Ebay-Sofortkauf nicht Gezahlt

18. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
frenky-cabon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay-Sofortkauf nicht Gezahlt

Hallo,


ich habe bei eBay Letztes Jahr per Sofortkauf etwas gekauft und vergessen zu zahlen (Vorkasse) habe also auch nie einen Artikel erhalten. Als ich die erste Mahnung bekommen habe, hatte ich aber kein Interesse mehr an dem Artikel, das habe ich dem Verkaufer geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Ich habe dann monate später Post von "Mediafinanz Inkasso" bekommen, hier mal das zweite schreiben des Inkassobüros das ich per mail bekommen habe...

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Sehr geehrter Herr XXXXXX,

wie wir Ihnen bereits per Brief vom 05.05.2010 mitgeteilt haben, hat uns die Firma XXXXXXX Groß- und Einzelhandel mit dem Einzug einer offenen Forderung beauftragt. Unser Mandant hat am 11.09.2009 folgende Ware per Vorkasse an Sie verkauft:

- 2xDESIGN LED WÜRFEL UHR MIT MAGISCHEM FARBWECHSEL

Für diese Leistung schulden Sie einen Betrag in Höhe von 14,28 EUR. Leider haben Sie auch auf unsere Mahnung vom 05.05.2010 nicht reagiert. Um weitere Kosten zu vermeiden, fordern wir Sie auf, die ausstehende Summe zzgl. der aufgelaufenen Verzugskosten umgehend zu begleichen.

Die von Ihnen zu zahlende Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Grundforderung unseres Mandanten: 14,28 EUR bisherige Mahnkosten unseres Mandanten: 5,00 EUR vorgerichtliche Inkassogebühren: 37,50 EUR vorgerichtliche Inkassoauslagen: 4,50 EUR
Kontoführungsgebühren: 4,00 EUR
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noch offener Gesamtbetrag (Stand: 17.05.2010): 65,28 EUR

Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 65,28 EUR ist innerhalb der nächsten 4 Tage unter Angabe des Aktenzeichens XXXXXXXX auf unser unten stehendes Konto zu zahlen.

Nach Ablauf dieser Frist werden wir uns die Forderung abtreten lassen und ein gerichtliches Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO gegen Sie einleiten, wodurch erhebliche Kosten für Gericht und Anwalt, nötigenfalls auch Vollstreckungskosten für den Gerichtsvollzieher, entstehen.

Nach Durchführung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens steht auch der Verlust Ihrer Kreditwürdigkeit durch Eintragung in das amtliche Schuldnerverzeichnis zu befürchten. Zahlen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse innerhalb der gesetzten Frist.

Mit verbindlichem Gruß
mediafinanz AG, Abteilung Mahnbescheid
___________________________________________________________________


Ist das Richtig das ohne Zahlung der Vorkasse der Vertrag nicht zustande gekommen ist ? Was kann ich da tun und muß ich Zahlen?

Danke schonmal für eure Hilfe.


-- Editiert am 18.05.2010 11:50

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Ist das Richtig das ohne Zahlung der Vorkasse der Vertrag nicht zustande gekommen ist?


Nein, dass ist nicht richtig. Der Kaufvertrag ist rechtsverbindlich.

ABER:

Du hast ja offensichtlich bei gewerblichen Verkäufer gekauft. Dieser hat ein 1monatiges Widerrufsrecht einzuräumen,
UND: Die Frist für den Widerruf beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Widerrufsbelehrung oder mit Erhalt der Ware zu laufen. Solltest du keine solche Widerrufsbelehrung erhalten haben (was ich annehme), kannst du immer noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.
.
.

Das genaue Prozedere, wie du nun vorgehen sollst, werden dir u. U. noch andere hier mitteilen - mit den §§ und Co. hab ich es nicht so... ;-)

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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Sehe ich genauso.

Einfach vom Widerrufsrecht gebrauch machen. Ohne Angaben von Gründen.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das Problem wird sein, dass der Zugang des Widerrufs nicht bewiesen werden kann, wenn er nur als E-Mail oder einfacher Brief erklärt wurde.

Ansonsten:

http://www.123recht.net/Widerruf-wird-ignoriert-__f150743.html

Würde jetzt noch einmal einen Brief an den Verkäufer schicken, aber nur als Einwurfeinschreiben und darauf hinweisen, dass schon widerrufen wurde (Datum einfügen) und dass du es jetzt noch einmal tust, da ja der Widerruf beim Verkäufer anscheinend verloren gegangen ist (Daten des Kaufs angeben). Die Frist zum Widerruf habe noch gar nicht begonnen zu laufen, da insbesondere nicht rechtswirksam belehrt wurde und bei der Lieferung von Waren die Frist ohnehin nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger zu laufen beginnt.

An das Inkassobüro würde ich eine E-Mail schreiben, dass du die Forderung bestreitest, da du Verbraucher bist und rechtswirksam widerrufen hättest.

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-- Editiert am 18.05.2010 20:08

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#4
 Von 
frenky-cabon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo leute,

also ich habe jetzt an der mediafinanz geschrieben das ich die forderung bestreite und von meinem widerrufs recht gebrauch gemacht habe.
und ein einschreiben ist zum verkäufer unterwegs...


das hat mir heute die mediafinanz geschrieben:

___________________________________________________________________


Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Dieser Kauf wurde am 11.09.2009 per Vorkasse über den Onlineshop unseres Mandanten getätigt.

Die Kaufbestätigung nebst Bankverbindung wurde Ihnen durch das Kaufabwicklungssystem Afterbuy an die zum Zeitpunkt des Kaufes hinterlegte Emailadresse XXXXXXXXXXXX zugestellt.
Die Mahnung wurde ebenfalls an die angegebene Emailadresse gesandt.

Da Sie einen verbindlichen Vorkasse-Kaufvertrag abgeschlossen haben und Sie sich laut § 286 BGB in Verzug befinden, müssen wir auf eine Überweisung des Gesamtbetrages an die mediafinanz AG bestehen.

Mit freundlichem Gruß
XXXXXXXX





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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das ist schon deshalb Unsinn, weil auf den Widerruf gar nicht eingegangen wird. Die Forderung ist durch den Widerruf erloschen, ich hoffe, es wurde mitgeteilt, dass widerrufen wurde.

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#6
 Von 
frenky-cabon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ja habe dem inkassobüro mitgeteilt das ich von meinem widerrufsrecht gebrauch gemacht habe...

die meinen ja das ich keines hätte weil ich rechtzeitig belehrt wurde... am 11.09.2009 mit dieser mail als kaufsbestätigung.
hab mal die mail raus gesucht und da steht das tatsächlich drin.. also die belehrung für den widerruf, ist mein wirderrufs recht jetzt abgelaufen? oder habe ich die mail einfach nicht bekommen ?

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die meinen ja das ich keines hätte weil ich rechtzeitig belehrt wurde... am 11.09.2009 mit dieser mail als kaufsbestätigung. <hr size=1 noshade>


Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform trägt der Unternehmer.

Zudem müsste das Unternehmen seine Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV erfüllt haben.

Insbesondere:

§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

**

Nochmals: Die Widerrufsfrist beginnt tatsächlich erst mit Erhalt der Ware zu laufen - und dem Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform.

Da du ja den Widerruf aber schon längst erklärt hast, wobei jetzt das Problem auftaucht, dass du den Zugang nicht beweisen kannst, wenn der Shopbetreiber den Zugang leugnet - im Gegenzug geht natürlich wie selbstverständlich das Inkassobüro davon aus, dass alle E-Mails und Briefe, deren Zugang jetzt vom Shopbetreiber und Inkassobüro bewiesen werden müsste, was niemand kann, angekommen sind (!).

Das ist die typisch verquere Argumentation von Inkassounternehmen.

Was sie beweisen müssten, wird einfach unterstellt, darin sollte man sich niemals verfangen, Widerrufe dagegen werden bestritten, soll doch der Kunde diesen beweisen.

Gleichwohl ist es egal, du hast die Ware ja noch gar nicht erhalten, also kannst du auch jetzt noch widerrufen, das hast du auch hoffentlich inzwischen per Einwurfeinschreiben erledigt.

Der Entwurf holt die dringend gebotene (Palandt/Heinrichs, § 361a Rdnr.24) Vereinheitlichung jetzt mit § 355 Abs.3 RE nach. Die Vorschrift bestimmt, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt, wobei diese Frist allerdings bei Verträgen über die Lieferung von Waren erst am Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Diese Ausnahme für Warenlieferungen folgt zwingend aus den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie, Artikel 6 Abs.1 Sätze 5 und 6. Die Frist schafft – wie oben bereits bei der Erläuterung der Vorschriften über Haustürgeschäfte ausgeführt – einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers und führt auch in den Bereichen der Haustürgeschäfte, Fernabsatz-, Verbraucherdarlehens- und Teilzeit-Wohnrechteverträge zu sachgerechten Ergebnissen.

BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.198

Also teile dem Inkassobüro mit, dass trotz nicht erhaltener Widerrufsbelehrung rechtswirksam widerrufen wurde und dass die Forderung erloschen ist, dies wäre dein letztes Wort, über eine Klärung der Angelegenheit möge im Zweifel ein Richter entscheiden.






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-- Editiert am 21.05.2010 11:06

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
frenky-cabon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke nochmals für eure hilfe :-)
der verkäufer hat mir heute per mail mitgeteilt das er den auftrag storniert habe! hat wohl mein widerruf per einschreiben erhalten...

also ist die sache jetzt von tisch? oder muss ich mich jetzt noch mit dem inkassobüro rumärgern ?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
also ist die sache jetzt von tisch? oder muss ich mich jetzt noch mit dem inkassobüro rumärgern ?


Nicht ausgeschlossen, aber nicht wahrscheinlich, wenn das Inkassobüro inzwischen informiert wurde und nicht Geld verschwenden will. Manche versuchen es trotzdem, das ist ihr Geschäft, zu einem Mahnbescheid kommt es aber nie, es bleibt bei Bettelbriefen und Drohungen. Es geht ja nicht mehr um die Hauptforderung, die ist ja vom Tisch, es ist keiner (mehr) da, der einen Mahnbescheid finanziert, der, den man melken konnte (Verkäufer) hat den Rückzug eingeleitet. Vollkommen normal in dieser Konstellation. Der Widerruf wurde fristgerecht erklärt, insofern befand sich der Käufer nicht in Verzug..




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-- Editiert am 22.05.2010 09:58

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