Ebay - Paypal - Artikelbeschreibung - Anwalt

23. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Ebay - Paypal - Artikelbeschreibung - Anwalt

Hallo,
ich habe am 21.03.2014 ein PC verkauft und eine Paypalzahlung erhalten.
Dann habe ich den PC verschickt.
Soweit sogut. Nach ein paar Tagen hat der Käufer wie so oft gehabt Käuferschutz gestellt und das Geld wieder bekommen.
Er hat angegeben der PC fährt nicht hoch, jedoch gibt er auch an auf dem PC ist keine originale Windows Lizenz.
Jetzt kommt es noch besser:
Ich habe für den PC ca 330€ bezahlt hat er knapp 500€.
Er hat mich desweiteren gefragt ob es Betrug sei für einen 300€ PC 500€ haben zu wollen. Habe ich soviel geboten ?!?
Darauf möchte ich jetzt nicht weiter eingehen.

Kurzinfo:
PC hat eine AMD CPU mit einer HD Radeon 8570D welche es nur als APU gibt. Es wurde der verbaute Speicher angegeben: 8GB 2400er Speicher, und Radeon HD 8570D mit 2 GB Speicher. Vielleicht kann damit ja einer was anfangen.


Ich habe jetzt Post vom Anwalt bekommen.

Der PC hat 8GB Ram und durch die Grafikeinheit der CPU können diese nicht komplett genutzt werden und mindert den Hauptspeicher um 2GB und die Grafikkarte sei "Onboard". Die diesbezügliche Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ist von einem Privatgutachten bestätigt.

Zum Betriebsystem:
Windows war als vorinstalliert beschrieben. Sonst nix.

Weiter untem im Text steht das der Käufer auf vertraglich geschuldeten Leistung nach wie vor ein Interesse hat.

Ich hab jetzt eine Frist bis zum 06.06 um dem Käufer ein "mangelfreien PC" zu senden und er sendet mir dann den PC zurück. Es gibt keine Grafikkarte mit der Bezeichnung.

Auf ein paar Antworten bin ich schonmal sehr dankbar.



-- Editiert go390322-47 am 23.05.2014 19:18

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Sinnvoll wäre eine Ebay-Nr.
Nach erster Überlegung kann das hier "Radeon HD 8570D mit 2 GB Speicher" schon ein Haken sein, da das als dedizierter Speicher zu verstehen ist. Also 2GB nachinstallieren, Win-Lizenz eintragen und ggf. den Anwalt bezahlen.

War das ein gewerbliches Angebot? Denn anders kann man den Blödsinn

Zitat:
Ich hab jetzt eine Frist bis zum 06.06 um dem Käufer ein "mangelfreien PC" zu senden und er sendet mir dann den PC zurück
nicht deuten, denn eine Nachbesserung erfordert das mangelhafte Exemplar.
Und nicht die bei Ebay vereinbarte VORKasse vergessen vor der erneuten Lieferung :grins:


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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 23.05.2014 20:00

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier ist die Artikelnummer 161254065298.

Ich bin ein ganz normaler privater Verkäufer.

Aber die Grafikkarte gibt es nur in der CPU.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Wie vermutet 8+2 GB Ram aufgeführt, Windows "vorinstalliert" -die übliche Mogelpackung, die "ohne Lizenz" verschleiern soll, oben steht "Herstellergarantie:
2 Jahre" und unten wird die wieder ausgeschlossen, etc..
Bei der Anzahl der verkauften PCs liegt gewerbl. Verkauf nahe.
Aber (fast) kein Problem. Die genannten Mängel großzügig beseitigen, Portokosten übernehmen, um Vorkasse bitten und die Sache sollte erledigt sein. Die Anwaltsrechnung- naja, hat der K Dich vorher in Verzug gesetzt?
Und zum Schluß ein guter Rat - lass solche Geschäfte.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe jetzt Post vom Anwalt bekommen.

Der PC hat 8GB Ram und durch die Grafikeinheit der CPU können diese nicht komplett genutzt werden und mindert den Hauptspeicher um 2GB und die Grafikkarte sei "Onboard". Die diesbezügliche Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ist von einem Privatgutachten bestätigt. <hr size=1 noshade>



Stimmt das jetzt oder stimmt das nicht?

Davon hängt es eben ab, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.

Im Verzug bist du bisher nicht, Anwaltskosten schuldest du bisher nicht.

§ 439 I BGB , Umtausch, gilt grundsätzlich auch für den Privatverkäufer beim Stückkauf:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen .

Grundsätzlich, wenn dagegen wesentlich günstiger nachgebessert/nachgerüstet werden kann, gilt das nicht.

Kann nachgerüstet werden, echte 8 GB? Dann müsste sich der Käufer auf die günstigere Nachrüstung verweisen lassen. Kein Umtausch.

Wie lange ist denn die Frist, 2 Wochen ab Zugang muss man dir schon geben, bzw. kannst du dir Zeit lassen.

Aber das hängt davon ab, stimmt die AB oder stimmt sie nicht.

Der Käufer scheint sich da rächen zu wollen, weil er zu viel geboten hat, viel Ärger kann er trotzdem produzieren.

Wenn, wenn die AB stimmt, kannst du auch zum Gegenangriff übergehen, Zahlungsfrist setzen und mit dem Anwalt drohen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Die 8570D gibt es doch nur als IGP und nicht als dedizierte Karte, insofern gibts da mMn nichts zu bemängeln. Einzig an den 2GB könnte man sich noch aufhängen, denn sie hat ja nicht 2GB, sondern bis zu 2GB, wobei eine IGP sich diesen grundsätzlich vom Systemspeicher abzweigt. Da wäre die Frage dann noch inwiefern ein Käufer sowas wissen oder danach fragen muss und gegenteiliges hast du ja nie behauptet.

Das mit der Lizenz ist dann etwas anderes, installiert impliziert auch das Vorhandensein einer entsprechenden Lizenz. Bei anderen Auktionen steht ja meist immer bei "nur zu Testzwecken" o.ä bzw das es noch aktiviert werden muss etc.

Und mal ganz davon ab, du solltest dringend ein Gewerbe anmelden oder mit deiner gewerbliche Tätigkeit aufhören, sonst bekommst du noch ganz andere Anwaltspost ;)

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PS: Die Garantie gibt der Hersteller der Komponenten, nicht der VK, das hat er in der Auktion aber auch so geschrieben.

-- Editiert Droid am 23.05.2014 22:05

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Die Garantie gibt der Hersteller der Komponenten, nicht der VK, das hat er in der Auktion aber auch so geschrieben.
Im Prinzip klar (nur nicht dem TE). Hier wird aber der Eindruck eines neuen Komplett-PCs erweckt. Ist ein RAM-Riegel oder ein anderes Einbauteil defekt, erwartet der Käufer eine Garantiereparatur des gesamten PCs ohne die defekte Komponente selbst herausfinden zu müssen. Oben steht groß " 2 Jahre Garantie" (wurden die Garantieunterlagen mitgeliefert?) und unten ganz klein " Ich übernehme keine Gewährleistung oder Garantie.". So geht das auch nicht!

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Es geht ja auch darum, dass ich vom Käufer noch kein Geld bekommen habe, weil er es bei Paypal wieder zurückgebucht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Dann biete die Nacherfüllung NACH Rücksendung an und bitte um erneute Zahlung. Hatte ich oben bereits angemerkt. Der RA weiß von der Geldrückholung bestimmt nichts.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ist bis zur Zahlung der PC noch mein Eigentum ?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Du bist der Eigentümer, der K (nur noch) der Besitzer

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 24.05.2014 20:24

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist bis zur Zahlung der PC noch mein Eigentum ?
<hr size=1 noshade>



Nein, das Eigentum ist bei Lieferung auf den Käufer übergegangen, siehe § 929 BGB .

Er ist nach wie vor Eigentümer.

Wenn Sachmängelansprüche geltend gemacht werden spielt das aber keine Rolle, es ist ja der Regelfall, daß der Käufer Eigentümer der Kaufsache geworden ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Er hat den PC aber noch nichtmal bezahlt.
Und er fordert einen neuen PC.
Da stimmt doch was nicht.
Ihm Schreiben steht noch:
Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB will er gebraucht machen.
und : § 433 Abs 1 ist das mit der Frist.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er hat den PC aber noch nichtmal bezahlt.
Und er fordert einen neuen PC.
Da stimmt doch was nicht. <hr size=1 noshade>



Er hatte bezahlt.

PP hat das Geld zurücktransferiert.

Im dt. BGB-Recht gilt das "Abstraktionsprinzip", bitte mal nachlesen.

Ich zitiere noch mal § 439 I BGB :

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen .


Diesen Anspruch macht der RA geltend.

Der BGH hat entschieden, dass das grundsätzlich auch beim Stückkauf von Verbrauchsgütern in Betracht kommt. Man wird sich damit also auseinandersetzen müssen.

Man sagt, wenn die Nachbesserung ab 30% günstiger ist, als die Neulieferung, kann man den Käufer auf die Reparatur verweisen.

Ob das hier aber so sinnvoll ist, ist die Frage. Man müsste hier quer prüfen: Kann man ihm den PC den er will für weniger als 500 EUR beschaffen?

Dann könnte man das tun, den "alten" PC korrekt beschrieben anderwetig verkaufen, mit "Gewinn" den neuen liefern.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Ich habe Zweifel, denn wieso Zurückbehaltung, wenn das Geld erstattet wurde? Einem Privatverkäufer isr auch bei einem Einzelstück kein Ersatz möglich, sondern allenfalls Nachbesserung.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Einem Privatverkäufer isr auch bei einem Einzelstück kein Ersatz möglich, sondern allenfalls Nachbesserung.
<hr size=1 noshade>



Diese These ist eben falsch. Bei auch noch wie hier neuen Verbrauchsgütern ist das möglich. Ein PC ist ohne Frage ein Verbrauchsgut, kein Solitär.

Das mag einem nicht gefallen, aber der BGH sieht das so:

BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05

[i] Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine glei?), müsste man dem Anwalt die Frage stellen, ob er den Umtausch ernsthaft will.

Das Geld hat sein Mandant ja schon, dann wäre es intelligenter damit für weniger Geld den gewünschten PC zu kaufen. Genau genommen hat der Anwalt ein Regressproblem, wenn er hier Rechte einfordern würde, die zu einem finanziellen Schaden seines Mandanten führen.

Im Streit wären hier dann nur noch die Rück-VSK des alten PC.

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-- Editiert asap am 25.05.2014 12:01

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go390322-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie soll ich jetzt verfahren ?
Was soll ich dem Anwalt schreiben?
Ich kauf bestimmt nicht irgend ein neuen PC nach den wünschen des Käufers ohne Geld und ohne den alten PC zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie soll ich jetzt verfahren ?
Was soll ich dem Anwalt schreiben?



Das weisst du am besten.

Entspricht der PC den du geliefert hast der AB?

Wenn Ja kannst du zum Gegenangriff übergehen, dein Geld einfordern, ggf. einklagen.

Wenn Nein ist das ein Mangel, dann wirst du dich mit dem Anwalt auseinandersetzen müssen. Ich rate mal, dass der PC den der Käufer sich vorstellt "im Laden" für unter 500 EUR zu haben ist (?). Dann macht die Anwaltsforderung keinen Sinn.

Wenn man sich über die Frage Mangel oder nicht streitet, wird das am Ende ein teurer Gerichtsgutachter entscheiden, den der Verlierer zu zahlen hat.

Man könnte (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) den Rücktritt anbieten, der Käufer könnte dann sein Geld behalten, sich seinen Wunsch-PC kaufen. Ob man ihm die Rück-VSK überweist, ist dann Verhandlungssache. Den "alten" PC könnte man dann anderweitig verkaufen.

Zwischen diesen Extremen gibt es etliche Möglichkeiten, wie das laufen könnte. Im Moment kann man es noch gestalten. Wenn Anwälte im Spiel sind, droht jedenfalls immer ein Rechtsstreit, das steht fest.

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1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>>Es kann unter Umständen andere Hardware verbaut werden. <hr size=1 noshade>

Dieser Satz könnte vor Gericht zum großen Nachteil werden, denn er indiziert Gewerblichkeit des Verkäufers.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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