsendekosten deshalb, weil sie vom Käufer als vergebliche Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, die Rücksendekosten deshalb, weil der Käufer nach Rücktritt vom Vertrag die Kaufsache im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses lediglich herausgeben muss, streng genommen müsste der Verkäufer sie sich gegen Erstattung des Kaufpreises bei ihm abholen.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo,

nachdem mir der Käufer das Gerät zurückgeschickt hat, habe ich mir das Gerät mal näher betrachtet und es einfach einmal eingeschalten. Das Gerät funktioniert natürlich wunderbar, was ich mir schon dachte und nach dem Paket öffnen gleich einmal ein Beweisvideo aufgenommen habe. Auch seltsam war, dass Handy schonmal via Setup-Assistent eingerichtet wurde. Die Aussage vom Käufer, das Handy würde nicht angehen, ist also völlig ungerechtfertigt.

Um mir weiteren Streit zu sparen sind wir insofern übereingekommen, dass ich Ihm den Kaufpreis zurückerstattet habe. Auf den zwei maligen Versandkosten bleibt er sitzen.


Ich möchte mich hier auch nochmal für die Hilfe von "bogus1" bedanken, du hast mir sehr geholfen!


Rein aus Interesse.. was stünden mir für Möglichkeiten offen. Das Gerät ist ja wie angeboten voll Funktionstüchtig. Hätte ich eine Aufwandsentschädigung verlangen können?


Lg

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Rein aus Interesse.. was stünden mir für Möglichkeiten offen. Das Gerät ist ja wie angeboten voll Funktionstüchtig. Hätte ich eine Aufwandsentschädigung verlangen können? <hr size=1 noshade>


Da sind Privatleute ziemlich schlecht dran, ein Händler hätte ohne weiteres Prüfungskosten als Schadensersatz gelten machen können.

quote:<hr size=1 noshade>Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. <hr size=1 noshade>


BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/verbraucherrecht/bgh-viii-zr-246-06/

Wenn man außer der Einbringung seiner Freizeit keine weiteren Aufwendungen hatte, sieht es schlecht aus.

Immerhin ist wenigsten das Handy ok, ein typischer eBay-Fall, der Käufer hat es sich anders überlegt und hat einfach Glück gehabt, bei anderen wäre er auf Beton gestoßen.


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