Ebay Sofortkauf

12. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Frage
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Sofortkauf

Hallo Forum,
ich habe eine Frage zu Ebays Sofortkauf Option.
Nachdem ich per Sofortkauf einen Artikel gekauft habe, möchte ich ihn nun doch nicht haben, weil mein Auto, für das der Artikel (ein Ersatzteil) bestimmt war, seit heute ein Totalschaden ist.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn er auf Vertragserfüllung besteht?
Der Verkäufer bezeichnet sich weder als Händler noch als Privatperson (es fehlt auch der sonst übliche Ausschluß der Gewährleistung). Er hat allerdings über 300 Bewertungen in den letzten 6 Monaten erhalten und momentan fast 40 Artikel bei Ebay eingestellt.
Kann ich davon ausgehen, dass er als Gewerbetreibender gilt und daher nach Fernabsatzgesetz vom Kauf zurücktreten?
Das Ersatzteil (wie auch seine anderen Artikel) hat er ausschließlich per Sofortkauf angeboten. Zahlung sollte bei Übergabe erfolgen. Ist das dann überhaupt ein Vertrag nach Fernabsatzgesetz?
Kann ich über die Aussage, den Artikel nur mittels perönlicher Übergabe zu verkaufen, darauf schließen, dass mir ein Vorbehaltsrecht zusteht (dass das Ebay Angebot noch nicht bindend ist, falls mir das Ding vor Ort nicht gefällt)?
Ist die perönliche Übergabe eine Vertragsvoraussetzung, sprich wenn ich nicht komme - kein Vertrag?
Ich glaube das war's fürs erste. Vielen Dank schon mal im voraus!

Problem bei eBay und Co?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich fürchte beinahe, Du bist verpflichtet, den Artikel anzunehmen. Stell´ ihn halt wieder ein... oder schildere dem VK die Umstände und bitte um Rückabwicklung. Die dem VK entstehenden Kosten solltest allerdings Du zahlen.
War nicht zufällig ein Ersatzteil für einen Alfa164 oder einen Mitsubishi L300 ?

Andreas

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"Zitat : "Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz""

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#2
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Kann ich davon ausgehen, dass er als Gewerbetreibender gilt und daher nach Fernabsatzgesetz vom Kauf zurücktreten?

Eine Vermutung zu äußern, dass der VK gewerblich auf eBay aggiert, ist ein Spiel mit dem Feuer, vor allem wenn Sie so versuchen ein Widerrufsrecht zu erwirken.
Im Ernstfall müssen Sie dies Beweisen!

-> die Anzahl der laufenden Auktionen, sagt nicht zwangsläufig aus, dass es sich hierbei um einen gewerblichen VK handelt. Es ist lediglich ein Indiz hierfür.

Ein Beweis wären, wenn Sie ihm nachweisen könnten, dass er diese Artikel gewinnorientiert verkauft, und auch speziell zum Verkauf (z.B. bei eBay) einkauft.

Ist das dann überhaupt ein Vertrag nach Fernabsatzgesetz?

mmh, ... gute Frage, die man so nicht beantworten kann, hierzu müsste man die Artikelbeschreibung genauer unter die Lupe nehmen.

Ist die perönliche Übergabe eine Vertragsvoraussetzung, sprich wenn ich nicht komme - kein Vertrag?

Sie haben 2 Vertragspflichten:
1., Zahlung des Kaufpreises
2., Abnahme des Artikels

-> Ein Vertrag ist mit Ihrer Willenserklärung zustande gekommen.

Kann ich über die Aussage, den Artikel nur mittels perönlicher Übergabe zu verkaufen, darauf schließen, dass mir ein Vorbehaltsrecht zusteht (dass das Ebay Angebot noch nicht bindend ist, falls mir das Ding vor Ort nicht gefällt)?

Ob hier ein wirksamer Kaufvertrag zustandengekommen ist, müsste man prüfen und kann so nicht beantwortet werden. -> Link zur Auktion wäre nicht schlecht.

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"Nützliche Infos auch <a href="http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen" target="FAQs">hier</a>! "

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#3
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Informationspflichten nach Fernabsatzrecht und das Verbraucherwiderrufsrecht gilt immer, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss über ein Online-Auktionshaus wie eBay erfolgt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ware per Post oder sonstwie verschickt wird oder eben persönlich abgeholt wird. Der Vertrag wurde per Internet mit Abgabe des Sofortkaufen-Gebots abgeschlossen. Und der verkäufer kann eindeutig als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Jemand, der über einen längeren Zeitraum gleichartige Ware bei eBay verkauft hat und dafür auch schon mehrere hundert Bewertungen erhalten hat, kann kaum noch als privater Verkäufer zählen. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wer planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Wenn also die verkauften Artikel alle ähnlich gewesen sind und diese Geschäfte auch noch in engem zeitlichem Zusammenhang stehen, kann von einem Nebenerwerb ausgegangen werden. Die eBay-Powerseller können sogar immer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB angesehen werden. Für gewerbliche Verkäufer bei eBay gelten die Bestimmungen des §312ff im BGB (das sogenannte Widerrufsrecht - das von "Frage" (bl... Name) aufgeführte Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr): Beim Kauf von gewerblichen Verkäufern hat man grundsätzlich ein Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB ). Diese zweiwöchige Frist beginnt nach Erhalt der Ware und wenn der Käufer ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde! Wurde auf das Widerrufsrecht nicht hingewiesen, so gibt es auch keine Frist für den Widerruf, man kann dann auch noch Jahre später widerrufen (§ 355 III S.3 BGB ). Da in der Artikelbeschreibung des Verküfers die Klausel fehlt, dass Rücksendungen bei Artikeln unter 40 Euro Wert zu Lasten des Käufers gehen, braucht auch die Rücksendung nicht bezahlt werden. der Verkäufer würde also noch Geld sparen, wenn die Auktion erst gar nicht abgewickelt wird.

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"www.webscala.de - die kostenlose Hilfe bei Problemen mit eBay & Co."

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