Ebay Privatverkauf - Kaufabbruch und Kaufvertrag

19. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Privatverkauf - Kaufabbruch und Kaufvertrag

Guten Tag,

ich habe vor einigen Tagen einen Artikel als Privatverkäufer bei Ebay verkauft. Schon nach kurzer Zeit meldete sich der Käufer mit der Bitte den Kauf abzubrechen, da er den Artikel doch nicht haben wolle. Für mich kein Problem, also habe ich den Kaufabbruch bei Ebay angefordert und den Käufer zeitgleich dazu aufgefordert, sich zusätzlich damit einverstanden zu erklären, dass auch der Kaufvertrag erlischt. Bei ebay wurde der Kauf nun abgebrochen, d.h. er hat der ebay-Aufforderung zugestimmt. Nun hat das, soweit ich weiß, jedoch keine Auswirkung auf den entstandenen Kaufvertrag und zu dem schweigt der Käufer nun.

Jetzt bin ich unsicher, wie ich weiter verfahren kann. Ich möchte natürlich keine Probleme bekommen, wenn ich den Artikel erneut einstelle und sich der Käufer nun doch plötzlich auf den Kaufvertrag beruft. Möglicherweise mache ich mir auch einfach zu viele Gedanken aber rückblickend kommt mir bei dem Käufer doch so einiges komisch vor.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Bombo12):
Möglicherweise mache ich mir auch einfach zu viele Gedanken


Davon ist auszugehen.

Als erstes gab es den wirksamen Kaufvertrag.

Dann gab es von Dir ausgelöst ein Angebot auf Vertragsauflösung,
auf dieses Angebot ist der Verkäufer eingegangen.

Das intern die Reihenfolge umgekehrt war, spielt hierbei keine Rolle, da es um die beweisbaren Fakten geht.

Berry

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Schon nach kurzer Zeit meldete sich der Käufer mit der Bitte den Kauf abzubrechen, da er den Artikel doch nicht haben wolle


Wenn das nachweisbar ist, sehe ich kein Problem

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#3
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, vielen Dank. Ich hatte nur befürchtet, dass ich durch die explizite Frage nach einer Einverständnisbestätigung, die nun unbeantwortet blieb, einen Fehler gemacht hätte.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119588 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von Bombo12):
und den Käufer zeitgleich dazu aufgefordert, sich zusätzlich damit einverstanden zu erklären, dass auch der Kaufvertrag erlischt.

Genaue Formulierung?



Zitat (von Bombo12):
dass ich durch die explizite Frage nach einer Einverständnisbestätigung, die nun unbeantwortet blieb, einen Fehler gemacht hätte.

Gut möglich.
Wenn der Kaufvertrag bei Erfüllung von 2 Bedingungen aufgehoben werden soll und nur eine erfüllt wurde ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bombo12):
und den Käufer zeitgleich dazu aufgefordert, sich zusätzlich damit einverstanden zu erklären, dass auch der Kaufvertrag erlischt.

Genaue Formulierung?

Zitat (von Bombo12):
dass ich durch die explizite Frage nach einer Einverständnisbestätigung, die nun unbeantwortet blieb, einen Fehler gemacht hätte.

Gut möglich.
Wenn der Kaufvertrag bei Erfüllung von 2 Bedingungen aufgehoben werden soll und nur eine erfüllt wurde ...


Nun, ich habe überhaupt keine Bedingungen genannt unter denen der Kaufvertrag aufgehoben werden würde, sondern quasi Ebay Kauf und Kaufvertrag voneinander getrennt. Heißt: Ich habe den Käufer darüber informiert, dass der Kauf bei Ebay abgebrochen wurde und er mir anschließend bitte schreiben solle, dass er ebenfalls mit dem Abbruch des Kaufvertrages einverstanden ist.

Da er Letzteres nicht getan hat, habe ich eben meine Zweifel.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119588 Beiträge, 39746x hilfreich)

Tja, wie befürchtet hat man sich da ein Eigentor geschossen.


Der Kaufvertrag ist noch gültig, da nur eine von 2 Bedingungen erfüllt ist.
Die Abwicklung über eBay wurde einvernehmlich abgebrochen, der BGB-Kaufvertrag ist noch nicht abgebrochen worden.

Hätte man sich das

Zitat (von Bombo12):
er mir anschließend bitte schreiben solle, dass er ebenfalls mit dem Abbruch des Kaufvertrages einverstanden ist.

gespart, hätte man ein Problem weniger.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich sehe das nicht ganz so dramatisch, auch wenn man formaljuristisch diese Interpretation nachvollziehen kann.

Zitat:
Schon nach kurzer Zeit meldete sich der Käufer mit der Bitte den Kauf abzubrechen, da er den Artikel doch nicht haben wolle


In meinen Augen eine klare Willenserklärung, auf die der TE in der Folge durch schlüssiges Handeln eingegangen ist -> Aus der Abfolge ergibt sich damit, dass der Kaufvertrag in beiderseitigen Einverständnis aufgehoben wurde. Die nochmalige Bestätigung durch den Käufer ist IMHO nicht mehr von Bedeutung

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, wie befürchtet hat man sich da ein Eigentor geschossen.


Der Kaufvertrag ist noch gültig, da nur eine von 2 Bedingungen erfüllt ist.
Die Abwicklung über eBay wurde einvernehmlich abgebrochen, der BGB-Kaufvertrag ist noch nicht abgebrochen worden.

Hätte man sich das
Zitat (von Bombo12):
er mir anschließend bitte schreiben solle, dass er ebenfalls mit dem Abbruch des Kaufvertrages einverstanden ist.

gespart, hätte man ein Problem weniger.


Nun, auch in diesem Falle ist meine Frage, wie ich nun weiter verfahren kann.

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#9
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es noch eine Möglichkeit für mich auf Nummer sicher zu gehen, also potenzielle zukünftige Probleme zu vermeiden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119588 Beiträge, 39746x hilfreich)

Tja, derzeit hängt man in der Luft.

Entweder bis zum 01.01.2022 warten (dann wäre es verjährt) oder das Risiko eingehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Entweder bis zum 01.01.2022 warten (dann wäre es verjährt) oder das Risiko eingehen.


Ja, klar. Was für ein Irrsinn. Da muss der Käufer einfach schweigen und schon kann man seine Ware nicht mehr verkaufen. Und DAS soll rechtens sein?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119588 Beiträge, 39746x hilfreich)

Man kann die Ware verkaufen. Man hat halt nur ein Risiko.

Eventuell hat der Käufer es ja auch so aufgefasst, das mit dem eBay-Storno alles erledugt ist.
Eventuell ist der Käufer auch clever und wartet ein paar Monate bzw. bis der Artikel verkauft wurde um dann aufzuschlagen und seien Rechte einzufordern.
Und wenn Käufer und Verkäufer sich nich teinig werden, dann könnte auch noch vor Gericht eine Entscheidung gefällt werden die dem Käufer recht gibt oder dem Verkäufer.



Und ja, das ist legal.

Der Gesetzgeber setzt auf Privatautonimie, Vertragsfreiheit. Aber auch auf den Schutz beider Vertragsparteien.
Wenn also ein voll geschäftsfähiger Erwachsener vertraglich relevante Mitteilungen gegenüber einem anderen Vertragspartner äußert, dann muss er sich auch daran halten. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, das man weis, was man sagt.



Würde man selbst es toll finden, wenn Leute mit denen man Verträge schließt diese nach belieben nicht einhalten müssten? Wohl kaum ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Bombo12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja egal, habs jetzt einfach privat verkauft

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