Ebay-Verkäufer schickt keine Ware

9. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.05.2009 18:05:38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay-Verkäufer schickt keine Ware

Hallo,

ich habe am 30.12. einen Artikel bei ebay ersteigert. Der Artikel kostet neu und OVP 199€. Ich habe diesen Artikel inkl. Versandkosten für 68€ ersteigert. Das Geld habe ich längst überwiesen und der Verkäufer hat auch gleich reagiert und mitgeteilt das er das Geld erhalten hat. Nach meiner Nachfrage paar Tage später meinte er, den Artikel verschickt zu haben. Da nun seit 6 Tage kein Artikel bei mir angekommen ist, habe ich es ebay gemeldet. Der Verkäufer meldete sich und meinte das er den Artikel versehentlich als Päckchen verschickt hat (in der Artikelbeschreibung stand eindeutig: wird als Paket versichert versand) und das er den Paketschein nicht mehr habe, er würde mir nun anbieten das Geld zurück zu überweisen oder ich könnte warten bis der Nachforschungsauftrag von der Post bearbeitet ist.
Meiner Meinung nach, hat der Verkäufer den Artikel nicht verschickt, weil er sich ein höheres Gebotsende vorgestellt hat. Ich muss noch dazu sagen das das Geld an eine andere Person ging die zwar den selben Nachnamen hat, aber es handelt sich dabei nicht um die Person die bei ebay angemeldet ist.
Ich weiß jetzt nicht genau wie ich fortfahren soll, da ich den Artikel verschenken wollte und froh war ein solches Angebot gefunden zu haben.
Kann mir jemand einen Tipp geben wie ich fortfahren kann?

-- Editiert von Celebrity_22 am 09.01.2009 17:45

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> oder ich könnte warten bis der Nachforschungsauftrag von der Post bearbeitet ist

Das Verschwinden des Päckchens ist das Problem des VK und nicht das Problem des K, vor allem, wo der VK im Zweifelsfall nicht mal beweisen kann, verschickt zu haben.
Der K könnte dem VK beweisbar eine angemessene Frist zur Lieferung (14 Tage zum dd.mm.yyyy) setzen und bei Fristverletzung Schadensersatz (notfalls gerichtlich) einfordern.

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