Ebay: Ländervarianten - Annahme zulässig?

28. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay: Ländervarianten - Annahme zulässig?

Hallo,

ich habe eine Tastatur ersteigert. In der Beschreibung stand nichts von einem besonderen Tastaturlayout und da wir uns in Deutschland befinden, bin ich von einem deutschen Layout ausgegangen.
Geliefert wurde aber ein englisches Layout, was auch im Foto der Artikelbeschreibung durchaus zu sehen gewesen wäre (hätte man darauf geachtet).

Wie sieht es rechtlich aus, muss man in der Beschreibung erwähnen, dass die Tastatur ein englisches Layout hat? Ist meine Annahme (deutsches Ebay+keine Erwähnung des Layouts=deutsches Layout) zulässig?

Danke für eure Hilfe...

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 925x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Ist meine Annahme (deutsches Ebay+keine Erwähnung des Layouts=deutsches Layout) zulässig?


Nein, denn in Ebay.de wird zumindest Schweiz und Östereich mit angezeigt auch wenn ich keine internationale Suche aktiviert habe.

Da es zumindest in der Schweiz aber ein anderes Tastaturlayout gibt, wäre eine Nachfrage imho unabdingbar. Zumal ja laut Aussage TE auf dem Foto eine internationale Tastatur abgebildet war.

Alleine für Deutsch gibt es schon 3 unterschiedliche Tastaturlayouts

Da kann ggf. wirklich nur die komplette Artikelbeschreibung incl. Bild weiteren Aufschluss geben.

Gruss
Fulgora



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#3
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Mir geht es eigentlich nicht darum, ganz konkrete Formulierungen auseinanderzunehmen, sondern eigentlich interessiert mich nur die Rechtslage prinzipiell.

Gesetzt der Fall, ich würde die Tastatur einfach weiterverkaufen, in der Artikelbeschreibung nicht näher auf das Layout eingehen und dann im Bild die internationale Tastatur zeigen - wäre ich dann in jedem Fall im Recht?

Gruß

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#4
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Gesetzt der Fall, ich würde die Tastatur einfach weiterverkaufen, in der Artikelbeschreibung nicht näher auf das Layout eingehen und dann im Bild die internationale Tastatur zeigen - wäre ich dann in jedem Fall im Recht?


Wenn du bewusst Details verschweigst (was man dir aber nachweisen müsste) um andere absichtlich zu schädigen, dann sieht die Sache natürlich anders aus.

Gruss
Fulgora

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#5
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Inwiefern spielt Verschweigen hier rechtlich denn eine Rolle? Es handelt sich hier ja nicht um einen versteckten Mangel, den er evtl übersehen hat. Bei einer Tastatur ist ihm ja definitiv bewusst, um welches Layout es sich handelt.
Daher ist die Frage, inwiefern der Verkäufer diese Tatsache erwähnen muss oder nicht.

Dazu drei Szenarien:
a) Artikelbeschr: "Tastatur zu verkaufen." Bild: keines
b) Artikelbeschr: "Tastatur zu verkaufen." Bild: zeigt intl. Layout
c) Artikelbeschr: "Tastatur mit intl. Layout zu verkaufen." Bild: (irrelevant)

Welches Szenario ist rechtlich in Ordnung? Wie gesagt, der Verkäufer weiß ja in jedem Fall, dass er ein intl. Tastatur verkauft.

Gruß & Danke

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#6
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)


Hallo, zu den Szenarien

quote:
a) Artikelbeschr: "Tastatur zu verkaufen." Bild: keines

Hier kann man zumindest von einer der drei deutschsprachigen Varianten ausgehen.

quote:
b) Artikelbeschr: "Tastatur zu verkaufen." Bild: zeigt intl. Layout

Hier ist es die Frage inwieweit das Bild aussagekräftig ist, sieht man es auf den ersten Blick ohne es vergrößern zu müssen das es eine Internationale Tastatur ist, muss man imho eine solche akzeptieren, anders sieht es aus wenn man nur unter Vergrößerung des Bildes sieht das es keine deutsche Tastatur ist.

Daher wäre hier eine Artikelnummer hilfreich.

Haben sie aber beispielsweise versehentlich eine Internationale Tastatur gekauft und stellen diese nun bewusst so ein das der potentielle Käufer absichtlich in die irre geführt wird um Ihn zu schädigen, dann sieht die Sache natürlich anders aus.

quote:
c) Artikelbeschr: "Tastatur mit intl. Layout zu verkaufen." Bild: (irrelevant)


Hier wird es wieder kompliziert, denn zeigt das Bild deutlich eine deutsche Tastatur ist evtl. von zwei unterschiedlichen Willenserklärungen auszugehen.

Die des Verkäufers (Verkaufe QWERTY Tastatur) und die des Käufers (Ich möchte das was auf dem Bild ist)

Gruss
Fulgora

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
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#8
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hatte mich schon fast damit abgefunden, dass ich die Tastatur einfach weiter verkaufe.
Hier nun doch die Artikelnummer, auf der ein großes Bild zu sehen ist - aber wie gesagt, nirgends ein Hinweis.

280535123631

Was meint ihr in diesem konkreten Fall?

-- Editiert am 29.07.2010 16:48

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#9
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
das das weder eine deutsche, noch einen Internationale Tastatur ist.
Das ist eine umgebaute Tastatur.

In diesem Falle würde ich sogar auf arglistiges Mängelverschweigen, denn wenn jemand bei einer Tastatur auf den ersten Blick die Nationalität erkennen möchte schaut er sich die QWERTZ Tasten an um zu überprüfen ob es eine deutsche ist.

Da diese Tastatur aber manipuliert wurde, kann man nicht mal ein passendes Layout im Betriebssystem einstellen.

Also definitiv Verkäuferhaftung.

Gruss
Fulgora

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#10
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

So, der Verkäufer zeigt sich uneinsichtig und schickt mir nur die Adresse seines Anwalts, trotz meiner netten E-Mails und der Bitte, sich vorher doch zu informieren.

Seid ihr 100% sicher, dass ich im recht bin, wenn ich die Tastatur zurückgeben will? Gibt es Präzedenzfälle, in denen das alleine posten eines Bildes in einer Auktion ohne Hinweis auf Besonderheiten als nicht ausreichend beurteilt wurde?

Artikelnummer habe ich ja bereits gepostet: 280535123631

Ich wollte das ganze um jeden Preis vermeiden, aber ich habe auch keine Lust, mir vom Verkäufer auf der Nase herumtanzen zu lassen, wenn ich im Recht bin.

Viele Grüße

-- Editiert am 03.08.2010 20:10

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#11
 Von 
adapter.kauf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Wäre nett, wenn nochmal jemand abschließend sagen könnte, ob ich rechtlich tatsächlich 100% auf der sicheren Seite bin.

P.S. Bin ich rechtlich auf der sicheren Seite, muss der Verkäufer auch das Porto für beide Versandwege bezahlen, richtig?

-- Editiert am 05.08.2010 12:04

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