Ebay - Schmuck & Uhren - Angebliche Fälschung !?

20. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay - Schmuck & Uhren - Angebliche Fälschung !?

Hallo liebe Rechtsbeisteher ....

meine Freundin hat vor kurzem eine Schmuckzusammenstellung auf Ebay als Privatperson zum verkauf angeboten.
Nachdem die Auktion beendet war und der Käufer die Ware erhalten hat, behauptet er der Schmuck bzw die Uhr sei gefälscht. Meine Freundin hat sich aber bereits in der Artikelbeschreibung von einer Schätzung der Gegenstände, auf Grund mangelnder Kenntniss, distanziert.

Angebotsauzug :

Ich biete hier eine Sammlung von Schmuck und Uhren aus dem Nachlass meiner Großeltern an.
Ich muß gestehen, daß ich weder Ahnung davon noch wirkliches Interesse daran habe,
deshalb kann ich wenig dazu sagen.

Enthalten sind: zwei Uhren (steht Omega drauf )
zwei korallen Ketten
ein Bettelarmband
zwei breite Armbänder
zwei Broschen
und einige Kleinteile (siehe Foto)

Der Haken (keine Rücknahme) war aktiviert.

Antwort Email vom Käufer (1) :

die sachen sind heute angekommen. nur muß ich sagen, dass ich sehr enttäuscht bin und von ihrer beschreibung - es wären OMEGA uhren - getäuscht worden. diese uhren sind imitate, die nicht gehandelt werden dürfen! nun kann ich rechtlich darauf bestehen,diese uhren im original oder dessen wert, von ihnen zu verlangen. davon werde ich absehen, wenn sie mir 300 euro zurückerstatten. denn mehr hätte ich für dieses konvolut nicht geboten, hätten sie omega nicht erwähnt!
um es kurz zu machen, im mai erst habe ich so einen ähnlichen fall gewonnen, der verkäufer meinte er wüßte nichts von einer fälschung oder dessen wert. die richterin aber entschied zu meinem gunsten. der käufer mußte mir € 2.200 den uhrenwert plus € 680 prozesskosten tragen.
ich möchte aus diesem kauf keinen gewinn machen, da gibt es bei ebay einige - doch sollten sie sich weigern mein geld zurückzuersstatten, werde ich leider diesen weg gehen müssen plus der armbänder.


Antwort Email vom Käufer (2) :

wie ich merke antworten sie nicht und wollen wohl keine stellung nehmen. ich habe soeben mit meinem anwalt telefoniert. er riet mir ihnen eine frist bis zum 27.01.2009 zu geben und ebay schonmal zu benachrichtigen. diesen weg wollte ich eigentlich nicht einschlagen, doch durch ihr ignorieren, sehe ich mich leider dazu gezwungen.

sollten sie also bis zum 27.01. nicht antworten, werden mein anwalt und ich gerichtliche schritte gehen und das wird teuer, zumal auch der handel mit autobahngold mit einer geldstrafe bis zu 5000 euro geahndet wird.
überlegen sie es sich gut! googeln sie "autobahngold" und überzeugen sie sich.

Nun weiß ich nicht wie ich bzw. meine Freundin sich verhalten soll. Nachdem ich im Netz nach antworten gesucht habe, und auch Unterschiedliche Antworten von Anwälten bekommen habe, hoffe ich auf diesem Wege eine Endscheidungshilfe zu finden.

Vielen Dank für Mühe und Hilfe vorab.

Freundliche Grüße .... Chris

Problem bei eBay und Co?

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17 Antworten
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#2
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das Angebot oben ist der komplette Auszug aus Ebay.
... hier mal ein Link zum Angebot, hoffe ich verstoße gegen keine Boardregeln.

http://cgi.ebay.de/Nachlass-Erbstuecke-Omas-Schmuck-Uhren-Armbaender_W0QQitemZ320330141276QQcmdZViewItemQQptZDE_Mode_Accessoires_Schmuck_Schmuck?hash=item320330141276&_trksid=p3286.c0.m14&_trkparms=66%3A2/65%3A13/39%3A1/240%3A1318

Die Verhandlungs-Kommunikation des Käufers oben ist ebenfalls vollständig.
Vor Auktionsende gab es keinen Kontakt.Lediglich andere Bieter, mit Fragen zu Stempel o.ä. welche auch, so fern möglich, beantwortet wurden.

Ebay schreibt zu dem Rücknahme-Haken :
Als privater Verkäufer können Sie im Verkaufsformular auf freiwilliger Basis dem Käufer das Recht zur Rückgabe des Artikels einräumen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dem Käufer ein Rückgaberecht einzuräumen, sollten Sie die folgenden Informationen im Verkaufsformular bei „Rücknahme – Weitere Angaben“ eintragen.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Jedenfalls wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Die Rücknahmebedingungen in dem speziellen Feld sind vom Verkäufer frei bestimmbar, man kann die Gewährleistung ausschließen und TROTZDEM sich verpflichten, den Artikel unter einer gewissen Bedingung (z.B. zeitlich begrenzt) zurückzunehmen.

Also: Kein Ausschluss der Gewährleistung.

Was aber insbesondere auffällt (von der Tatsache abgesehen, dass hier wieder von "Rechtsmangel" (Mirk) gesprochen wird, während die Mehrzahl der Juristen m. E. eindeutig einen möglichen Sachmangel konstatieren würden, Aliud-Lieferung - kein Original, sondern etwas völlig Anderes, der Käufer kann aber ein Original erwarten, wenn nichts anderes vereinbart ist, übersehe hier auch nicht die Einschränkung im Text "steht Omega drauf" (?) - "weiß nicht, ob Omega drin ist", was schon wieder zu allen möglichen Varianten hinsichtlich dieser Aussage führen würde, ist die Tatsache, dass wir zur Zeit von ungeklärter Echtheit ausgehen müssen und dieser Umstand vollkommen unter den Tisch fällt.

Die Beweispflicht hat der Käufer, er muss nachweisen, dass es sich hier um kein Original handelt.

Und wieder haben wir es hier mit einem Käufer zu tun, der "Wundertüten" aufkauft und anschließend "sehr" enttäuscht ist, dass er nicht den Hauptgewinn gezogen hat. Insbesondere haben wir es wieder nur mit einer bloßen Behauptung zu tun, anscheinend will er die beiden Uhren als Fake enttarnt haben, gibt aber noch nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf, an welchen Kriterien er das erkannt haben will, was auch kein Beweis i. S. des Gesetzes wäre, aber zumindest etwas, worüber man nachdenken könnte.

Und von solchen Leuten sind viele unterwegs, alles wird reklamiert, ob berechtigt oder nicht, weil es einfach eine Chance ist, den Preis zu drücken, viele kriegen es ob der angedrohten Folgen mit der Angst zu tun und geben nach.

Das ist eine regelrechte Masche, ob es hier der Fall ist, weiß man natürlich nicht, das macht es nicht leichter.



-- Editiert von bogus1 am 20.01.2009 17:48

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#4
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Freundin ist natürlich geneigt auf sein Angebot einzugehen,
da Sie keine Lust hat sich mit Gericht etc. rumzuschlagen.
Ausserdem hat Sie super Bewertungen bei Ebay, was Sie vermutlich in einem halben Jahr noch ärgern würde (oder wird).

Sollte ich auf die Angebotsbeschreibung verweisen und am Ende auf den Prozesskosten sitzen bleiben ?
Mal abgesehen davon, dass meine Freundin alle vorab gestellten Fragen von anderen Bietern, ehrlich und mit bestem Gewissen beantwortet hat.

Ich denke ich werde auf sein Angebot eingehen und es dabei belassen ...
Schade eigentlich, denn in dem Angebot waren schöne Stücke dabei, und der Wert war und ist uns immernoch unbekannt.

Doch wir können es nicht darauf ankommen lassen,
wenn wir von Schmuck und Uhren keine Ahnung habe.

So weit ich weiß, wäre er natürlich verpflichtet, sollte es sich hier um Fälschungen handeln, bei den zuständigen Behörden (Zoll) abzugeben und mir eine Quittung zukommen zu lassen !?

-- Editiert von Chris_HD am 20.01.2009 22:09

-- Editiert von Chris_HD am 20.01.2009 22:12

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> So weit ich weiß, wäre er natürlich verpflichtet, sollte es sich hier um Fälschungen handeln, bei den zuständigen Behörden (Zoll) abzugeben und mir eine Quittung zukommen zu lassen !?

Solch eine Verpflichtung gibt es nicht!

>Ich denke ich werde auf sein Angebot eingehen und es dabei belassen ...
Schade eigentlich, denn in dem Angebot waren schöne Stücke dabei, und der Wert war und ist uns immernoch unbekannt.

Mache es doch anders. Fordere ihn auf, die Ware zurückzuschicken, komplett!
Sage zu, dass Du sie prüfen lassen willst und ihm, sollte er Recht haben, den gesamten Kaufpreis nebst Porto erstattest. Mal sehen, wie der reagiert...

Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten: Echt oder unecht.

Wenn Deine Großeltern schon einmal oder des Öfteren in Italien waren, in den 60er Jahren z. B., wäre es durchaus möglich, dass man ihnen die Sachen angedreht hätte, dafür spricht seine "Autobahngold-Geschichte", auf so etwas sind damals viele hereingefallen. Getürktes Gold - falsche Stempel - getürkte Uhren - Plagiate.

Wenn sie aber echt wären und Du überweist Euro 300,00, dann lacht der sich 'nen Ast. Im Augenblick will der ja die Ware behalten UND 300,00 Euro zurück, das sollte nicht sein.

Mach dem einfach dieses Angebot und mal sehen, was passiert...


-- Editiert von bogus1 am 20.01.2009 23:02

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#6
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Auszug von Autobahngold.de :

Allerdings raten wir Käufern in dem Falle dass diese ihr Geld zurückerhalten, das Schmuckstück NICHT dem Verkäufer zurückzugeben. Behalten darf der Käufer das Schmuckstück ebenfalls nicht. Also wäre u.E. der einzig gangbare Weg, dass der Käufer das Schmuckstück mit einer schriftlichen Expertise der Unechtheit/Fälschung eines für Edelmetallprüfungen zugelassenen Juweliers, Goldschmieds oder einer Scheideanstalt, auf einer einzugsberechtigten Behörde (i.A. Zoll, Staatsanwaltschaft, Polizeidienststelle, jedoch am Besten direkt bei einem Eichamt) mit Verweis auf §9 Abs.4 FeingehG abgibt bzw. einschickt und sich dort die Konfiszierung am besten auf der ausgedruckten Auktionsbeschreibung quittieren lässt. Nur diese Quittung sollte der Käufer in Kopie dem Verkäufer als Beleg zurücksenden.

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es ist ein Rat, der den Käufer nicht verpflichten kann, keine gesetzliche Vorschrift. Ein Rat, der den Käufer außerdem teuer zu stehen kommen kann.

Es ist keineswegs verboten, Fakes zu besitzen, sie dürfen eben nicht als Originale weiter verkauft werden. Insbesondere lässt der Zoll auch in der Regel eingeführte Fakes von Privatverbrauchern für die private Nutzung passieren.

Wenn er überhaupt tätig wird, dann in der Regel auf Anweisung des Markenherstellers, dieser muss so etwas explizit beantragen, ist, so glaube ich, jeweils auf ein Jahr begrenzt.

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#9
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Euch an dieser Stelle nochmal sehr für Eurer Hilfe !


---> Ihr Käufer müßte sich im Mängelfall an der Nichtrückgabe-Vereinbarung festhalten lassen, hätte die mängelbehafteten Sachen zu behalten und könnte höchstens eine Kaufpreisminderung (in angemessener Höhe) einfordern.

Nun stellt sich mir die Frage, wie eine Kaufpreisminderung zu ermitteln wäre bzw. wer für die Kosten eines Gutachtens incl. Prozesskosten tragen müsste ?
Meine Freundin hatte eigentlich nicht wirklich beabsichtigt einen Rechtsstreit anzustreben bzw. jemanden über den Tisch zu ziehen.

^^ Entschuldigung ..... die Frage hattest Du ja schon in Deinem ersten Beitrag beantwortet.

Demnach müsste meine Freundin lediglich die Preisminderung (welche im Falle einer Fälschung auch volkommen nachvollziehbar ist) zu tragen.
Die Kosten des Gutachtens hätte der Käufer zu tragen, und die Gerichtskosten fallen zu Buche der Allgemeinheit !?

-- Editiert von Chris_HD am 21.01.2009 18:41

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#10
 Von 
miniwelt
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

0. Ich habe die anderen Antworten nicht gelesen, da mir das jetzt zu viel ist, also ggf. doppelt meine Antwort

1. Unwissenheit schützt vor Fehler nicht. Erst recht nicht vor Strafe!
d.h. unabhängig davon, was der Verkäufer in den Auktionstext schreibt, er kann sich nicht davor schützen "illegales" zu verkaufen. Er ist verpflichtet sich vor dem Verkauf zu informieren. In der Regel ist das nicht der Fall von privat an privat und deshalb wird kein "guter Mensch" böses unterstellen und unzufrieden sein, wenn es eben nicht zur Rückabwicklung kommt und der Verkäufer die Kosten dafür tragen muss.

2. Mein Tipp:

Du bietest ihm an die Ware versichert via XY zurückzusenden, da er mit dem Wissen, das er seit "Sicht der Ware" glaubt zu haben verständlicherweise vom Kauf zurücktreten möchte.
Du (o. deine Freundin egal) selbst hattest und hast zu keinem Zeitpunkt Interesse daran, nicht Originale Gegenstände zu verkaufen.
Gemäß geltendem Recht erfolgt der Rücktritt in folgender Form. Die Ware ist dem Verkäufer zurückzusenden, dieser wird die Ware unverzüglich überprüfen lassen. Sollte sich herausstellen, dass der Käufer im Recht ist, wird ihm unverzüglich Kaufpreis inkl. aller Unkosten (sprich die beiden Versandkosten) zurückerstattet.
Sollte sich herausstellen, dass die Ware gemäß Angebot ist, könntest Du auf die Abnahme dergleichen bestehen.

3. Lass dir keine Angst einjagen, obwohl ich ehrlich gesagt weder Dir noch deiner Freundin die Unschuldsnummer glaube. Es geschieht euch beiden Recht, dass hier 2 "Böse" aufeinander treffen.
Dennoch er hat mit keinem Anwalt telefoniert und wird er auch nicht. Er bietet dir nämlich wissend an "illegales" zu kaufen. Beispielsweise in Italien macht sich damit insb. auch wissend der Käufer strafbar, nicht der Verkäufer...

Noch Fragen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
miniwelt
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Huch :bang:

Zu Punkt 1 ist etwas quer formuliert !! :grins:
Es sollte heißen, nur weil der Verkäufer so tut, oder tatsächlich so unwissend ist, bedeutet das nicht, dass er deshalb nichts illegales macht.
Außerdem ist ein "nicht" zu viel, sollte natürlich heißen, ... wenn es einfach zur Rückabwicklung kommt, ist man unter Privatleuten in der Regel beidseitig zufrieden. Warum auch nicht, ergibt ja keinen Sinn.

Ein Käufer hat normalerweise kein Interesse "Fakes" zu kaufen oder besitzen, demzufolge möchte er die Ware zurückgeben und genau das solltest du ihm anbieten. Weil als Verkäufer solltest Du ebenfalls kein Interesse daran haben.

Wenn tatsächlich Fake im Paket enthalten ist, was du selbst mit deiner Formulierung einräumst..., wirst auch du als Verkäufer kein Interesse daran haben, es zu verkaufen, weil du dich damit strafbar machen würdest. ;-)
Der reine Besitz, der dann im Falle der Rückabwicklung bei dir verbleibt, ist nicht strafbar.

Seinen ganzes "Geschwafel" drohen usw. ignorier einfach. Bleib höflich und freundlich und biete ihm das an, was Sinn macht.
Nur weil du 300 Euro "nachgibst" kannst du dich nicht "frei kaufen", sondern räumst erst recht damit ein, was du "befürchtest" (zumindest klingt das in Deinem Angebotstext schon so ;-))
greetz

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

An Miniwelt .....

... wie Du bereits gleich am Anfang erwähnt hast, hast Du Dir nicht die Zeit genommen alle Beiträge zu lesen. Es ist für mich natürlich nur schwer verständlich, wie Du Dir dann ein Bild zu meiner Person bzw. das meiner Freundin machen kannst.
Auch denke ich, Du hast Dir nicht die Zeit genommen um das Angebot oder das Profil bei eBay zu sichten. Du würdest sicherlich auf Grund der 100% positiven Bewertungen keine "Bösen Menschen" in uns sehen.

Auch dürfte Dir auffallen, dass meine Freundin hauptsächlich Porzellan bei eBay verkauft hat, welche Sie ausführlich in der Angebotsbeschreibung darstellt
(Foto und Beschreibung von Stempeln o.ä.).

Auch in Zeiten von Auslandskonten sowie frei zugänglichen Internetportalen (meine Ausbildung zum Netzwerkspezialisten MCSA nur als kleine Randnotiz) wäre eine solche "beabsichtigte" Vorgehensweise mehr als doof !

Wollte ich hier nur richtigstellen. Sollte kein Angriff auf Deine Person sein, aber ich denke, dass Du mit direkter Kritik klarkommst...
... wo Du sie ja auch selbst anwendest ;o)

-- Editiert von Chris_HD am 21.01.2009 21:47

-- Editiert von Chris_HD am 21.01.2009 21:48

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

@ Mirk

> Weshalb sollte aus der maßgeblichen Kundensicht diese Erklärung so verstanden werden dürfen, daß die (Privat-)Verkäuferin damit eine Regelung über ein -gesetzlich ohnehin nicht bestehendes Recht zur Rückgabe bei Nichtgefallen- Nichtrückgaberecht NUR auf die Fälle beschränkt wissen wollte, in denen der Käufer gesetzliches Recht zur Vertragslösung hat?

Vernünftigerweise müßte diese Regelung aus Käufersicht also wohl so verstanden werden, daß damit WEDER ein vertragliches Rücktritts-/Rückgaberecht eingeräumt sein soll, NOCH daß im Falle von Sach- und Rechtsmängeln ein Recht zum Rücktritt oder zu Umtausch/Ersatzlieferung bestehen soll.
***
Vielleicht sollte man "vernünftigerweise" darauf abstellen, wie es von dem, der es in die Welt gesetzt hat, eBay nämlich, gemeint ist und scheinbar auch von den Käufern verstanden wird.

Es ist ein Standardfeld unterhalb der Auktionsbeschreibung, mit der Überschrift "Rückgabebedingungen".

"Hinweis: Ab dem 1.4.2008 wird bei gewerblichen Mitgliedskonten auf jeder Artikelseite automatisch der folgende Hinweis eingeblendet: „Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben.“. Sie sollten daher Ihre Widerrufs- oder Rückgabebelehrung in Mein eBay hinterlegen, damit diese automatisch auf jeder Artikelseite unterhalb dieses Hinweises angezeigt wird." (Zitat)

http://pages.ebay.de/help/sell/your-return-policy.html

Das bedeutet, dass der Hinweis "Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben ein MUSS für gewerbliche Verkäufer ist. Sie können diesen Satz nicht löschen, sie sollten aber an dieser Stelle ihre Rückgabebedingungen spezifizieren.
***
Jetzt hat ja eBay im letzten Jahr schlagartig die Kundenfreundlichkeit entdeckt, insbesondere die Kundenfreundlichkeit von Verkäufern, die eBay selbst nichts kostet. "Bieten Sie ihren Käufern kostenlosen Versand an, gewähren Sie ein freiwilliges Rückgaberecht, bewerten Sie Ihren Käufer nur positiv (geht ja nicht anders) etc.

Und so bot es sich an, dieses Feld "Rückgabebedingungen", dass in der Regel bei privaten Verkäufern leer war, weil es eben ohnehin keine Verpflichtung zur Rücknahme gibt, mit Leben zu erfüllen, was bedeutet, dass da jetzt fast ausschließlich (bei Privatverkäufern) steht:

"Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück"

Was

a) kaum anders zu erwarten war
b) nicht unvernünftig ist, weil sich aus einer "freiwilligen" Rücknahmeverpflichtung unter zu bestimmenden Bedingungen eine Reihe von rechtlichen Fragen auftun können, wenn diese Bedingungen und die Folgen der Rücknahme nicht bis in alle Einzelheiten dargestellt wird.
c) dazu führt, das (fast) alles so bleibt, wie es war.

eBay selbst hat es so formuliert:

"Als privater Verkäufer können Sie im Verkaufsformular auf freiwilliger Basis dem Käufer das Recht zur Rückgabe des Artikels einräumen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dem Käufer ein Rückgaberecht einzuräumen, sollten Sie die folgenden Informationen im Verkaufsformular bei „Rücknahme – Weitere Angaben“ eintragen:

Welche Frist gilt für das Rückgaberecht?

Muss die Ware innerhalb dieser Frist zurückgesendet werden oder genügt es, den Verkäufer per E-Mail zu informieren?

Welche Kosten entstehen dem Käufer, wenn er den Artikel zurücksendet?

Wer trägt die Kosten für den Versand?" (Zitat)

http://pages.ebay.de/help/sell/your-return-policy.html

Wenn jetzt jemand freiwillig eine Rücknahme anbietet, wird er diese Option nutzen. Es geht um eine freiwillige Rücknahme, ein Kauf zur Ansicht, wenn man so will - nicht mehr nicht weniger.

"Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück."

Wie man das auslegen kann, dass

"WEDER ein vertragliches Rücktritts-/Rückgaberecht eingeräumt sein soll, NOCH daß im Falle von Sach- und Rechtsmängeln ein Recht zum Rücktritt oder zu Umtausch/Ersatzlieferung bestehen soll."

ist mir wirklich schleierhaft.

Und das nicht nur vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 15.11.2006, Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>)

"Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>) muss man davon ausgehen, dass quasi alle Gewährleistungsverkürzungen in Deutschland, sei es bei eBay, beim Auto-Kauf oder wo sonst Gewährleistungsverkürzungen in AGB verwendet werden, unwirksam sind! Dies hat zur Folge, dass mangels wirksamer Vereinbarung die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gilt. Gerade in Bereichen, in denen im größeren Umfang Gebrauchtware verkauft wird, wie beispielsweise im gewerblichen Autohandel ist diese Entscheidung somit sehr weitreichend, da man zur Zeit davon ausgehen kann, dass wohl kein Händler in Deutschland auf die überraschende Rechtsprechung des BGH reagieren konnte.

Die Entscheidung ist bisher in der Öffentlichkeit nicht besonders breit getreten worden, da es um die nicht jeden interessierende Frage ging, wann Tiere gebraucht sind. Vorliegend ging es um den Verkauf eines 6-Monate alten Hengst-Fohlens. Der Verkäufer hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nicht unübliche Klausel verwandt "Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln sind in so gut wie allen deutschen AGB zu finden.



Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Nach dieser Norm kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper -Gesundheitsschäden nicht, sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung dieser Haftung ist auch eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Hintergrund ist, dass die Gewährleistungsansprüche für den Fall, dass die Sache mangelhaft ist, sich nicht nur auf eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB beziehen (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache), sondern auf Schadensersatzansprüche. Theoretisch denkbar sind auf Grund eines Mangels auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die ihre Ursache in einem groben Verschulden des Verkäufers haben. Der übliche formularmäßige Gewährleistungsausschluss oder eine entsprechende Verkürzung berücksichtigt diese Tatsache nicht. Die beanstandete Klausel enthält nur eine einzige Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, wie es eigentlich richtig heißen muss: "Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden."



Wenn man sich diese BGB-Norm einmal näher ansieht, wird deutlich, dass dies gar nicht so einfach ist:

§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ….

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

Eine Umdeutung bestehender Gewährleistungsklauseln schließt der BGH aus. Mit anderen Worten: Wer den Ausnahmetatbestand des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich formuliert stehen hat, hat automatisch eine unwirksame Gewährleistungsklausel.



Folge ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB statt der unwirksamen Klausel die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von zwei Jahren, somit auch bei gebrauchten Sachen.



Folge ist, dass wohl so gut wie sämtliche Gewährleistungsverkürzungen der letzten Jahre unwirksam sind und an ihre Stelle die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren tritt. Die wirtschaftlichen Folgen dieser BGH-Entscheidung sind weitreichend, neben der Tatsache, dass wohl die allermeisten Händler ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeiten müssen. Dies gilt wohlgemerkt nicht nur für den Online-Handel oder den Verkauf bei eBay, sondern für alle Wirtschaftsbereiche in Deutschland, in denen gerade gebrauchte Güter verkauft werden. Gerade gewerbliche Autohändler dürften diese Rechtsprechung, wenn sie denn erst einmal bekannt ist, deutlich zu spüren bekommen.



Wir empfehlen daher dringend, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie beispielsweise Formularverträge zum Verkauf gebrauchter Fahrzeuge zu überarbeiten. Für rechtlich einwandfreie Formulierungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung." (Zitat)

http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistungsausschluss.htm
***

Oder haben wir es hier wirklich mit einem Geniestreich zu tun, indem man hinter der besagten Formulierung, die zudem noch m. E. eindeutig nur in dem von eBay gesetzten Rahmen Geltung haben kann, den ultimativen Gewährleistungsausschluss sehen kann.

Ich denke nicht!













-- Editiert von bogus1 am 22.01.2009 00:41

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#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Maßgeblich ist die Perspektive des Empfängers/Käufers und die ihm bekannten Umstände.

Das ist zutreffend. Nur lässt das mutmaßen, dass die Gedanken und Vorstellungen des mit durchschnittlicher Sorgfalt handelnden, angemessen sachkundigen und verständigen Verbrauchers in eine ganz andere Richtung gehen könnten.

> Mit einer Vereinbarung, daß der Verkäufer die Sache nicht zurücknimmt, wäre ja "nur" vereinbart, daß Warenrücknahme gegen Kaufpreisrückerstattung nicht in Frage kommen soll.

Zumindest wäre vereinbart, was da steht: "Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück!"

Das Weitere ist eine Auslegung, die man ohne Weiteres durch eine andere ersetzen könnte. Der Käufer könnte es durchaus als so verstanden wissen wollen, dass er die Ware bei einem Sachmangel nicht mehr zurückzuschicken braucht, weil der Verkäufer sie ja nicht mehr zurück haben möchte UND trotzdem den Kaufpreis erstattet bekommt. Kundenfreundliches Verhalten ist die Devise.

Aber vielleicht ist er tatsächlich bereit, auf die Rückerstattung des Kaufpreises zu verzichten, wenn er dafür um 100% mindern darf. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Chris_HD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Da die Zeit verstreicht, bin ich bzw. meine Freundin langsam gezwungen dem Käufer eine Entscheidung bzw. Unseren weiteren Weg mitzuteilen.

Jeder Weg denn wir hier nun einschlagen könnten ist leider auch mit Ärger bzw. Stress verbunden.

Sollte ich das Angebot komplett zurücknehmen ?
- Dies wäre sehr ärgerlich, da es ein Gutachten, Rücknahme bei eBay (Kosten) sowie Neueinstellung des Angebots mit sich bringen würde. Anbei sei hier vermerkt, dass ich den Wert der Ware auf über 60€ schätze (ohne Gutachten, natürlich unter vorbehalt).

Macht sich meine Freundin strafbar, wenn sie auf das Angebot vom Käufer eingeht, und damit wissentlich einen Preisnachlass auf (möglicherweise) gefälschten Schmuck einräumt ?

Hat meine Freundin bereits eine Schuld eingeräumt, wenn Sie ihm bereits geschrieben hat, dass Sie auf sein Angebot eingeht ?
(manchmal handeln Frauen leider impulsiv, ohne den Partner davon in Kenntniss zu setzen :augenroll: )

Zusätzlich sei hier vermerkt, dass Fragen von anderen Bietern sofort und präzise beantwortet wurden.

- Was steht auf den Uhrendeckelund was steht auf den Armbänder(Stempel)?
- Funktionieren die Uhren? Sind das Quarzuhren oder mit Handaufzug?
- Wie sind die Uhrenboden gestempelt?
- Sind die anderen Schmuckstücke auch gestempelt, insbesondere die zwei breiten Armbänder? Wenn ja, welche Stempel sind drauf ?
- Hallo, ist auch Schmuck mit Gold oder Silberstempel dabei?
- Sind die armbänder echt und was sind sie silber gold ?
- Wäre nett wenn ich mir die angebotenen Sachen mal direkt anschauen könnte den auf den Bildern sieht man das nicht alles so genau

^^ All diesee Fragen würden wahrheitgemäß beantwortet, bzw wir haben dem einen Bieter sogar die möglichkeit gegeben sich die Ware vor Ort anzuschauen (was er nicht getan hat). Dies verdeutlich doch sehr, dass keine böse Absicht zugrunde lag.

-- Editiert von Chris_HD am 22.01.2009 12:23

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Im Grunde scheint die Entscheidung doch schon gefallen zu sein...

> Hat meine Freundin bereits eine Schuld eingeräumt, wenn Sie ihm bereits geschrieben hat, dass Sie auf sein Angebot eingeht ?
(manchmal handeln Frauen leider impulsiv, ohne den Partner davon in Kenntniss zu setzen

Wenn in einem solchen Fall die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut, was soll denn dann noch dabei herauskommen? Von "Schuld einräumen" würde ich nicht reden wollen, von einer Zusage schon.
***
> Dies wäre sehr ärgerlich, da es ein Gutachten, Rücknahme bei eBay (Kosten) sowie Neueinstellung des Angebots mit sich bringen würde. Anbei sei hier vermerkt, dass ich den Wert der Ware auf über 60€ schätze (ohne Gutachten, natürlich unter vorbehalt).

Also so dramatisch ist so etwas nicht. Im Grunde braucht man nur bei einem Schmuck- oder Goldhändler (An- und Verkauf) vorsprechen und die Sachen zum Verkauf anbieten, wenn der kein Interesse hat, ist es Schrott, bietet der Euro 100,00, dann sind sie mindestens Euro 400,00 wert.

Oder man fotografiert die vermeintlichen Pretiosen in Detailaufnahmen und lässt sie in einem der Foren begutachten.

Z.B. hier:

http://www.schmuckecke.de/forum/

Es gibt auch noch andere. Bei den Uhren werden vorher die Gehäusedeckel entfernt, sodass man auch das Uhrwerk fotografieren kann. Gerade bei Markenuhren gibt es dort jede Menge Spezialisten, die sofort erkennen können, ob es Fakes sind oder nicht, die genau erkennen können ob ein Zifferblatt original oder restauriert wurde, ob das Uhrwerk im Originalzustand ist etc. Eine Wissenschaft für sich, nichts anderes gilt für die Goldstempel.
***
> Zusätzlich sei hier vermerkt, dass Fragen von anderen Bietern sofort und präzise beantwortet wurden.

Wenn die geboten haben, die gefragt haben, wäre es doch eigentlich ein Hinweis darauf gewesen, dass die Antworten zufriedenstellend waren.
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Es war eine Wundertüte. Es wurde nichts garantiert, praktisch alles offen gelassen. Wenn so viele Gebote kommen, ist es schon erstaunlich.
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Unser Forums-Mitglied Leibgerichtshof (wo ist der eigentlich?) würde sagen, dass man keinem verbieten kann, für eine Knackwurst Euro 1.000,00 zu bezahlen, was ohne Zweifel richtig ist (wenn man nicht zugesichert hat, dass sie aus Gold wäre, was hier nicht geschah.)

Es wurde ausdrücklich in der Auktion die eigene Unkenntnis dargelegt, was natürlich zwangsläufig dazu führt, dass andere das Gegenteil annehmen und unterstellen, das darin gerade eine gewisse Gerissenheit gesehen werden könnte. Die Anschauungen sind halt unterschiedlich. Nicht jede Fake Geschichte ging gut aus für den Käufer, obwohl dieser hier Gegenteiliges behauptet. Er scheint des Öfteren Schmuck aufzukaufen, wenn er Fachkenntnisse hätte, könnte das gegen ihn sprechen.

Ich fand den Vorschlag, die Ware komplett zurückzusenden schon deshalb gut, weil er ausgeschlossen hätte, dass der Käufer möglicherweise Originale für kleines Geld erhält, im Grund kommt es auf die Euro 60,00 auch nicht mehr an. Hätte der Käufer das verweigert, würde ich vermuten, dass er einfach mindern wollte ohne Grund.

Es ist alles gesagt, die Entscheidung habt ihr!

Hier noch ein Thread von vor ein paar Wochen mit einem überraschenden Gerichtsurteil (manchmal kommt es anders, als man denkt!

http://www.123recht.net/Unecht-als-echt-verkauft-Reklamationsfrist__f136877.html







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