Ebay Kleinanzeigen: Verkäufer verkauft Artikel kurzfristig andersweitig, ich stehe vor der Tür

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Morethananame
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen: Verkäufer verkauft Artikel kurzfristig andersweitig, ich stehe vor der Tür

Guten Tag,

mir ist folgendes passiert:
Ich habe auf Ebay-Kleinanzeigen einen Artikel für 1899€ VB entdeckt und den Verkäufer angeschrieben. Nachdem wir weitere Infos und Bilder zum Artikel austauschten, teilte ich Ihm mit, dass ich eine weite Anfahrt habe und deshalb die finanziellen Angelegenheiten vorher regeln möchte. Er teilte mir mit, seine absolute Schmerzgrenze bezüglich des Preises läge bei 1700€. Ich teilte Ihm mit, dass dies für mich in Ordnung sei und ich das Geld bei Abholung in bar übergeben werde. Außerdem teilte ich ihm mit, dass ich den Artikel zu 100% kaufen möchte, wenn der Zustand des Artikels auch wirklich dem auf den mir zugeschickten Bildern entspricht. Weil ich eine weite Anfahrt habe und auf keinen Fall mit leeren Händen heimfahren möchte.
Okay, dann haben wir einen Termin um 15:15 Uhr am nächsten Tag vereinbart.
Als ich dort ankam, öffnete niemand die Tür. Ich checkte meine Emails und sah, dass der Verkäufer um 14:50 Uhr, also 25 Minuten vorher folgendes schrieb:
"Es tut mir unendlich Leid, leider habe ich den Artikel gerade für 1899€ an jemand anderen verkauft. Falls Sie diese Nachricht zu spät sehen, erstatte ich ihnen gerne die Fahrtkosten".
Natürlich war ich sauer und wieder zuhause teilte ich ihm meine Bankdaten mit und die errechneten Spritkosten von 40€. Außerdem hatte ich noch 15€ Bankgebühren, um die 1700€ auf der Hinfahrt an einem Bankautomaten an der Autobahn abzuheben. Diese Kosten habe ich nicht mit einberechnet, theoretisch hätte ich das Geld ja vorher kostenlos bei meiner Bank abheben können.
Der Verkäufer meldete sich dann 4 Tage garnichtmehr auf meine Nachricht. Daraufhin habe ich Ihm eine 1-wöchige Frist gesetzt, mir den entstandenen Schaden fvon 40€ zu ersetzen, sonst würde ich mich gezwungen fühlen, mir rechtlichen Beistand zu suchen. Seine Antwort:
"Ich hasse Menschen die mit dem Anwalt drohen, ich wollte das Geld am 1.12. überweisen, das werde ich jetzt aber nichtmehr machen. Ich freue mich auf den Brief ihres Anwalts". Klar, ich hätte noch etwas warten können bevor ich die Anwalts-Keule auspacke, allerdings bin ich nach wie vor sauer, den ganzen Tag umsonst gefahren zu sein, obwohl ich mehrfach erwähnte, den Weg auf keinen Fall umsonst fahren zu wollen. Er macht so, als wenn er großzügig wäre, wenn er mir die Fahrtkosten erstattet. Ich bin der Meinung, er ist dazu verpflichtet.

Meiner Meinung nach ist dadurch dass er mir ein Angebot untebreitet hat, ich dieses angenommen habe und wir einen Termin ausgemacht haben, ein (vorläufiger?) Kaufvertrag zustande gekommen. Er sagt, er hätte mir ja rechtzeitig Bescheid gegeben den Artikel andersweitig verkauft zu haben und es wäre ja meine Sache, wenn ich eine weite Anfahrt habe. Allerdings bin ich der Meinung, dass 25 Minuten vor dem ausgemachten Termin nicht ausreichend Zeit ist, um vom Kaufvertrag zurückzutreten? Zu dem Zeitpunkt hatte ich den Weg ja schon fast hinter mir und habe die Email auch erst vor seiner Tür gesehen, weil ich Auto fuhr.

Kann mir jemand sagen, ob ich im Recht bin, wenn ich die Erstattung der Fahrtkosten verlange? Lohnt es sich, diese auf rechtlichem Wege einzufordern? Soweit ich richtig informiert bin, müsste ich die Kosten des Rechtsanwalts erstmal vorstrecken. Wenn ich Recht bekommen sollte, ist der "Verlierer" jedoch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen? Ich werde die von mir gesetzte 1-wöchige Frist noch abwarten, die hat erst heute begonnen. Dann habe ich ihm ja die Chance gegeben, wenn er meine Nachrichten löscht und jetzt einen auf beleidigt tut, dann kann ich da ja nichts für.

Ein langer Text, ich wollte es jedoch nachvollziehbar darlegen. Ich freue mich über jede Antwort!

Mit freundlichen Grüßen


Anmerkung nachträglich editiert:
Natürlich könnte man sagen, lass es gut sein wegen 40€. Allerdings fühle ich mich total übers Ohr gehauen und ungerecht behandelt. Ich bin Student und habe mir die 1700€ mit viel Mühe und Nebenjobs angespart. 40€ für nichts zum Fenster hinauszuwerfen tut mir finanziell durchaus weh. Wenn der Verkäufer lieber für 1899€ verkaufen möchte, dann soll er doch nicht "Verhandlungsbasis" hinzufügen und mir ein ANgebot über 1700€ unterbreiten. Die Zeit, die ich dafür an meinem freien Tag vergeudet habe, die mal ganz außen vor gelassen. Er hat nie erwähnt, dass er sich das Recht vorbehält, zu jeder Zeit unangekündigt an jemand höherbietenden zu verkaufen. Hätte er das gesagt, wäre ich das Risiko niemals eingegangen hinzufahren.

-- Editiert von Morethananame am 27.11.2019 19:23

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Morethananame):
dass ich den Artikel zu 100% kaufen möchte, wenn der Zustand des Artikels
Die Reste Abschwächungsform ist das "möchte". Dies ist nicht mit dem "werde" kaufen gleichzusetzen. Das "wenn" knüpft das ganze an eine noch zu erfüllende Bedingung. Ergo, sehe ich keinen Kaufvertrag.

Zitat (von Morethananame):
Kann mir jemand sagen, ob ich im Recht bin, wenn ich die Erstattung der Fahrtkosten verlange?
Verlangen kannst du alles - aber durchsetzen? Imho nein. Du wolltest dir den Gegenstand vor dem Kaufen ansehen ("wenn"-Argumentation). Also wärst du gefahren, ob du gekauft hättest oder nicht

Signatur:

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Lange Schilderung, wie du selbst sagst (und sicher nicht verkehrt begründest), aber am ende recht einfache Sache:

Wenn es dir sicherer ist, geht das auch ohne Anwalt. Du kannst auch selbst gerichtlich vorgehen.

Des Weiteren stehen dir, wie ich deinen Fall spontan verstanden habe, entweder die Fahrkosten zu oder, wenn man sogar davon ausgeht, dass schon ein Vertrag besteht, der Verkaufserlös (natürlich minus deinem Kaufpreis, dh 199 Euro). Müsste man sich jetzt die Gespräche genauer ansehen oder einfach auf einen Standpunkt stellen und gut argumentieren; vor Gericht und auf hoher See, wenn es so weit kommen muss, ist man ohnehin immer in Gottes Hand oder so. Die Aussicht darauf, dass er dir 199 schulden könnte, bewegt ihn aber vllt noch eher dazu, wenigstens die Fahrtkosten zu erstatten.

Schöne Grüße

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Des Weiteren stehen dir, wie ich deinen Fall spontan verstanden habe, entweder die Fahrkosten zu oder, wenn man sogar davon ausgeht, dass schon ein Vertrag besteht, der Verkaufserlös
Nein, der Verkaufserlös steht ihm nicht zu, er hat sein eigenes (noch)Eigentum verkauft.
Nehmen wir mal an es sei ein Vertrag geschlossen worden. Dann schuldet der Verkäufer immer noch den Gegenstand (und der TS die 1700 Euro). Der Verkäufer muss sehen wie er an ein zweites Stück kommt. Und falls das nicht möglich ist (Einzelstück), dann schuldet er Schadenersatz, für die Höhe kann der Verkaufserlös allenfalls eine Basis sein.

Und wenn es kein Vertrag war, dann schuldet der Verkäufer die Fahrtkosten, das ist im Grunde eine glasklare Sache. Probleme könnten sich aber doch ergeben, beispielsweise wenn der Beklagte bestreitet der Verkäufer gewesen zu sein, oder wenn der TS nicht gerichtsfest beweisen kann, dass er wirklich da gewesen ist, oder oder oder ....

Stefan

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Hallo!

Ich finde es schön, dass wir uns bei deinem zweiten Absatz einig sind :) Dass es immer iwie Probleme geben kann, genau, das ist schon auch richtig.

Zu deinem ersten Absatz:

Wenn die geschuldete Leistung nicht mehr möglich ist, muss der Schuldner dasjenige herausgeben, was er selbst als Ersatz dafür bekommen hat, das ist in diesem Fall der Kaufpreis; insfoern würde der Verkaufserlös nicht nur eine Basis für eine Schätzung sein.

Wäre dagegen eine Ersatzbeschaffung noch möglich - und dazu müsste eine solche von den vertraglichen Abreden mitumfasst sein -, könnte er natürlich eine Ersatzbeschaffung veranstalten. Nicht zuletzt spricht gegen Letzteres, dass die Leistung bereits mit der Begründung, die geschuldete Sache sei bereits weiterverkauft worden, verweigert wurde. Hier würde ich für den Verkäufer keine guten Karten sehen; es ist ja nicht einmal so, dass die Sache aus Versehen untergegangen wäre oä.

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich muss übrigens dazu sagen, dass ich gerade nicht völlig sicher bin über eine Sache. Das ist auch schon in einem anderen Thread zwischen anderen Teilnehmern thematisiert worden: Gattungs- und Stückschuld.

Der Witz ist, dass zwischenzeitlich in der Tat im Rahmen der Nacherfüllung nicht mehr pauschal davon ausgegangen wird, dass im Rahmen einer Stückschuld mit Untergang der Sache die Nacherfüllung unmöglichwerden soll. Für diesen Fall gilt das, was ich oben gesagt habe.

Nun kann es aber sein, dass man außerhalb der Gewährleistung - und hier befinden wir uns außerhalb, weil die Sache noch nicht übergeben wurde - weiterhin an der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld festgehalten wird. In diesem Fall könnte der Verkäufer auch nicht ersatzweise ein anderes Stück liefern.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn die geschuldete Leistung nicht mehr möglich ist, muss der Schuldner dasjenige herausgeben, was er selbst als Ersatz dafür bekommen hat, das ist in diesem Fall der Kaufpreis; insfoern würde der Verkaufserlös nicht nur eine Basis für eine Schätzung sein.
Ich meinte damit besonders, dass es auch mehr sein kann.

Z.B. hätte der Verkäufer ja auch zu 1700 verkauft haben können, also 0 Euro Mehrerlös, und damit müsste sich der TS natürlich nicht begnügen.
Und die andere Grenze ist dann der Ersatzkauf, mehr schuldet der Verkäufer niemals (Beispiel: Der zum Zuge gekommene Käufer brauchte das Teil so dringend und hat deshalb deutlich mehr als den Marktpreis gezahlt).

Außerdem ist es hier praktisch ein Glücksfall das der Preis überhaupt bekannt ist, im Allgemeinen kann man schon deshalb nicht auf den Mehrerlös abstellen weil man ihn eben nicht kennt.

Zitat:
Gattungs- und Stückschuld.
Spielt das denn hier eine Rolle? Die Ware ist ja nicht mehr oder weniger zufällig untergegangen (defekt, gestohlen o.ä.), sondern vorsätzlich anderweitig verkauft worden - ergo Schadenersatz. Und ob der nun in Geld oder in einem Ersatzgerät fließt läuft doch am Ende auf das selbe hinaus.

Stefan

PS: Alles unter der Annahme, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"PS": klarklar :D

Der Hinweis darauf, dass es noch mehr sein kann, ist natürlich sinnvoll. Wenn er sich jetzt woanders was kauft, das teurer ist, sollte er natürlich den Mehrpreis verlangen. Praktisch gedacht gefällt mir einfach, wie simpel es ist, jetzt einfach nur die 199 Euro zu verlangen, zumal ich es irgendwie ironisch finde :grins:

Stück-/Gattungsschuld ist - wie oben gesagt "eventuell" - relevant für die Feststellung, ob die Leistung unmöglich ist. Wenn du Schadensersatz für Mehrkosten eines Deckungskaufs verlangst, wie du vorschlägst, macht es natürlich wirklich keinen Unterschied zur Ersatzlieferung, weil ich letztlich in beiden Fällen einfach nur die Ersatzsache in Händen halte. Wenn ich aber die 199 herausverlange, ist das kein Schadensersatz und ich muss dafür nicht erst eine Ersatzsache beschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich schließe mich der Argumentation vom Radfahrer im Beitrag Nr. 1. an.
Einen Kaufvertragsabschluss sehe ich nicht, da Du deine Pflicht zur Erfüllung von einer Bedingung abhängig gemacht hast.

Mit einfachen Worten: Du hättest jederzeit sagen können, nee, nehme ich nicht, weil ich es nicht für in Ordnung halte.

Allerdings hat Ihnen der Verkäufer in einer gesonderten Vereinbarung die Erstattung der Fahrtkosten zugesagt.
ob aus c.i.c oder aus irgend einem anderen Grund ist dabei egal.
Diesen Anspruch können sie allein wegen der Zusage durchsetzen. Aber eben auch nur die nachweisbaren Fahrtkosten, denn mehr wurde nicht zugesagt.

Mach einen Deckel drauf. Für 40 € Streitwert, ggf. weniger, wird wohl kaum ein Anwalt tätig.

Berry



1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sehe ich ähnlich: Noch kein Vertrag zustandegekommen - aber der VK ht Fahrtkostenerstattung versprochen, also muss er sich auch daran halten.

Der Fragesteller hat mit einem Anwalt gedroht - also muss er das jetzt auch durchziehen, sonst wird er vom Verkäufer sowieso nicht ernst genommen. Merke: Nur Drohungen aussprechen, die man auch bereit ist umzusetzten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Allerdings hat Ihnen der Verkäufer in einer gesonderten Vereinbarung die Erstattung der Fahrtkosten zugesagt.
Stimmt. Dann muss der VK diese erstatten, weil zugesagt

Habe ich im EP überlesen (liegt daran, dass oft so viel Blödzeug geschrieben wird, dass man die Fakten darin quasi suchen muss und ab einem gewissen grade nur noch überfliegt und dadurch einige Details nicht mehr mitbekommt)

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Morethananame):
Daraufhin habe ich Ihm eine 1-wöchige Frist gesetzt, mir den entstandenen Schaden fvon 40€ zu ersetzen
Die Frist würde ich für durchaus zu kurz ansetzen. Ich würde da sicherheitshalber nochmal ordentlich nachweisbar etc. 14 Tage ansetzen!

Zitat (von Morethananame):
den ganzen Tag umsonst gefahren zu sein
Da muss man aber ganz schön langsam gefahren sein, oder ;)
Für 40€ kosten kommt man im Schnitt nicht wesentlich weiter als 150km... Also 75km einfache Strecke...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"Ordentlich nachweisbar etc." geht in Ordnung, aber der guten Ordnung halber will ich nur darauf hinweisen, dass ja selbst eine zu kurze Frist nicht nichtig wäre (wie das gerade wieder in einem anderen Thread angeklungen ist), sondern eine angemessene in Gang gesetzt hätte.

Ebenfalls der guten Ordnung halber auch Hinweis darauf, dass ich, glaube ich, auch für reckoner spreche, wenn ich sage, dass hier noch _niemand_ wirklich behauptet hat, dass definitiv ein Vertrag zustande gekommen wäre. Man müsste sich aber schon die Korrespondenz genauer ansehen und für eine gute Argumentation würde es bereits ausreichen, wenn zumindest einiges dafür spricht, dass doch schon ein Vertrag besteht. Letztlich geht es ja nur um die Überzeugungskraft hinsichtlich eines potenziell noch größeren Anspruchs, um wenigstens die 40 Euro einfacher durchsetzen zu können.

Im Übrigen scheint mir außerdem selbst ein bedingter Kaufvertrag, wenn ich das mal so nennen darf, nicht ganz und gar undenkbar zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Droitteur,

also bezüglich der Fahrtkosten sehe ich hier sicher einen Schadenersatzanspruch.
Der Verkäufer hat ein Angebot unterbreitet und dann den TS zu einer Besichtigung eingeladen, ergo hat er sich auch daran zu halten (mindestens aus "Treu und Glauben)".

Er hätte ja sagen können, dass ein solcher Besuch auf eigenes Risiko erfolgt und u.U. schon verkauft wurde (so wie es die Supermärkte bei ihren Angeboten machen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Hallo Stefan,

klarklar, ich denke, dass wir uns da inzwischen alle, und sei es nur im Ergebnis, einig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
also bezüglich der Fahrtkosten sehe ich hier sicher einen Schadenersatzanspruch.


Ich nicht, Anspruch ja, aber aus vertraglicher Zusicherung. Schadenersatz würde Verschulden voraussetze, Verschulden kann ich nicht erkennen.

Zitat (von NaibaF123):
Die Frist würde ich für durchaus zu kurz ansetzen. Ich würde da sicherheitshalber nochmal ordentlich nachweisbar etc. 14 Tage ansetzen!
Warum? Mit den hier im Forum so oft belasteten 14 Tagen ist man doch nur auf einer relativ sicheren Seite, verbindlich sind die 14 Tage nicht.

Zitat (von Droitteur):
ber der guten Ordnung halber will ich nur darauf hinweisen, dass ja selbst eine zu kurze Frist nicht nichtig wäre, sondern eine angemessene in Gang gesetzt hätte.
Genau so ist auch mein Kenntnisstand.

Zitat (von Droitteur):
Im Übrigen scheint mir außerdem selbst ein bedingter Kaufvertrag, wenn ich das mal so nennen darf, nicht ganz und gar undenkbar zu sein.
Ich denke, ich weiss worauf du hinaus willst.
Aber die Absprache enthält keine Bedingung (die der Verkäufer erfüllen könnte), es gibt vielmehr einen einseitig erklärten Vorbehalt "--- wenn es so ist wie ich es mir vorstelle werde ich kaufen ---. Die finale Kaufentscheidung des Käufers sollte also erst nach der Besichtigung vor Ort getroffen werden, während der Verkäufer einschränkungslos an sein Verkaufsangebot gebunden bleiben soll.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Morethananame):
Außerdem teilte ich ihm mit, dass ich den Artikel zu 100% kaufen möchte, wenn der Zustand des Artikels auch wirklich dem auf den mir zugeschickten Bildern entspricht.
Aus meiner Sicht keine Verbindlichkeit, ergo kein Kaufvertrag.

Zitat (von Morethananame):
Falls Sie diese Nachricht zu spät sehen, erstatte ich ihnen gerne die Fahrtkosten
Ein nettes Angebot des Verkäufers ... aber eine Pflicht, sich daran zu halten, sehe ich überhaupt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Warum? Mit den hier im Forum so oft belasteten 14 Tagen ist man doch nur auf einer relativ sicheren Seite, verbindlich sind die 14 Tage nicht.

Nun, die Erklärung auf deine Frage hast du dir ja schon selbst gesehen. Natürlich kann man auch darauf hoffen, dass ein Gericht die 7 Tage, welche mutmaßlich nichtmal nachweisbar über das NAchrichtensystem verfasst wurden, als ausreichend ansetzt.

P.S.: Die Formulierung lautet: "ich würde...", nicht "das Gesetz verlangt..." ;)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Mit demselben Argument könnte man aber auch 21 oder 28 Tage verteidigen. Daher halte auch ich den Hinweis für angebracht, dass die 14 Tage keineswegs in Stein gemeißelt sind und jeder nach Einzelsituation was anderes für gut befinden kann, zumal ohnehin die meisten mit weiteren kostenproduzierenden wohl trotzdem nochmal eine Woche länger warten würden.

In anderen Fällen kann man so immerhin schonmal nach sieben Tagen den Rücktritt erklären; entweder es passiert nichts weiter, dann zurückgetreten und Zeit gespart, oder es wird endlich gezahlt.

Das Übrige, dass es vllt noch nachweisbar gemacht werden könnte/müsste, ist ja oben schon eingeräumt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Schadenersatz würde Verschulden voraussetze, Verschulden kann ich nicht erkennen.
Aber natürlich hat der Verkäufer das verschuldet, er hat verkauft obwohl er wusste, dass einem anderen Interessenten Kosten entstehen. Ich hatte das in #13 auch schon begründet (mit §242 BGB).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Morethananame
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten und es tut mir leid, dass mein obiger Text so lang wurde. Ich war mir jedoch nicht sicher, welche Details relevant sein könnten, habe deshalb alles aufgeführt (und bestimmt auch viele überflüssige Details).

Zitat (von NaibaF123):
Die Frist würde ich für durchaus zu kurz ansetzen. Ich würde da sicherheitshalber nochmal ordentlich nachweisbar etc. 14 Tage ansetzen!

Für 40€ kosten kommt man im Schnitt nicht wesentlich weiter als 150km... Also 75km einfache Strecke...


Danke, das mit den 14 Tagen werde ich nachholen. Damit es nachweisbar ist, am besten per in Briefform per Einschreiben? Es ist richtig, dass ich die 1-wöchige Frist bisher nur per Email mitteilte.

Es waren übrigens 170 km pro Strecke, also 340 km insgesamt. Bei einem Spritverbrauch von etwas über 8,2 Litern/ 100 km und 1,35€/ Liter Spritpreis ergeben sich mir da (der Einfachheit halber fürs Forum gerundete) 40€. Ich habe dafür die kürzeste Strecke herangezogen, die Google-Maps vorschlägt- die ich im Übrigen auch gefahren bin.


Zitat (von Sir Berry):


Zitat (von Droitteur):
Im Übrigen scheint mir außerdem selbst ein bedingter Kaufvertrag, wenn ich das mal so nennen darf, nicht ganz und gar undenkbar zu sein.


Ich denke, ich weiss worauf du hinaus willst.
Aber die Absprache enthält keine Bedingung (die der Verkäufer erfüllen könnte), es gibt vielmehr einen einseitig erklärten Vorbehalt "--- wenn es so ist wie ich es mir vorstelle werde ich kaufen ---. Die finale Kaufentscheidung des Käufers sollte also erst nach der Besichtigung vor Ort getroffen werden, während der Verkäufer einschränkungslos an sein Verkaufsangebot gebunden bleiben soll.
Berry


Könnte der Verkäufer diese Bedingung nicht erfüllen, indem es sich bei den mir zugeschickten Bildern ganz einfach tatsächlich um aktuelle Aufnahmen des Artikels handelt?
Damit wollte ich mich lediglich „absichern", dass der Artikel auch aktuell noch dem Zustand entspricht, der auf den mir zugeschickten Bildern zu sehen war. Hätte ja auch sein können, dass die mir zugesandten Fotos den Artikel vor ein paar Monaten zeigen und inzwischen weitere Gebrauchsspuren dazugekommen sind. Die Gebrauchsspuren laut Aussage des Verkäufers und auch auf den Bildern zu sehen waren 2 kleinere Kratzer im Lack.
Was ich damit ausdrücken wollte: „Hat der Artikel wirklich nur diese 2 besprochenen Kratzer, dann nehme ich ihn."
Allerdings hätte ich mir diesen Satz sparen sollen, das sehe ich nun ein. Sehe ich das nun also richtig, dass mir diese Aussage nun das Genick bricht? Und somit durch ungünstige Wortwahl kein Kaufvertrag zustande kam?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich halte das nicht für tragisch; der Verkäufer hat es ja selbst in der Hand, diese Bedingung zu erfüllen. Im Grunde ist das kaum mehr als eine Beschaffenheitsvereinbarung und man ist auch nicht an die Vertragstypen gebunden. Man kann sich also auch zu etwas verpflichten, was nur so ähnlich ist wie ein Kaufvertrag.

Selbst die Aussage "dann kaufe ich ihn" müsste man mal laienhaft auslegen - der Laie wird damit nicht wirklich meinen, dass er erst dann den Kaufvertrag abschließt, sondern womöglich, dass er ihn eben dann mitnehmen und einverstanden sein wird.

Aber ich will mich hier auch nicht festlegen; das ist deine Sache, wie du zu deiner Überzeugung stehst und ob du dafür auch was riskieren willst. Letztlich schlägt sich das dann auch im außergerichtlichen Ergebnis nieder; wenn du schon selbst nicht überzeugt bist, wirst du den anderen ebenfalls eher nicht überzeugen können. Mindestens deine Fahrtkosten, die du mehr als fair angesetzt hast, solltest du aber mit der entsprechenden Überzeugung durchsetzen können.

Weißt du, wie ich meine? 1) Du verlangst nur die Fahrtkosten --> er sträubt sich. 2) Du sagst, du hast Anspruch auf Schadensersatz, weil wohl schon ein Vertrag besteht --> er zahlt dir die Fahrtkosten. 3) Du verlangst Schadensersatz, weil wohl schon ein Vertrag besteht --> ..? - Das wäre eher etwas für jemanden, der einfach Spaß daran hat :D Das Beste für dich dagegen ist wahrscheinlich, wenn du mit 3) anfängst und dann auf 2) runterhandeln lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Morethananame):
Es waren übrigens 170 km pro Strecke, also 340 km insgesamt. Bei einem Spritverbrauch von etwas über 8,2 Litern/ 100 km und 1,35€/ Liter Spritpreis ergeben sich mir da (der Einfachheit halber fürs Forum gerundete) 40€. Ich habe dafür die kürzeste Strecke herangezogen, die Google-Maps vorschlägt- die ich im Übrigen auch gefahren bin.


Das ist sehr gnädig!
Da gibt es noch sowas wie Verschleiß, Versicherung, Wartung, Steuer ...
Wenn man sich mal aktuelle Tabellen ansieht, wird man feststellen, dass man ein Auto eher nicht mit 0,117€/Km bewegen kann. Das fängt eher so bei 0,25€/Km an.
für die Zukunft würde ich die "obligatorischen" 0,3€/Km ansetzen und sich dann "runterhandeln" lassen, wenn man eigentlich mit einem Drittel zufrieden ist ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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