Ebay - Privatverkauf - Rückgabe

25. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
billythekid90
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay - Privatverkauf - Rückgabe

Guten Tag,

gehen wir von folgendem Beispiel aus:

Privatverkäufer A verkauft Käufer B auf eBay ein Ersatzteil X für's Auto. Für die Anbringung im Auto braucht man aber noch ein weiteres Ersatzteil Y, was nicht Teil der Auktion ist. Käufer B weiß das, da er Verkäufer A vor Kauf fragt, ob Y dabei ist. A verneint, aber sagt B, dass Y in allen Filialen des Automobilherstellers, der diese Armlehne produziert, zu erwerben ist. Da beruft A sich auf mehrere Anfragen aus dem letzten Jahr, wo A selber für einen Bekannten in mehreren Filialen nach Ersatzteil Y angefragt hat und auch hätte geliefert bekommen können.

B kauft und bezahlt Ersatzteil X, A liefert X aus. Nach mehr als einer Wochen meldet sich B und sagt, dass Teil Y gar nicht mehr verfügbar ist und möchte Ersatzteil X zurückgeben.

Verkäufer A lehnt Rücknahme ab, bietet, als Zeichen des Guten Willens, eine Teilrückerstattung an, B lehnt diesen ab. A bietet eine Rücknahme an, wenn B die Rücksendekosten trägt, B lehnt ebenfalls ab. B beharrt auf die Aussage von A und sieht diese als Zusicherung und wirft A den Verdacht einer bewussten Täuschung vor.

Nun zu der Frage: Welche Möglichkeiten hat A bzw. ist A überhaupt verpflichtet die Ware zurückzunehmen? Kann B rechtlich dagegen angehen, hier eher über eBay. Welche Rechtsgrundlage hätte eBay dabei, Käufer B recht zu geben?

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für eure Antworten.

Viele Grüße

Problem bei eBay und Co?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15687 Beiträge, 5693x hilfreich)

A hat in einer Nebenabrede versprochen, dass Y überall lieferbar ist. Diese Zusage ist falsch. Meiner Meinung nach hat B ein Recht den Kauf rückgängig zu machen. B unterliegt einem Irrtum den A verursacht hat. Es wäre also sogar eine Anfechtung wegen Irrtum möglich. Meiner Meinung nach sollte A kleine Brötchen backen und das Teil zurücknehmen.
ebay ist hier der völlig falsche Ansprechpartner, hier geht um Zivilrecht, da sind Anwälte und Gerichte gefragt.

-- Editiert von -Laie- am 25.10.2018 09:01

Signatur:

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#2
 Von 
siegberth
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Natürlich fühlt man sich betrogen und man ärgert sich auch über Fehlkäufe. Es stellt sich nur die Frage um welche Geldbeträge es sich da handelt und ab welchem Betrag ein Gericht aktiv wird. Man kann zwar Recht haben aber was nützt es dann.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8364 Beiträge, 4026x hilfreich)

Hallo,

ich sehe das genau so, wi s schon erwähnt wurde, dass ist eine Nebenabsprache, die getroffen wurde und nicht eingehalten werden kann

Die Möglichkeit die ich sehen würde, die es noch geben kann, wäre mal selber in besagten Geschäften bei dir in der Umgebung nachzuschauen, vielleicht gibt es Teil Y ja da.

Zitat:
Es stellt sich nur die Frage um welche Geldbeträge es sich da handelt und ab welchem Betrag ein Gericht aktiv wird.
Nein, der Btrag ist absolut irrelevant, selbst für einen Centwürde das Gericht da schon verhandeln. Das ist ein Zivilprozess, wenn der Bezahlt wird, dann isdem Gericht der Betrag egal. Es kommt dann liglic drauf an, wie hoch der Betrag ist, denn jeh nach Höhe geht es an di zuständigen Gerichte...

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13091 Beiträge, 4248x hilfreich)

Hallo,

die Rechtslage ist imho klar, eine zugesagte Eigenschaft ist nicht erfüllt, das hat A zu verantworten.

Was ich mich frage ist, warum das Zusatzteil zwar angefragt aber dann nicht gekauft wurde. Das hätte doch den Verkauf sehr erleichtert.
Ich würde dem Käufer vielleicht anbieten, dass Teil für ihn zu besorgen (zum Selbstkostenpreis).

EDIT: Seltsam, den Beitrag über mir kannte ich noch nicht - nur daher von mir der gleiche Ratschlag.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 25.10.2018 11:45

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#5
 Von 
Schneeengel2100
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 25x hilfreich)

B hätte sich doch selbst erkundigen können, ob Y noch erhältlich ist. Mir wäre die Aussage von A nicht sicher, da ich davon ausgehen würde, dass er unbedingt verkaufen möchte und deshalb schreibt, Y wäre erhältlich. Ich sehe es so, dass B eine Teilschuld hat. Er ist alt genug um sich darum selbst zu kümmern und zwar VOR dem Kauf.

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8364 Beiträge, 4026x hilfreich)

Nein, wenn der VK etwas zusichert, dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft. Der K muss sich nicht anderweitig noch informieren...

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9330 Beiträge, 2987x hilfreich)

Zitat (von Schneeengel2100):
B hätte sich doch selbst erkundigen können, ob Y noch erhältlich ist. Mir wäre die Aussage von A nicht sicher, da ich davon ausgehen würde, dass er unbedingt verkaufen möchte und deshalb schreibt, Y wäre erhältlich. Ich sehe es so, dass B eine Teilschuld hat. Er ist alt genug um sich darum selbst zu kümmern und zwar VOR dem Kauf.


Diese Denkweise ist zwar durchaus nachvollziehbar - auch ich hätte so gehandelt - aber rechtlich nicht relevant.

Es gibt hier unstreitig eine nebenvertragliche Abrede die entscheident für den Kauf war.
Der Verkäufer muss für das einstehen, was er verkündet. Der Käufer darf sich auf die Richtigkeit verlassen.

Berry

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111286 Beiträge, 38566x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich würde dem Käufer vielleicht anbieten, dass Teil für ihn zu besorgen (zum Selbstkostenpreis).

Eher nicht. Man hat sich doch schon eine Grube gegraben, da muss es nicht noch eine zweite sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eletiwu
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

nice idea, you're so great!

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