Hallo,
ich schaue öfter in die Sparte Notebooks bei Ebay weil ich bald ein besseres brauche.
Im Moment fallen mir aber immer wieder Auktionen auf wo in der Überschrift Notebooks mit Bestandteilen angepriesen werden die in der Beschreibung aber dann als fehlend angegeben werden.
Also z.B. steht in der Überschrift
" Fujitsu AMILO Pa3553 15,4 Zoll (320GB, AMD Turion X2, 2,2GHz, 4GB)"
Wenn ich aber dann die Beschreibung durchlese steht da das die 320GB Festplatte und die 4GB RAM ausgebaut und nicht Bestandteil der Auktion sind.
Zum einen nervt es mich einfach weil ich meine Zeit dann mit lesen der Beschreibung verschwende und zum anderen würde es mich interessieren ob das überhaupt erlaubt ist.
Da könnte ich ja rein theoretisch einen Porsche anpreisen damit möglichst viele Leute auf die Auktion gehen und dann doch nur einen Reifen von einem Porsche verkaufen.
Was ist wenn jemand im guten Glauben einfach auf Sofort-Kaufen klickt weil einen die Überschrift schon überzeugt?
Danke schon im Vorraus für die Antworten und die Zeit sich dem Thema anzunehmen.
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Ebay Überschrift TOP Beschreibung nix
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Hallo
quote:Dannmuss sich dieser jemand schon die Frage gefallen lassen, kann er nicht lesen??? Ist es so schwer die Beschreibung zu lesen???
Was ist wenn jemand im guten Glauben einfach auf Sofort-Kaufen klickt weil einen die Überschrift schon überzeugt?
Wenn es dich nervtsowas zu lesen, etc, dann kaufe halt ein Neuteil, welches unbentzt ist, fertig aus...
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Es geht nicht darum ob jemand lesen kann oder nicht.
Es geht ganz einfach darum ob es überhaupt legal ist mit etwas zu werben das überhaupt nicht verkauft wird.
Und wenn es in der Überschrift angepriesen wird ist das für mich ganz klar eine Werbung.
Das hat auch gar nichts mit neu oder alt zu tun.
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Das kann aber auch Schuld von Ebay sein. Klickt man auf "ähnlichen Artikel verkaufen", dann wird alles übernommen und nachlässige Verkäufer, womöglich über App, merken es zu spät. Das muß nicht immer Vorsatz sein.
Bei Ebay immer Augen auf und Hirn einschalten.
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
Bei Händlern wäre es evtl unlauterer Wettbewerb, bei Privatverkäufern ist das rechtlich mWn unbedenklich.
Aber bei eBay kannst du solche Auktionen trotzdem melden, da Manipulation der Suchergebnisse und das ist gegen die AGB.
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Ok,
mit der Verkäuferseite kenne ich mich nicht aus.
Da wird tatsächlich einfach die Überschrift automatisch kopiert?
Naja gut aber die rechtliche Seite ist damit natürlich sicherlich noch nicht geklärt.
Ich hab hier selbst noch ein Notebook wo so ziemlich alles ausgebaut wurde weil ich z.B. die Festplatte extern weiter nutze.
Wenn das natürlich kein Problem ist könnte ich die Festplatte ja auch in der Überschrift anpreisen und dann bei der Beschreibung einen Roman schreiben was ich schon alles mit dem Notebook erlebt habe und wie toll das ist und irgendwo erwähnen das daraus alles fehlt.
Ich kann mir aber einfach nicht vorstellen das soetwas erlaubt ist. Ob Vorsatz oder nicht spielt ja eigentlich auch keine Rolle.
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Im Streitfall könnten sowohl der K als auch der VK wegen Irrtums anfechten, ein Anspruch läßt sich daraus also nicht herleiten.
Im übrigen gilt "der K hätte lesen müssen" nicht uneingeschränkt; zum einen ist der VK zur ausreichenden Beschreibung verpflichtet, dazu gehört auch der Titel.
Zum anderen ist anerkannt, daß man seine Rechte nicht dadurch verliert, daß man erst 1 Minute vor Auktionsende bietet und so die Beschreibung nicht mehr lesen konnte.
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Das heißt im Klartext das ein Verkäufer also im Titel schreiben kann was er will und sich dann im Notfall immer auf einen Irrtum berufen kann?
Dann könnte man das ganze ja noch erweitern.
Im Titel schreibt man dann 1TB Festplatte und 16GB RAM und in der Beschreibung dann nur noch 120GB und 1GB RAM oder einfach Festplatte und RAM nicht vorhanden.
Damit würde man zumindest viele Leute auf seine Auktion ziehen mit bewusst falschen Infos und irgendein Dummer wird dabei sein und kaufen.
Also irgendwie klingt das alles nicht richtig. Ist das in Deutschland wirklich so?
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-- Editiert Tiskaris am 19.02.2014 16:21
quote:<hr size=1 noshade>würde es mich interessieren ob das überhaupt erlaubt ist. <hr size=1 noshade>
Wenn von Unternehmern absichtlich mit unwahren Angaben ( Fujitsu AMILO Pa3553 (320GB, 4GB) ) irreführend geworben würde, dann wäre dies sogar mit Freiheiststrfae von bis zu 2 Jahren bedroht, § 16 UWG .
Zugunsten des Verkäufers wäre allerdings davon auszugehen, daß er mit den Angaben "320GB", "4GB" in der Titelzeile gemeint haben könnte, daß der Rechner für den Einbau einer 320GB-Festplatte und 4GB Ram geeignet sei ( was ja keine Unwahrheit wäre ).
Wenn es sich um ein Sofortkaufangebot handelt, bei dem die Artikelbeschreibung in der Titelzeile im -eventuell sogar erst ganz am Ende eines langen, erst nach einem Herunterscrollen lesbaren - Beschreibungstext klargestellt und in ihr Gegenteil verkehrt wird: dann haben Gerichte schon Käufern einen einklagbaren Anspruch auf die Sache gemäß TITELZEILE zugesprochen.
Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass am Angebotsende und damit erst einen oder gar mehrere Mausklicke später die Artikelbeschreibung anders ausfiel als auf der ersten Seite. Dies folgt zwanglos bereits aus dem Umstand, dass schon eingangs des Angebotes der "Sofort kaufen"-Button erscheint und somit dem ganz besonders schnell Entschlossenen einen – oft entscheidenden – Vorteil gegenüber jenem einräumt, der sich erst bis ans Ende des Angebotes durchklickt und dort erst den zweiten Button aktiviert. Die optische und inhaltliche Gestaltung der Offerte insgesamt legt daher, auch und gerade in Ansehung der Rechtsverteidigung der Beklagten, den Gedanken nahe, dass man bei der Angebotsgestaltung auf die dargestellten Spezifika des eBay-Geschäftes setzte, um den "schlauen", weil schnell entschlossenen Nutzer mithilfe einer – vorsichtig formuliert – missverständlichen Auszeichnung des Kaufpreises zu fangen, um ihn dann erst im Weiteren und also mit der für den "dummen" Nutzer erkennbaren so genannten Richtigstellung des Angebotes im Nachhinein zu düpieren.
AG Syke, Urt. v. 27.09.2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24%20C%20988/04" target="_blank" class="djo_link" title="AG Syke, 27.09.2004 - 24 C 988/04: "Sofort kaufen"-Option bei eBay">24 C 988/04</a>
http://www.lawcommunity.de/volltext/23.html
RK
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