Ebay-Kleinanzeigen - Handy

2. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
TimSteinmacher
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay-Kleinanzeigen - Handy

Hallo,
ich habe vor kurzen mein Handy zum verkaufen ins Internet gestellt,
nach kurzer zeit fand ich auch schon einen Kunden der es kaufen wollte,
der Kunde (Person A) sagte mir das sein "Freund" mir das Geld (700€) überweißen wird.
Das Geld habe ich wie gesagt bekommen auch bekommen und das Handy danach an Person A abgesendet. Einige Tage später stellte sich heraus das Person A so getan hat als ob er auch das gleiche Handy verkaufen würde und seinen Kunden (Person B) gesagt hat er solle das Geld an meine Kontonummer senden.
jetzt hat mir Person B 700€ überwiesen aber kein Handy bekommen und Person A der mir eigendlich das Geld zu überweißen hatte kein Geld überwiesen aber das Handy bekommen.
Person B will mich jetzt verklagen. Was sollte ich tun ?

Mit freundlichen Grüßen,
Tim Steinmacher

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27 Antworten
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#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

IDas nennt man Dreiecksbetrug.
Dein Problem ist nun, dass du keinen Vertrag mit Person B hast, die dir das Geld überwiesen hat und du somit Person B die gezahlten 700,- Euro zurückgeben musst.
Dann wiederum musst du dich an Peson A wenden und schauen, dass du die 700,- Euro oder evtl. dein Handy wieder bekommst.
Letztendlich ist das dumm gelaufen für dich.


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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Unabhängig davon würde ich dir raten, Strafanzeige zu erstatten und Person B dann auf diese Strafanzeige zu verweisen.

Das alles hindert dich nicht daran, dass du mit Person B verabredest, dass dieser Person A auf Erfüllung des Kaufvertrags und damit auf Herausgabe des Handys verklagt und dass du das Geld dann erst einmal einbehälst.
Damit das auch rechtlich funktioniert, solltet ihr das schriftlich fixieren. Beipsielsweise in der Form, dass du den Anspruch auf Rückgabe des Handys an Person B abtritts und Person B dir den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

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#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Nette Idee aber warum sollte das ein geistig gesunder Dritter tun?

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Nette Idee aber warum sollte das ein geistig gesunder Dritter tun?

Das sollte man Person B halt mal fragen. Es geht B darum, das Handy zu kriegen. Da er einen Kaufvertrag mit A abschloss, kann er auch A auf Herausgabe des Handys verklagen.
B hat sich an die Zahlungsanweisung von A gehalten und insofern hat er auch Anspruch auf Herausgabe des Handys.

Anspruch darauf, dass man sich mit B einig wird, hat man nicht. Wenn man sich mit B nicht einig wird, gilt das, was Scappler im Prinzip geschrieben hat, das heisst: beide kaufverträge werden einzeln rückgängig gemacht. :)

-- Editiert mepeisen am 03.11.2012 14:18

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von mepeisen am 03.11.2012 14:17

B hat sich an die Zahlungsanweisung von A gehalten und insofern hat er auch Anspruch auf Herausgabe des Handys.

Die Ansicht teile ich. TimSteinmacher muss niht wie von von Scappler am 03.11.2012 10:39 Ur geschrieben den Betrag an B zurücküberweisen. Drahtzieher und Ansprechpartner in beiden Fällen ist A.

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Die Ansicht teile ich. TimSteinmacher muss niht wie von von Scappler am 03.11.2012 10:39 Ur geschrieben den Betrag an B zurücküberweisen. Drahtzieher und Ansprechpartner in beiden Fällen ist A.


Dann erkläre mir ein mal, in welchen Vertragsverhältnis sich der TE und Person B befindet?
Genau, in gar keiner und daher muss TE auch die 700,- Euro an Person B zurück zahlen.
Mit welchen Recht kann der TE die 700,- Euro einfach behalten?
Wenn ich einer Person ausversehen einen Betrag X versehentlich überweise, dann habe ich ein Recht darauf, diesen Betrag zurück zu bekommen.
Genauso verhält es sich in diesem Fall auch.


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-- Editiert Scappler am 04.11.2012 19:01

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#7
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Problematisch könnte es evtl. auch werden, wenn der TE keine Kontaktdaten von Person A hat.
TE wird evtl. nur die Lieferadresse haben und ob diese von Person A ist, muss eigentlich bezweifelt werden.
Normalerweise wird bei dieser Art von Betrug der Artikel persönlich beim Verkäufer abgeholt und dann wird es fast nicht möglich sein, an die Daten von Person A zu kommen.

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#8
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

http://www.experto.de/b2b/unternehmen/vertrieb-verkauf/kleiner-exkurs-dreiecksbetrug.html



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#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Scappler am 04.11.2012 18:54

Genau, in gar keiner und daher muss TE auch die 700,- Euro an Person B zurück zahlen.


B muss laut KV mit A den Betrag an TE überweisen um seine Schuld beglichen zu haben. Jetzt schuldet A gegenüber B das Handy. TE hat sein KV mit A abgeschlossen. Der vorsah, dass B an E bezahlt und A das Handy bekommt. Es muss nicht an B zurüküberwiesen werden, da TE das Geld, wie vereinbart von B beommen hat und es an A verschickt hat.

quote:
von Scappler am 04.11.2012 18:54

Wenn ich einer Person ausversehen einen Betrag X versehentlich überweise, dann habe ich ein Recht darauf, diesen Betrag zurück zu bekommen.

Das ist nicht vergleichbar. Das Geld wurde nicht versehentlich an die falsche Person überwiesen, sondern an die richtige Person! Schuldbefreiende Zahlung von B für an das Handy von A an TE.

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "

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#10
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Bitte lesen.

http://www.experto.de/b2b/unternehmen/vertrieb-verkauf/kleiner-exkurs-dreiecksbetrug.html

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#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Habe ich gelesen und ändert nix an meiner Meinung. Im Grunde ist das bei mir so, dass mir Meinungen von anderen egal sind, da ich meine eigene habe!

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "

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#12
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

http://www.123recht.net/Sehr-komplizierter-ebay-BetrugWer-hat-erfahrung-mit-so-etwas-__f49624__p7.html

So ein Fall wurde hier schon ein mal disskutiert.
Letztendlich haben sich die beiden betrogenen geeinigt und den Schaden geteilt.

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#13
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)


Der TE hat keinen Vertrag mit Person B und ist somit ungerechtfertigterweise in den Besitz des Geldes gekommen

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html

Der TE muß den Betrag zurück erstatten und den Käufer (Person A) zur Zahlung auffordern und Person B sollte Person A zur Lieferung auffordern.

@ radfahrer999 Meine Meinung ist, dass Sie hier Ihre Meinung besser nicht mehr äußern sollten.

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Der TE hat keinen Vertrag mit Person B und ist somit ungerechtfertigterweise in den Besitz des Geldes gekommen

Das ist Unfug. Er ist nicht unberechtigterweise an das Geld gekommen. Es gibt hier zwei Kaufverträge und es gibt eine mögliche Drittschuldnerbeziehung.
Den Dreiecksbetrug kann man problemlos auflösen, indem sich die beiden Betrogenen in Rahmen einer drittschuldnerbeziehung absprechen und der Betrüger vom eigentlichen Käufer auf Herausgabe des Handys verklagt wird.

Diese Möglichkeit hat der endgültige Käufer, er kann sie nutzen.

Dass er sie nicht nutzen muss, dass er durchaus die Möglichkeit hat, den Verkäufer auf Rückzahlung zu verklagen, das ist doch schon mehrfach gesagt worden. Natürlich steht dann der Verkäufer als der dumme dar, muss er vom Betrüger erst das Handy oder den Kaufpreis verlangen.


-- Editiert mepeisen am 05.11.2012 18:12

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#15
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)


@ mepeisen ....Wenn Sie keine Ahnung haben oder den Inhalt nicht verstehen können (ungerechtfertigterweise ist nicht gleich unberechtigterweise), sollten Sie sich hier nicht äußern....

Wenn ich von jemanden, mit dem ich kein Vertragsverhältnis, worüber auch immer, habe und von diesem durch eine Täuschung eines Dritten Geld bekomme, so habe ich dieses

UNGERECHTFERTIGTERWEISE

erhalten und muß es zurück erstatten....

TE und Person B haben rechtlich gesehen nichts miteinander zu tun und daran ändert auch die erfolgte Täuschung durch Person A nichts.

Natürlich "könnten" sich TE und Person B verabreden, dass Person B Person A auf Herausgabe eines Handys verklagt, aber da wäre ja Person B mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er so dämlich wäre, sich auf so etwas Schwachsinniges einzulassen...

Rechtlich einwandfrei Geld zurückfordern vom augenscheinlich seriösen TE mit großer Aussicht auf Erfolg

oder

Handy einfordern von einem wahrscheinlich unauffindbaren Betrüger, verbunden mit hohen Kosten ohne Aufsicht auf Erfolg.....

Person B hätte bei der genannten Ausgangslage bestimmt lieber sein Geld auf sicher zurück.

Und danach könnte er Person A immer noch auf Einhaltung des Kaufvertrags gegen Zahlung des Kaufpreises verklagen.


mepeisen, was würden Sie wohl machen?



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
@ mepeisen ....Wenn Sie keine Ahnung haben oder den Inhalt nicht verstehen können (ungerechtfertigterweise ist nicht gleich unberechtigterweise), sollten Sie sich hier nicht äußern....

Ich bitte in Zukunft solche Sätze zu unterlassen und sich stattdessen mit den Fakten vertraut zu machen.

quote:
erhalten und muß es zurück erstatten....

Ich muss es erst dann zurückerstatten, wenn derjenige, der es berwiesen hat, zurückfordert.

Wenn A Person B Geld schuldet und B dann Person A anweist, dieses nicht an ihn auszuzahlen, sondern direkt an C, dabei dann zeitgleich C informiert, dass er Geld von jemand anderen erwartet zum Ausgleich der Schulden, die B gegenüber C schuldig ist, dann ist das erst einmal Nichts ungerechtfertigtes. Im Gegenteil.
Im BGB ist nirgendwo geregelt, dass eine Schuld ausschließlich direkt vom Schuldner beglichen werden muss. Der Gläubiger muss akzeptieren, wenn die Schuld von einem Dritten beglichen wird.
Mehr noch: Gerade bei Pfändungen funktionieren gehaltspfändungen ausschließlich deswegen, weil solch eine Dreiecksbeziehung erlaubt ist.

Also nochmal in aller Deutlichkeit: Der Käufer muss das nicht tun, aber er darf und kann sich mit dem eigentlichen Verkäufer verabreden und dann gegenüber dem Betrüger auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen. Das hier als Unsinn abzutun oder als "Du hast keine Ahnung" ist schlichtweg grober Unfug.

quote:
Handy einfordern von einem wahrscheinlich unauffindbaren Betrüger, verbunden mit hohen Kosten ohne Aufsicht auf Erfolg.....
Wieso unauffindbar? Die Postadresse ist mindestens bekannt. So ganz unauffindbar ist der nicht.

Wenn der Käufer so denkt und keinen Bock hat, dann ist das seine Sache. Aber deswegen ist das obige Szenario mit der Absprache rechtlich problemlos möglich. Also das nächste mal bitte entweder die Klappe halten oder nicht hier etwas, was durchaus möglich ist, als Schwachsinn abtun. Danke.

Zitat:
mepeisen, was würden Sie wohl machen?

Ich hätte es gar nicht erst versendet, da solche Dreiecksbeziehungen schon, wenn sie nur angedeutet sind, für mich nicht in Frage kommen. Aber das hilft dem Autor jetzt wenig.

-- Editiert mepeisen am 05.11.2012 22:26

-- Editiert mepeisen am 05.11.2012 22:28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Wenn ich Person B wäre, würde ich mich nicht mit Person A ("mutmaßlicher" Betrüger) beschäftigen, sondern vom TE meinen gezahlten Betrag von 700,- Euro zurück verlangen, da ich (Person B) mit dem TE in keinem vertraglichen Verhältnis stehe und daher der TE kein Recht hat, meine 700,- Euro zu behalten.
Sicherlich ist das moralisch nicht die feine Art, da wir beide von Person A über den Tisch gezogen worden sind, aber wie das Sprichwort so schön heisst, "Jeder ist sich selbst der Nächste".
Der TE muss jetzt eben schauen, ob man über die Lieferadresse an die Kontaktdaten von Person A kommt.

Daher sollte man immer als VK darauf achten, dass der Geldeingang auf dem Konto auch vom Käufer stammt und andersherum natürlich genauso.
Bei einer ebay Auktion bekommt man zumindest die Anmeldedaten (Kontaktadresse usw.) der anderen Person, was bei einer ebay Kleinanzeige halt nicht der Fall ist.


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)

@ mepeisen ...im Gegensatz zu Ihnen habe ich mich mit den Fakten vertraut gemacht...

Die Zahlung erfolgte nach einer erwiesenen Täuschung!
Person A hat Person B natürlich nicht darüber informiert, dass dieser das von Person A vom TE gekaufte Handy bezahlen soll.
Denn das hätte wohl jeder abgelehnt oder höchstens erst dann gemacht, nachdem man das Handy von Person A schon bekommen hätte.

Unumstößlicher Fakt ist, Person B hat mit dem TE KEIN Vertragsverhältnis!

"Aber deswegen ist das obige Szenario mit der Absprache rechtlich problemlos möglich."
Das ist genau so realitätsfremd, als würde man dem TE und Person B vorschlagen, lasst es auf sich beruhen, trinkt eine Tasse Kaffee und fahrt eine Runde mit dem Fahrrad....So eine Absprache wäre rechtlich ebenfalls problemlos möglich.....Nur dann freut sich der TE über das Geld, Person A über das Handy und Person B ärgert sich.

Aber warum um alles in der Welt sollte sich Person B aus seiner sicheren rechtlichen Position heraus auf so einen derartig schwachsinnigen Vorschlag einlassen?
Rechtlich gesehen ist und bleibt der TE nach der unumgänglichen Rückzahlung des Betrages an Person B der einzige Geschädigte.

Und dass Sie sich anscheinend nicht mit den Fakten vertraut machen wollen, ersehe ich aus Ihrer Antwort:

"mepeisen, was würden Sie wohl machen?"

Ich meinte natürlich, wenn Sie anstelle von Person B wären und diese Situation bereits eingetreten ist..

...dann gehen Sie also in Ihre Zeitmaschine, reisen ein paar Wochen zurück und machen dann alles so, wie Sie geantwortet haben ;-)


...also mepeisen, machen Sie sich mal Gedanken darüber, wie genau der Deal abgelaufen ist, den Person A da mit krimineller Energie eingefädelt hat, damit er kostenlos ein Handy bekommt.....ich könnte es Ihnen hier genau verdeutlichen, aber ich werde natürlich keine Anleitung zum Betrug ins Netz stellen....der TE hat auf jeden Fall bei der Schilderung seines Problems eine Menge Details weggelassen...

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-- Editiert lawandorderNY am 06.11.2012 00:09

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)


Nachtrag: @ mepeisen

"Ich muss es erst dann zurückerstatten, wenn derjenige, der es berwiesen hat, zurückfordert."

Person B droht doch schon mit Klage!

und noch einen kleinen Tipp an den TE.....vielleicht findest Du ja ein entsprechendes Handy für deutlich weniger als 700 Euro, dann kaufe dieses und schicke es an Person B, dann hast Du wenigstens etwas von dem Geld gerettet....

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-- Editiert lawandorderNY am 06.11.2012 00:17

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Unumstößlicher Fakt ist, Person B hat mit dem TE KEIN Vertragsverhältnis!

Nochmal. Auch wenn sie es immer noch nicht kapieren wollen. Das interessiert in dem Moment nicht mehr, wo eine Schuldabtretung und damit ein Drittschuldverhältnis vereinbart wird. Ich habe nie behauptet, dass der Käufer verpflichtet ist, darauf einzugehen. Ich habe stets gesagt, dass dies rechtlich möglich ist. Wieso stellen sie solche Abtretungen in Frage? Schuldabtretungen und Drittschuld-Verhältnisse sind, ich wiederhole mich da, gängige Rechtsgeschäfte. Und viele Dinge wie beispielsweise Gehaltsabtretungen würde gar nicht funktionieren, wenn dies rechtlich unmöglich wäre.

Dass der Käufer mit Klage gegenüber dem TE droht, mag lediglich aufzeigen, dass der Käufer hier nicht zu einer Absprache gewillt ist. Das steht ihm frei. Wenn Sie nun mal meine ganzen beiträge von Anfang an lesen, habe ich das die ganze Zeit gesagt, dass der Käufer entscheiden kann, was er tut.

Dass beide gegen den Betrüger Strafanzeige erstatten sollten, das ist eine Frage die mit dem Zivilrecht nichts zu tun hat. Strafrecht ist nicht gleich Zivilrecht.

-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 00:45

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)


@ mepeisen
Und sie machen sich einfach nicht mit den Fakten DIESES FALLES vertraut! Es geht hier um Betrug, von Person A an TE begangen!

"wo eine Schuldabtretung und damit ein Drittschuldverhältnis vereinbart wird"

Wo ist das denn "vereinbart" worden? Keinesfalls mit allen dreien.
Person A hat nur gegenüber dem TE behauptet, dass sein "Freund" ihm das Geld (700€) überweisen wird....bloß davon wußte Person B leider rein garnichts!

Sie haben das Prinzip dieses Betrugs überhaupt nicht verstanden. Und ich werde es hier nicht erklären. Denken Sie mal darüber nach, wie es wirklich abgelaufen ist, damit Person B denkt, er überweist alles korrekt. Und NEIN, er hat bestimmt nicht für irgendjemanden, den er NICHT kennt, als dritter eine Schuld beglichen, soviel sei verraten. Da sollte auch radfahrer999 mal drüber nachdenken.

Es bleibt dabei, Person B hat mit dem TE KEIN Vertragsverhältnis!

Die 2 !! Käufer haben schon lange entschieden, was sie tun....der eine ist mit dem Handy auf und davon und der andere will sein Geld vom TE zurück....

Und Ihren Vorschlag, was gemacht werden könnte, kann man getrost in die Tonne hauen, denn das hat mit diesem Fall nichts zu tun. Thema verfehlt, setzen, 6.

Der TE wollte eine Antwort und die ist leider für ihn schmerzhaft.
Wenn er nicht von einem Gericht nach vielen zusätzlichen Kosten verurteilt werden will, muß er schnell handeln und Person B zufrieden stellen, entweder entsprechendes Ersatzhandy liefern oder Geld zurück.
Und gegen Person A juristisch vorgehen.
Nur so wird dieser Fall rechtlich einwandfrei abgearbeitet.

Das ist die Antwort, eine andere gibt es nur, wenn Person B auf seine Ansprüche verzichtet und versucht von Person A sein Handy zu bekommen...aber so blöde ist Person B bestimmt nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

lawandorderNY, bitte machen Sie sich mit dem BGB und den von mir genannten Begriffen vertraut.
Und bitte werfen Sie nicht Zivilrecht und Strafrecht durcheinander, das ist ein ernst gemeinter Vorschlag und Hinweis.

Es ist dazu alles gesagt. Dass sich der Käufer entschieden hat, das bedeutet nicht (und ich wiederhole mich da), dass das, was ich beschrieben habe, rechtlich unmöglich ist. Und um nichts anderes ging es mir.

Zeigen Sie mir ein Gesetz, ein Gerichtsurteil, das die Schuldabtretung verweigert. Ein Gerichtsurteil, was verbietet, dass der Käufer hier gegen den Betrüger und nicht gegen den ursprünglichen Verkäufer vorgehen darf. Wenn er das nicht will und stattdessen gegen den TE vorgehen will, so ist es seine Sache. Aber er DARF es.

Unabhängig davon kann man die Frage in den Raum stellen, ob der Käufer nicht mit dem Betrüger unter einer Decke steckt. Von daher wäre eine praktikable Empfehlung für den TE, das Geld erst einmal einzubehalten und sogar der Polizei zu übergeben, sowie die Strafanzeige abzuwarten und anhand der dortigen Ergebnisse dann zivilrechtlich zu reagieren.
Wenn das Geld als gegenstand des Betrugs der Polizei übergeben wird, dann kann der Käufer klagen wie er will. Zivilrechtlich kann er dann nichts mehr gegen den TE tun und es obliegt der Strafverfolgung, zu sehen was hier passiert, wer das Handy hat und wer das geld bekommt.

-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 07:23

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Wenn das Geld als gegenstand des Betrugs der Polizei übergeben wird, dann kann der Käufer klagen wie er will. Zivilrechtlich kann er dann nichts mehr gegen den TE tun und es obliegt der Strafverfolgung, zu sehen was hier passiert, wer das Handy hat und wer das geld bekommt.


Nein. Wie bereits dargelegt muss er das Geld zurückzahlen. Übergibt er es der Polizei und der Käufer erhebt Klage kann es zwar sein daß das Zivilverfahren bis zur Entscheidung in der Strafsache pausiert wird, das Urteil erfolgt aber nach deren Ende auf Basis der tatsächlichen Rechtslage.

Übergibt der Verkäufer das Geld also der Polizei und das Verfahren gegen den Käufer wird (wie zu erwarten) gar nicht erst eröffnet, wird der Verkäufer zur Zahlung verurteilt und muss zusätzlich noch die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Hiervon ist also dringend abzuraten.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Verfahren gegen den Käufer wird (wie zu erwarten) gar nicht erst eröffnet
Wieso ist das zu erwarten?
Davon ab sollte doch ggf. besser ein Anwalt beurteilen, welcher Weg der bessere ist.

Wieso sollte der Käufer einen Anspruch auf Auszahlung haben, wenn der TE das Geld im Rahmen einer Strafanzeige der Polizei übergeben hat? Da der TE nicht weiss, ob der endgültige Käufer am Dreiecksbetrug beteiligt ist, sollte zuerst ein Strafverfahren die Sachlage klären und dann wird die Staatsanwaltschaft, selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, das Geld an den endgültigen Käufer übergeben können.

-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 10:24

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Wieso sollte der Käufer einen Anspruch auf Auszahlung haben, wenn der TE das Geld im Rahmen einer Strafanzeige der Polizei übergeben hat? Da der TE nicht weiss, ob der endgültige Käufer am Dreiecksbetrug beteiligt ist, sollte zuerst ein Strafverfahren die Sachlage klären und dann wird die Staatsanwaltschaft, selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, das Geld an den endgültigen Käufer übergeben können.



Gehen wir ein mal davon aus, dass Käufer B damit nicht einverstanden ist, dem TE eine Frist zur Rückzahlung stellt und dann per Anwalt gegen den TE vorgeht.
Müsste dann der TE die gegnerischen Anwaltskosten zahlen?

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wieso sollte er? Der Käufer müsste dann gemäß Strafprozessordnung die Herausgabe des Geldes verlangen. Wieso sollte es gegen den TE einen Anspruch auf Herausgabe geben, wenn das Geld als Gegenstand eines stattgefundenen Betrugsfalls der Polizei übergeben wurde? Zumindest sehe ich da keinen Grund. Wenn es einen gibt, dann wäre es spannend diesen zu wissen.

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Moderator7
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)


Ich bitte die Beteiligten hier in diesem Thread wieder sachlich und mit gegenseitigem Respekt zu diskutieren, auch wenn man gegenteiliger Meinung sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

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