Ebay Kleinanzeigen: Ich als Verkäufer trete vom Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zurück

28. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb452674-59
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen: Ich als Verkäufer trete vom Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zurück

Hallo an Alle.

Vielleicht bekomme ich hier Hilfe.

Folgende Situation:

Ich habe bei Ebay Kleinanzeigen einen Artikel zum Verkauf angeboten (ich bin privater Verkäufer)

Für diesen Artikel hat sich ein Käufer interessiert. Ich habe ihm bereits die Kontodaten etc. über Nachrichten geschrieben und das ich die Ware per Hermes versenden werde sobald das Geld auf meinem Bankkonto eingegangen ist.

Das war keine Online Auktion sondern ein ganz normales Portal wo man eine Anzeige einstellt .

Da mir der Verkäufer sehr unseriös wurde, da er zb. im Vorfeld mit der Art der Verpackungsweise nicht zufrieden ist oder mit welchem Versandunternehmen ich versende...habe ich es mir anders überlegt und ihm geschrieben das ich aus der Sache raus bin und nicht mehr bereit bin ihm die Ware zu verkaufen.

Als ich diese Nachricht absendete, kam im Bruchteil einer Sekunde zuvor von ihm das er das Geld überwiesen hat.

Ich habe ihm geschrieben das ich ihm prompt sein Geld zurücküberweisen werde sobald es auf meinem Konto eingegangen ist.

Er reagierte sehr wütend und sagte das er zur Polizei geht und mich anzeigt wegen Internetbetrug und das er ebenfalls zu seinem Anwalt gehen wird, denn er zahlt diesen schließlich nicht umsonst.

Ich habe ihm nochmals mitgeteilt das ich ihm sofort und prompt das Geld zurücküberweisen werde sobald es auf meinem Konto eingegangen ist. Es handelt sich um 40 Euro.

Ich möchte nichts böses und bin auch auf nichts böses aus. Aber dieser Käufer war mir zum Ende hin sehr unseriös und merkwürdig so das ich meine Ware nicht mehr an ihn abgeben möchte.

Das mit dem Geld ist ärgerlich das er es mir bereits überwiesen hat.

Aber es muss doch friedlich ablaufen wenn ich ihm sein Geld sofort zurücküberweisen werde sobald ich es auf meinem Bankkonto sehe.

Was habe ich nun zu befürchten ??
Auf welche Drohung sollte ich mich einlassen ?
Was ist wenn von der Polizei etwas kommt oder sogar von seinem Anwalt ?

Ich hoffe mir kann jemand helfen

Mit freundlichen Grüßen

Christian Ritter

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 299x hilfreich)

Du hast einen Vertrag geschlossen. Er hat seinen Teil erfüllt, d.h. das Geld bezahlt. Jetzt musst du deinen Teil des Vertrages erfüllen, d.h. die Ware liefern.
Und ja, er kann dich wirklich wegen Betruges anzeigen, denn du hast deinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Und ja, er kann auch einen Anwalt beauftragen, den du im Zweilfelsfall bezahlen musst (und natürlich trotzdem den Kaufvertrag erfüllen).

Ich würde dem Käufer die Ware schnellstmöglich zusenden.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4886x hilfreich)

Zitat (von fb452674-59):
das ich aus der Sache raus bin und nicht mehr bereit bin ihm die Ware zu verkaufen.
Vertäge sind zu erfüllen. Du kannst nicht zurücktreten, nur weil du nicht mehr willst

-- Editiert von radfahrer999 am 28.10.2016 17:34

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb452674-59
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe doch wohl das Recht aus einem Vertrag zurückzutreten wenn mir der Käufer am Ende unseriös wirkt ?

Ich verkaufe etwas privat.

Ich hätte es ihm noch zugetraut das er am Ende behauptet die Ware sei nicht ordnungsgemäß angekommen oder die Hälfte fehlt.

Ich habe ihm sein komplettes Geld zurück überwiesen !

Ich bin doch in diesem Fall kein Straftäter

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4886x hilfreich)

Zitat (von fb452674-59):
Ich habe doch wohl das Recht aus einem Vertrag zurückzutreten wenn mir der Käufer am Ende unseriös wirkt ?
Nö, woher denn auch?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8547 Beiträge, 4071x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich bin doch in diesem Fall kein Straftäter
Strafrechtlich wird da wohl kaum etwas bei rauskommen, aber Zivielrechtlich, da hast du dich jetzt ganz schön in die "Sch****" manövriert!!!

Zitat:
Ich habe ihm sein komplettes Geld zurück überwiesen !
Wieso macht man sowas, hast du Geld zu verschenken? Wenn ja, gebe ich dir auch gerne mal meine Bankdaten!

Zitat:
Ich habe doch wohl das Recht aus einem Vertrag zurückzutreten wenn mir der Käufer am Ende unseriös wirkt ?
NÖ!!! Oder in Prozent ausggedrückt, du hast 0,0000000000% Recht vom KV zurückzutreten.

Zitat:
Ich verkaufe etwas privat.
Dein Glück, nicht das du sonst noch eine teure Abmahnung oder dergleichen bekommen würdest! Im Übrigen, auch Privatverkäufer haben sich an Verträge zu halten! Verträge können nur dann aufgelöst werden, wenn beide Parteien das einvernehmlich machen!

Zitat:
Was habe ich nun zu befürchten ??
Das das Ganze zu einem schönen Minusgeschäft für dich wird!

Zitat:
und das er ebenfalls zu seinem Anwalt gehen wird, denn er zahlt diesen schließlich nicht umsonst.
In diesem Satz ist ein Fehler vorhanden!!! Den Anwalt zahlt nicht dein Käufer, den darst schlicht und einfach du bezahlen!

Dadurch, dass du das Geld zurück überwiesen hast und auch geschrieben hast, dass du nicht mehr an ihn verkaufen willst, kann man das als endgültige Weigerung ansehen und es bedarf keiner weiteren Frist seitens des K an dich, er kann seinen Anwalt direkt auf dich loslassen!

Und jetzt kommts, dadurch, dass du das Geld zurück überwiesen hast, kann dein K sogar verlangen, dass du erst den Artikel sendest, bevor er erneut an dich zahlen muss! Das nennt sich dann Zug um Zug! Und jetzt bist du am Zug!

Wenn du noch enigermassen glimpflich aus der Sache kommen willst, dann sende deinem K den Artikel zu, mit dem Versandservice den du auch angegeben hast! Schaue dir nochmal genau die Verpackungsrichtlinien des Versandservices an und bitte einen Freund den Artikel mit dir zusammen zu verpacken, bzw alles zu filmen bis zur Übergabe an den Versanddienstleister! Wenn der K dann den Artikel erhalten hat, dann hast du natülich Anrecht auf eine erneute Zahlung!

An deiner Stelle würde ich jetzt Schadensbegrenzung betreiben...








1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Ich kann meinen Vorredner nur beipflichten.

Zitat (von fb452674-59):
Ich habe doch wohl das Recht aus einem Vertrag zurückzutreten wenn mir der Käufer am Ende unseriös wirkt ?

Nein, kannst du nicht.

Zitat (von fb452674-59):
Ich verkaufe etwas privat.

irrelevant.

Zitat (von fb452674-59):
Ich hätte es ihm noch zugetraut das er am Ende behauptet die Ware sei nicht ordnungsgemäß angekommen oder die Hälfte fehlt.

Daher beim verpacken und versenden einen Zeugen dabei haben.

Zitat (von fb452674-59):
Ich habe ihm sein komplettes Geld zurück überwiesen !

Schlecht. Ich würde den Käufer anschreiben, mich entschuldigen, um nochmalige Überweisung bitten und den Artikel versenden.

Zitat (von fb452674-59):
Ich bin doch in diesem Fall kein Straftäter

Strafrechtlich hast du nichts zu befürchten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Einfach zurücktreten kann er natürlich nicht, aber der Käufer war z.b. mit dem Versanddienstleister unzufriedenen etc, insofern sollte man erst mal prüfen ob denn überhaupt schon ein Vertrag bestand.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4886x hilfreich)

Zitat (von Droid):
insofern sollte man erst mal prüfen ob denn überhaupt schon ein Vertrag bestand.
Sinnlos. Wenn der TE Rücktritt vom Vertrag erklärt, dann muss auch einer vorliegen.
Zitat (von fb452674-59):
Ich habe doch wohl das Recht aus einem Vertrag zurückzutreten

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb452674-59):
Was habe ich nun zu befürchten ??


Mehr Belästigungen der gleichen Art.

Keine übereinstimmenden Willenserklärungen, kein Vertrag. Die Zahlung musst Du natürlich erstatten.

Zitat:
Auf welche Drohung sollte ich mich einlassen ?


Auf keine. Ggf. zur Polizei und Strafantrag wegen Nötigung und Bedrohung stellen.

Zitat:
Was ist wenn von der Polizei etwas kommt oder sogar von seinem Anwalt ?


Antrag wegen falscher Verdächtigung stellen und sich einlassen - ich sehe hier keine Straftat Deinerseits.

Anwalt: einmalig widersprechen (da kein Kaufvertrag), dann Kommunikation einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Bei dem Kleinanzeigen Portal ist das Einstellen eines Angebotes eben nicht ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

Wenn der Interessent nun seine Willenserklärung zum Kauf abgibt, muss der Verkäufer daraufhin auch annehmen. Das ist hier ja nicht geschehen und somit gibt es keinen Vertrag.

Abgesehen davon zielt das Kleinanzeigen-Portal auf den Barverkauf mit Selbstabholung ab.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17510 Beiträge, 9605x hilfreich)

Wenn der Fragesteller dem Käufer seine Kontodaten übermittelt hat, dürfte jedes Gericht darin eine Annahme des Kaufangebots sehen.
Wenn der Verkäufer seine Kontodaten noch nicht an Käufer gesendet hätte, könnte man mit dem Argument 'es liegt noch kein Kaufvertrag vor' aus der Sache raus kommen. Aber so wird das nichts.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14498 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Interessent nun seine Willenserklärung zum Kauf abgibt, muss der Verkäufer daraufhin auch annehmen. Das ist hier ja nicht geschehen und somit gibt es keinen Vertrag.
Aber sicher ist das hier geschehen, zwischen den Zeilen bestätigt der TS das gleich mehrmals und ganz eindeutig.

Zitat:
Abgesehen davon zielt das Kleinanzeigen-Portal auf den Barverkauf mit Selbstabholung ab.
Völlig unerheblich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125961 Beiträge, 40569x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Das ist hier ja nicht geschehen

Ohne die gesammte Kommunikation zu kennen ehre zweifelhaft.

Übermittlung der Kontodaten und Zahlung sind schon ein sehr starker (wenn auch nicht unerschütterlicherer) Anscheinsbeweis das beide dne Vertrag abgeschlossen haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3006x hilfreich)

Zitat (von fb452674-59):
Da mir der Verkäufer sehr unseriös wurde, da er zb. im Vorfeld mit der Art der Verpackungsweise nicht zufrieden ist oder mit welchem Versandunternehmen ich versende...habe ich es mir anders überlegt und ihm geschrieben das ich aus der Sache raus bin und nicht mehr bereit bin ihm die Ware zu verkaufen.


"Nicht mehr bereit bin" belegt doch wohl eindeutig, dass er vorher bereit war. ich jedenfalls habe keinen Zweifel dass es so war wie es der TS schreibt, und dass er in Unkenntnis glaubte zurücktreten zu können.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn der Fragesteller dem Käufer seine Kontodaten übermittelt hat, dürfte jedes Gericht darin eine Annahme des Kaufangebots sehen.
Wenn der Verkäufer seine Kontodaten noch nicht an Käufer gesendet hätte, könnte man mit dem Argument 'es liegt noch kein Kaufvertrag vor' aus der Sache raus kommen. Aber so wird das nichts.


Nicht unbedingt - hat den der Käufer zu dem Zeitpunkt bereits verbindlich zugesagt?

Zitat (von Sir Berry):
"Nicht mehr bereit bin" belegt doch wohl eindeutig, dass er vorher bereit war. ich jedenfalls habe keinen Zweifel dass es so war wie es der TS schreibt, und dass er in Unkenntnis glaubte zurücktreten zu können.


Jeder der ein Angebot einstellt, ist doch in der Regel an einem Verkauf interessiert, dennoch kann sich dieses Interesse ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn der Fragesteller dem Käufer seine Kontodaten übermittelt hat, dürfte jedes Gericht darin eine Annahme des Kaufangebots sehen.
Wenn der Verkäufer seine Kontodaten noch nicht an Käufer gesendet hätte, könnte man mit dem Argument 'es liegt noch kein Kaufvertrag vor' aus der Sache raus kommen. Aber so wird das nichts.


Nicht unbedingt - hat den der Käufer zu dem Zeitpunkt bereits verbindlich zugesagt?

Zitat (von Sir Berry):
"Nicht mehr bereit bin" belegt doch wohl eindeutig, dass er vorher bereit war. ich jedenfalls habe keinen Zweifel dass es so war wie es der TS schreibt, und dass er in Unkenntnis glaubte zurücktreten zu können.


Jeder der ein Angebot einstellt, ist doch in der Regel an einem Verkauf interessiert, dennoch kann sich dieses Interesse ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Für diesen Artikel hat sich ein Käufer interessiert. Ich habe ihm bereits die Kontodaten etc. über Nachrichten geschrieben und das ich die Ware per Hermes versenden werde sobald das Geld auf meinem Bankkonto eingegangen ist. ...

Da mir der Verkäufer sehr unseriös wurde, da er zb. im Vorfeld mit der Art der Verpackungsweise nicht zufrieden ist oder mit welchem Versandunternehmen ich versende...habe ich es mir anders überlegt und ihm geschrieben das ich aus der Sache raus bin und nicht mehr bereit bin ihm die Ware zu verkaufen.

Als ich diese Nachricht absendete, kam im Bruchteil einer Sekunde zuvor von ihm das er das Geld überwiesen hat.


Wenn der Verkäufer hier bereits Versandanweisungen erteilt hat dürfte er auch angenommen haben. Selbst wenn nicht, spätestens mit der Mitteilung er habe überwiesen kam jedenfalls ein wirksamer Kaufvertrag zustande.

Unklar bleibt allein, ob die Reihenfolge bei einer Abweichung von einem "Bruchteil einer Sekunde" gerichtsfest Nachweisbar ist.

Signatur:

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