Ebay Kleinanzeigen Versandschaden wegen mangelhafter Verpackung

2. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Firefred112
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen Versandschaden wegen mangelhafter Verpackung

Hallo zusammen!

Folgendes könnte sich ereignet haben:

A kauft über das Porto Ebay Kleinanzeigen zwei filigrane Metallgegenstände von Privat.
Der Versand über DHL wird besprochen und A bittet aufgrund der Beschaffenheit um eine sorgfältige Versandverpackung
um Versandschäden zu vermeiden.

Verkäufer(VK) sendet zeitnah die Ware , diese ist jedoch in einer vollkommen unbrauchbaren Verpackung einfach mit 2 Lagen Küchenpapier umwickelt und minimal mit 2-3 Luftkissen links und rechts umgeben. Oben und unten im Paket existiert keinerlei Polsterung, denn die Gegenstände sind nur ca 2cm flacher als die Gesamthöhe des Kartons.

Daher kommen die Artikel beschädigt an. Die Schäden waren auf den Verkaufsbilder noch nicht vorhanden.

Regulierung über DHL ist nicht möglich, da die Versandverpackung nicht den DHL Versandvorschriften entspricht.
Auf Aufforderung zur Teilerstattung des Kaufpreises verweigert VK dieses und verweist auf den Übergang des Versandrisikos an A sobald der die Ware versendet hat. ( Steht wohl irgendwo in einem Urteil, oder andere gängige Praxis. Im Netz finden sich widersprüchliche Angaben)

Welche Möglichkeiten hat A nun gegenüber VK den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen?


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Firefred112):
erweist auf den Übergang des Versandrisikos an A sobald der die Ware versendet hat. ( Steht wohl irgendwo in einem Urteil,

Richtig.

Nur mit der Ausnahme, das bei mangelhafter Versandverpackung die Haftung beim Verkäufer verbleibt, weil er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.



Zitat (von Firefred112):
Welche Möglichkeiten hat A nun gegenüber VK den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen?

Da der Verkäufer uneinsichtig ist, wird wohl nur die Klage bleiben...
Da müsste man dann die Beweislast erfüllen, das die Verpackung mangelhaft war und das dies ursächlich für die Schäden war. Also erst mal schauen, was man denn jetzt so an Bewiesen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Die Beweislastregeln in der ZPO hat H.v.S. offensichtlich selbst nach 93.000 Beiträgen nicht verstanden. Einfach mal nach der »Rosenbergsche Formel« suchen, dann sollte einiges klar werden.

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#3
 Von 
Firefred112
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

Das die Beweisfrage der Kläger beantworten muss bei ZPO ist klar.
Da ist der Stand aktuell:

VK gibt an: Kann nicht sein, bei mir war alles noch intakt. Das ist zumindest auch an den Verkaufsbilder erkennbar.

Paket ist im Beisein von Zeugen geöffnet worden und direkt beim öffnen sind schon Fotos gemacht worden, denn der Schaden war dann gleich erkennbar. Sowohl von den Beschädigungen als auch Gesamtbilder die erkennen lassen, dass Gegenstände und Versandverpackung nur minimal größer sind (ca 15-20mm), somit keinerlei von DHL geforderte Stoß- und Knautschpolsterung vorhanden war.
Ebenso haben die Gegenständen fast einen dreistelligen Betrag gekostet , sollte daher nicht grundsätzlich der Verkäufer eine besondere Sorgfaltspflicht haben, dass die Ware zumindest möglichst ohne vermeidbare Versandschäden (für Verlust etc kann er ja ggf nichts) beim Käufer ankommen kann. Wäre die Verpackung entsprechend AGB gewesen wären Versandschäden ausgeschlossen gewesen.

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#4
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hi,
neben der etwas schlechten Verpackung ist das grundsätzlich Problem doch dieses, das
der (gelbe) Post- Dienstleister doch NIE zugeben wird, das seine Mitarbeiter ebend NICHT
"Paketweitwurf" betrieben haben. Habe selber da schon die "tollsten Dinger" erlebt.

Und im übrigen KÖNNTE natürlich auch die (mögliche) "ich will Billig-Versand" Forderung
des Käufers ein Problem sein. Bin selber bei den Kleinanzeigen aktiv, und die KÄUFERwünsche
sind vielfach dort einfach Frech.
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Firefred112):
Paket ist im Beisein von Zeugen geöffnet worden und direkt beim öffnen sind schon Fotos gemacht worden, denn der Schaden war dann gleich erkennbar.

Bestens.

Dann würde ich jetzt das
Zitat (von Harry van Sell):
das bei mangelhafter Versandverpackung die Haftung beim Verkäufer verbleibt, weil er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.

dem Verkäufer mit entsprechender Forderung gerichtsfest mitteilen.
Und auch gleich Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von Mumpel):
das seine Mitarbeiter ebend NICHT "Paketweitwurf" betrieben haben.

Die AGB besagen das eben dieser Paketweitwurf stattfinden kann und man entsprechend verpacken muss...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Firefred112
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja das wird nochmal via Post und Mail rausgeschickt.

Der VK hatte zwar nun angeboten, die Artikel portofrei wieder entgegenzunehmen und dann nach eigenem empfinden auf Schäden zu prüfen.
Das macht aus meiner Sicht aber keinen Sinn, denn dann stehen die Gegenstände bei ihm, wir haben dann erneut Kosten dafür zu tragen und sind dann seiner Entscheidungswilligkeit entsprechend ausgeliefert und ich halte es für fraglich, dass seine Entscheidung objektiv ausfallen wird.

Denn anhand der Bilder und dem Wissen wie er die Ware verpackt hat, ist eine weitere Prüfung durch den VK eigentlich überflüssig.

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#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Das macht aus meiner Sicht aber keinen Sinn
Allerdings hat der VK durchaus das Recht den Schaden auch selber zu prüfen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Firefred112
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

Das soll ihm auch nicht verwehrt werden, aber die Prüfung kann durch ihn auch hier stattfinden, zusätzlich sind ihm Bilder in ausreichender Menge und Ausführung zugesendet worden und da er nach eigener Aussage von der Ware keine weitere Ahnung und Kenntnis über Wert und Beschaffenheit hat, wird eine Begutachtung durch Ihn zu unseren Kosten keine weitere Veränderung bringen. Ebenso scheint die Willigkeit zu Regulierung nicht wirklich gegeben.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Firefred112):
Auf Aufforderung zur Teilerstattung des Kaufpreises
Die Beschädigungen sind also nicht so gravierend? Du würdest die Artikel behalten wollen?
Zitat (von Firefred112):
Ebenso scheint die Willigkeit zu Regulierung nicht wirklich gegeben.
Das ist zu vermuten.

ICH würde dem VK also nachweislich per Post das aus #5 schreiben.
UND trotzdem nochmals zwecks gütlicher Einigung einen Betrag X als *Schadensersatz* fordern. Dann sähe man von weiteren Schritten ab.

Zitat (von Firefred112):
VK gibt an: Kann nicht sein, bei mir war alles noch intakt.
Daraus ist eine gewisse Logik erkennbar. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
zusätzlich sind ihm Bilder in ausreichender Menge und Ausführung zugesendet worden
Sorry, aber deine Bilder beweisen genau nullkommanull!

Ein 10jähriger kann dir Heut zu Tage innerhalb weniger Minuten ein Bild erstellen, welches einen mangelfreien Artikel in einen mit Mängeln überhäuften umwandelt. Photoshop und co machen das problemlos möglich...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Sorry, aber deine Bilder beweisen genau nullkommanull!

Auch hier mal wieder der Hinweis das man den Kontext beachten sollte.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Photoshop und co machen das problemlos möglich...

Und das ist schlicht ein Logikfehler ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Firefred112
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Die Forderung ist rechtswuderig. Muss er nicht drauf eingehen.



Die Forderung seitens des Verkäufers ihm die defekten Artikel wieder auf Kosten des Käufers zuzusenden, oder umgekehrt?
Die Antwort lässt sich in beide Richtungen deuten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Firefred112):
aber die Prüfung kann durch ihn auch hier stattfinden,

Darauf muss er sich nicht einlassen.


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