Ebay Privat/Gewerblich

25. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
stebra
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 14x hilfreich)
Ebay Privat/Gewerblich

Hallo!

Ich verkaufe seit ein paar Monaten bei Ebay DVD´s als Privatperson (als Hobby). Sind so 20-30 Stück pro Monat. Mein Gewinn liegt dabei zwischen 100 und 200 Euro.

Nun meine Frage:
Muß ich deshalb ein Gewerbe anmelden?

Ich dachte immer bis zu 400 Euro dürfte ich nebenher verdienen...

Ich habe von einem anderen Ebay-Mitgleid nämlich jetzt folgende Mail bekommen:

Sehr geehrter Anbieter, Sie verkaufen als Privatmann mehrere Stück eines identischen Artikels (z.B. ........) , die neu und originalverpackt sind, zur Erzielung eines Mehrwertes. Dies ist mehrwertwertsteuerpflichtig!!! Wir fordern Sie hiermit auf die Artikel aus ebay herauszunehmen, bis Sie ein Gewerbe angemeldet haben und wie wir restlichen Händler auch Steuern abführen. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Finanzamt, da Sie uns wahrscheinlich nicht glauben werden! Falls wir in der nächsten Zeit ähnliche Einstellpraktiken bei Ihnen feststellen, ohne dass Sie sich als Händler ausweisen, werden wir das Finanzamt informieren. Wir wollen Ihnen weder drohen, noch Ihnen Angst machen, sondern wir wollen nur eines: Gleiches Recht für alle!!! MfG

Gruß
Stefan

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Unabhängig davon, ob Sie steuerrechtlich ein Gewerbe anmelden müssen oder nicht, handeln Sie in jedem Fall kaufrechtlich gewerblich, d.h. auf Sie kommen die üblichen Pflichten (Hinweis des Verbrauchers auf Widerrufsrecht, Impressum, 2 Jahre Gewährleistung auf Neuware etc.) zu.
Unterlassen kann hier schnell zu teuren Abmahnungen durch Wettbewerber führen!

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#2
 Von 
stebra
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich habe mir mal die Auktionen des Ebay-Anbieters, der mich da angeschrieben hat, angeschaut. Er hat keinerlei Hinweise über Widerrufsrecht, Gewährleistung, usw. angegeben.

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#3
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach ihrer Schilderung handeln Sie eindeutig gewerblich. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wer planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierbei genaugenommen gar nicht erforderlich. Informationspflichten nach Fernabsatzrecht und das Verbraucherwiderrufsrecht gelten immer, wenn der Verkäufer Unternehmer im o.a. Sinne ist. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss über ein Online-Auktionshaus wie eBay erfolgt. Der gewerbliche Anbieter unterliegt bestimmten Pflichten nach § 312c BGB . So sollte er seine Kunden z. B. über Widerrufs- und Rücktrittsrechte informieren. Versäumt der gewerbliche Verkäufer dies, steht dem Käufer im Streitfall ein praktisch unbegrenztes Rückgaberecht zu. Gewerbliche Händler verstoßen zudem gegen die eBay-AGB (§ 8 Allgemeine Grundsätze), wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit verschweigen: Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren. Zur Gewährleistung: Händler können die Sachmängelhaftung niemals ausschließen (§ 475 Abs. 1 BGB ), allerdings können sie die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate beschränken, das muss aber ausdrücklich in der Artikelbeschreibung angeben werden (§ 433 I Satz 2 BGB , § 434 I BGB ). Der gewerbliche Verkäufer vergibt für jeden versteigerten neuen Artikel automatisch eine 24-monatige Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftung). zum Widerruf: Für gewerbliche Verkäufer bei eBay gelten die Bestimmungen des §312ff im BGB . Beim Kauf von gewerblichen Verkäufern hat man grundsätzlich ein Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB ). Diese zweiwöchige Frist beginnt nach Erhalt der Ware und wenn der Käufer ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Wurde auf das Widerrufsrecht nicht hingewiesen, so gibt es auch keine Frist für den Widerruf, man kann dann auch noch Jahre später widerrufen (§ 355 III S.3 BGB ). Der gewerblich Handelnde schützt sich mit einigen Angaben auf seiner Auktionsseite damit praktisch auch selber. Zu der Sache mit den Angaben auf der Seite ihres "Konkurrenten": Sie können ihn natürlich anschreiben und auf den Sachstand hinweisen (wie Du mir, so ich Dir). Allerdings würde ich ihnen raten, die Angelegenheit stillschweigend hinzunehmen. Solche Mitbewerber regeln sich meist gegenseitig schnell vom Markt.

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"www.webscala.de und www.auction-help.de - die kostenlose Hilfe bei Problemen mit eBay & Co."

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#4
 Von 
stebra
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 14x hilfreich)

ok. Danke für die ausführliche Antwort. Es ist mit klar, dass ich Dinge wie Rückgaberecht oder Gewährleistung in meinen Bedingungen aufnehmen muss.
Ist es aber zwingend notwendig, bei dem geringen Gewinn ein Gewerbe anzumelden? Reicht es nicht aus, dies einfach bei der Steuererklärung anzugeben?

Gruß
Stefan

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#5
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Als gewerblicher Händler sollte man sich immer rechtlich absichern. Wer als gewerblicher Händler ein Gewerbe betreibt (d.h. Dienstleistungen oder Waren gegen Geld anbietet), muss auch ein Gewerbe anmelden. Um ein entsprechendes Gewerbe anzumelden, wird ein Gewerbeschein benötigt. Beim zuständigen Gewerbeamt kann man den Schein gegen eine Gebühr von ca. 25 Euro erhalten. Bereits ab 1.600 Euro Verdienst im Jahr ist die Einkommenssteuer abzuführen. Ab 17.500 Euro Jahresgewinn wird dann noch die Abführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) fällig. Wenn über 24.000 Euro Jahresgewinn erwirtschaftet werden, ist zudem noch die so genannte Gewerbesteuer zu zahlen. In ihrem Fall empfielt sich auf alle Fälle die Beratung durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt.

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"www.webscala.de und www.auction-help.de - die kostenlose Hilfe bei Problemen mit eBay & Co."

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#6
 Von 
LukiLuki
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe zu diesem Thema auch mal eine Frage.
Ich wurde von einem Bekannten der Golftrainer ist gebeten, ca. 30 gebrauchte Golfschläger zu versteigern.
Gelte ich dann als Privatperson oder als Händler?
Ist ja eine einmalige und nicht andauernde Sache.

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