Ebay Kleinanzeigen Handy Mangel

5. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Itsjs17
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen Handy Mangel

Hallo ihr Lieben,
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe bei eBay mein Handy verkauft in einem gebrauchten aber super Zustand. Es wurde über Paypal bezahlt und versichert versendet.
Nun hat es der Käufer eingeschaltet und ein Pixelfehler ist aufgetreten ( kleiner heller Punkt Max 1mm).
Dieser war vor dem Versand noch nicht vorhanden, jedoch beweisen kann ich es nicht eindeutig.
Bin ich verpflichtet das Handy zurück zu nehmen ?
Freundliche Grüße

-- Editiert von Moderator am 05.01.2020 19:06

-- Thema wurde verschoben am 05.01.2020 19:06

Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Itsjs17):
Bin ich verpflichtet das Handy zurück zu nehmen ?

Nein.

Ich würde die Kommunikation erst mal einstellen sein Gerät, sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein.


Unter der Voraussetzung, dass der Fehler beim Versand tatsächlich noch nicht da war, ist das richtig.

Vor dem

Zitat:
Kommunikation erst mal einstellen


sollte man aber auch bedenken, dass der K das evtl. nicht so sang- und klanglos hinnimmt. Wenn die nächste Kommunikation dann von seinem Rechtsanwalt kommt, steht man vor der Entscheidung es dann doch zurückzunehmen (und die Anwaltsrechnung zu zahlen) oder es ggf. bis zum bitteren Ende vor Gericht auszufechten. Inklusive Kostenrisiko, die das birgt. Und die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht davon ausgeht, dass das gut verpackte Handy den Pixelfehler auf dem Transport erlitten hat, würde ich bei max. 50:50 ansiedeln.

Pragmatisch ist es daher vielleicht sinniger über einen angemessenen Preisnachlass zu verhandeln.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn die nächste Kommunikation dann von seinem Rechtsanwalt kommt,

Die Beweislast liegt beim Käufer. Die meisten RAs verfügen nicht über entsprechende gutachterliche Fähigkeit, insofern kann man da noch sehr gut intervenieren.



Zitat (von !!Streetworker!! ):
und die Anwaltsrechnung zu zahlen

Dazu müsste der Verkäufer erst mal in Verzug sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dazu müsste der Verkäufer erst mal in Verzug sein.


Schon klar... Aber soweit wird es ja bei anhaltender "Funkstille" wahrscheinlich kommen. Und wenn der VK dann auf eine entsprechende Fristsetzung/Mahnung ohnehin reagieren will/würde, um Nachteile zu vermeiden, kann man es m.E. auch gleich "ausdiskutieren" und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Aber gut, es muss natürlich nicht jeder so vorgehen, wie ich es tun würde :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
kann man es m.E. auch gleich "ausdiskutieren" und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Grundsätzlich volle Zustimmung.
Aber das Problem in solchen Fällen ist ja, das man den kleinen Finger reicht und dann einem gleich der ganze Arm genommen wird.
Und so was einen dann oft auch als Schuldeingeständnis ausgelegt.



Zitat (von !!Streetworker!! ):
Aber soweit wird es ja bei anhaltender "Funkstille" wahrscheinlich kommen.

Bevor der Käufer seine Beweislast nicht erfüllt hat, wird es wohl keinen Verzug geben.



Zitat (von !!Streetworker!! ):
Und wenn der VK dann auf eine entsprechende Fristsetzung/Mahnung ohnehin reagieren will/würde,

Dann läge da ja auch ein entsprechender Beweis (z.B. Gutachten) bei / vor, man wüsste dann also das man "schuld" ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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