Ebay: Versandkosten. Wo hört der überhöhte Preis auf und wo greif der Wucher §§

18. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Chaski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay: Versandkosten. Wo hört der überhöhte Preis auf und wo greif der Wucher §§

Wo beginnt der Wucher §§ zu wirken bei Online-Auktionen ?
Warscheinlich sind Sie schauer.

Ich habe schon mehrfach gesehen bei eBay,daß Anbieter Ware versteigert haben für 1 EUR.
z:B. ein Handy gebraucht ohne Vertrag. Versand:200 EUR.

Spitzenplatz war ein Plakat für 1 EUR - Versand: 25000 EUR (!)

Ich habe ja nicht geboten, aber wo hört der Spaß auf ?
eBay hat wegen dem Versand keine Einschränkung angegeben.

Mich würde mal Ihre Meinung interessieren.



-- Editiert von Chaski am 18.12.2004 23:30:21

-- Editiert von Chaski am 18.12.2004 23:33:17

Problem bei eBay und Co?

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25 Antworten
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#1
 Von 
Ahnungslos80
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
das ist Ebay die kümmern sich zu wneig darum!Nur wenn jemand die Auktion kauft hat er rein rechtlich ein Kaufvertrag abgeschlossen und wenn er dann die VSK nicht gelesne hat steht er dumm da!aber ist ist wucher wie man da vorgenen kann weiss ich net wie gegsat Ebay ist zu lahm die reagieren meist ne auf kritik also auf einiges net nur reinr echtlich wäre ein kaufvertrag zustanden gekommen!Habe das shcon oft in den ebay forums gelesen!

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hi!

Also ich wüßte nicht, daß es da schon Rechtsprechung zu gibt.

Aber m.E. müßte man sich ansehen, was der Artikel real Wert ist - also den normalen bei Ebay zu realisierenden Wert ermitteln. Dazu mal 4-5 Angebote mit dem gleichen Handy und vergleichbarer Angebotsgestaltung raussuchen, die zu vergleichbaren Zeiten auslaufen.

Wenn der so ermittelte durchschnittliche Wert des Gerätes vergleichbar ist mit dem vorliegenden (Verkaufspreis + Versandkosten), dann müßte man Wucher wohl verneinen.

Bei dem Handy (1 Euro VK-Preis, 200 Euro Versand) kann es also durchaus kein Wucher sein.

Das mit den 25000 Euro Versand ist schon problematischer. Kommt auf den Wert des Artikels an.

M.E. sind an der bejahung des § 138 BGB (Wucher / Sittenwidrigkeit) aber strenge Anforderungen zu stellen, da ja jeder Käufer frei ist, Angebote abzugeben.

Man müßte eher auf eine evtl. vorliegende Täuschung abstellen. Also evtl. Nichtigkeit wegen Anfechtung nach § 123 BGB (arglistige Täuschung).


Gruß
Harry!

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#3
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

gibt es da überhaupt eine pauschale gesetzliche handhabe, die immer greift?

im prinzip, wenn die versandkosten angegeben sind, bleibt es dem k ja überlassen, ob er bieten möchte - zu den gegebenen bedingungen - oder nicht. wobei ich persönlich leute, die meinen, z.b. 200 euro versandkosten veranschlagen zu müssen, für etwas durchgeknallt halte.

sind jedoch keine versandkosten angegeben, finde ich es an betrug grenzend, dann nach der auktion zu sagen: so, ich schicke das ganze als brief, frankiere es mit 55 cent, aber von ihnen bekomm ich als kosten- und aufwandspauschale mal eben 50 euro... ich denke, das wäre ein grund - ein triftiger grund - vom vertrag zurückzutreten...

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#4
 Von 
Chaski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich mal selbst schlau gemacht.
Ganz das richtige fand ich bisher nicht (bin ja kein Jourist).

Tatsächlich kann ein Verkäufer die Sendung verweigern ( § 447 DGB, Buch II:
Gefahrübergang beim Versendungskauf)

Wenn jemand nun für angenommen einer Briefmarke 6,90 an Versand nimmt, aber die Ware für 0,55 Ct liefert z.B.
Als Käufer darf jeder bestimmen, nach welcher Versandart geliefert wird.
Der Vrkäufer ist Schadensersatzpflichtig !

Nun dürft ihr alle diesen §§ selbst auslegen.

Für mich ist überhöhte Kosten Wucher.

Irgentwo habe ich mal was im Mietrecht gelesen. Wer mehr als ( ??) % mehr verlangt, ich weiß nicht mehr wieviel. kann Äger bekommen.
Inwieweit diese Regelung auch auf Versandkosten anwendbar sind, ist mir natürlich unklar.

Vielleicht sind ja ein paar Profis unter den Lesern,die mehr wissen !


Beste vorweihnachtliche Grüße Chaski

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#5
 Von 
jpj61
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 48x hilfreich)

Ich glaube nicht, daß es in diesem Zusammenhang Wucher gibt. Es wird keiner gezwungen bei solchen Auktionen zu bieten. Wenn der VK mit Wucher-Porto seine Ware nicht los wird, überdenkt er das vielleicht noch einmal.
Ich kann nur empfehlen: Grundsätzlich nicht bieten. Diese VK's müssen generell ignoriert werden.

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#6
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Vielfach tappen die K ja "in die Falle", weil sie in der letzten Sekunde bieten, weil sie nur das absolute Schnäppchen sehen - dabei ÜBERsehen sie dann aber die hammermäßigen Gebühren! Aber da sag ich mal: selber schuld!
Schwieriger wirds dann schon, wenn diese Gebühren gar nicht erst erwähnt werden und erst im Nachgang draufgehauen werden!!

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#7
 Von 
jpj61
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 48x hilfreich)

Wenn die Kosten im Nachhinein draufgehauen werden und vorher gar nicht angegeben wurden, kann man sicher zurücktreten, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind, z.B. 200,- Euro oder mehr.

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#8
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Aber den Ärger (und u.U. auch die negative Bewertung) hat man trotzdem!!
Zahlen würde ich selbstverständlich auch nicht!!!

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#9
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Das Plakat hätte ich genommen - Stichworte Geldschuld = "Qualifizierte Schickschuld" und "Zug-um-Zug" ... ;)

Den Wucher setzen die Gerichte teilweise bereits ab 20 % unter oder über Durchschnitt an .

Wenn man einen eBay - Kaufvertrag einmal in wieder in seine Einzelkomponenten zelegt also Kaufvertrag und Dienstleistungs-/ Werkvertrag , dann ist dieses für die Dienstleistungskomponente für sich genommen aslo der Versand im Käuferauftrag u.U. sehr schnell erreicht.

Nachträgliche Leistungsbestimmung

Abgrenzung

*
* Regelmäßig werden die Leistungspflichten bei Vertragsschluß bestimmt (vgl. BGB AT: eine Willenserklärung muß die essentialia negotii enthalten, vgl. auch §§ 154 f. zu den Folgen von Einigungsmängeln).
* Häufig sind die Leistungspflichten durch Auslegung oder dispositives Gesetzesrecht bestimmbar. Beispiele: Kauf einer Semmel – Preis = üblicherweise geforderter Preis; allgemein festgesetzte oder übliche Vergütung in den Fällen der §§ 612 II, 632 II.
Bei der Gattungsschuld kann der Schuldner die konkreten Sachen auswählen, ist aber an die Gattungsvereinbarung und die Regel des § 243 I gebunden.

Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

*
* Wahlschuld (§ 262): Schuldverhältnis bezieht sich auf mehrere Leistungen, Schuldner kann wählen (z.B.: Pauschalreise, bei der zwischen Mittagessen und Abendessen ausgewählt werden kann).
Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa): Ein Beteiligter kann die Leistung ganz oder teilweise durch eine andere ersetzen (z.B.: §§ 244 I, 251 II, Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens nach Ansicht der Rspr. – die Literatur nimmt einen gemischten Kauf- und Tauschvertrag an).

Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 ff.)

*
* Eine Partei kann nach dem Inhalt des Vertrages die Möglichkeit der einseitigen, nachträglichen Leistungsbestimmung haben (z.B. Bestimmung des Hotels bei „Glücksreise“, Bestimmung der Mietnebenkosten, ärztliche Honorarforderung). Regel des § 315 Leistungsbestimmung im Zweifel nach (gerichtlich nachprüfbarem) billigen Ermessen, ansonsten ist die Bestimmung nicht verbindlich (§ 315 III).
ähnlich § 317 für Leistungsbestimmung durch Dritten, Unverbindlichkeit und richterliche Überprüfung aber nur bei offenbarer Unbilligkeit (§ 319).

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#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Vorweg sei gesagt, dass ich kein Anwalt o.ä. bin und somit keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen kann. Zum Thema Wucher von Versandkosten fallen mir zwei Dinge ein, die ich hier gerne schildern möchte. In der Schule hab ich vor Jahren mal gelernt: Geld-Schulden sind "Schick-Schulden" und Waren-Schulden sind "Hol-Schulden". In den Auktionen die ich bei Online-Auktionshäusern anbiete halte ich es so, dass ich ausdrücklich darauf hinweise, dass ich den Versand nur im Auftrage des Käufers, also auch auf dessen Risiko, organisiere. In Frage kommen jedoch nur Spediteure, bei deren Inanspruchnahme ein nur unwesentlich höherer Aufwand gegenüber DHL entsteht (Ich will keine 100 km fahren um das Paket loszuwerden). Daraus resultiert für mich: Der Verkaufspeis ist der Verkaufspreis und wird nicht durch die Versandkosten gepuscht! Die Versankosten werden 1zu1 weiterberechnet, da ich sie ja nur für den Käufer auslege! Verpackungskosten berechne ich mittlerweile gar nicht mehr, da ich genügen Kartons rumliegen habe und mir jederzeit im Supermarkt gratis Kartons hohlen könnte. Jedwelches andere Verhalten finde ich unseriös! Wenn ein Verkäufer unbedingt eine Versandkostenpauschale verlangen will und auch selber einen Spediteur bestimmen will, so kann er für mein Rechtsempfinden dann aber im Gegenzug auch nicht das Versandrisiko auf den Kunden abwälzen. Nun zu dem zweiten Aspekt. Mir ist ein ähnlich gelagerter Fall einmal selber wiederfahren. Ich habe ein Handy-Dummy (also ein Modell) bei eBay ersteigert. Nach dem Ersteigern fiel mir erst die Versandgebühr von 15,00 Euro auf. Ich habe dem Verkäufer eine eMail geschickt, in der ich um Rechtfertigung der Höhe der Versandkosten gebeten habe. Ich hätte ohne zu zögern die vollen 15,00 Euro (zzgl. Artikelpreis) überwiesen, wenn er mir auch nur halbwegs glaubhaft schildern hätte können warum ich so viel für einen unversicherten Versand bezahlen soll. Darauf hat er jedoch nie reagiert. Ich bin dann mehrfach aufgefordert worden den gesamten Betrag zu bezahlen und eine eMail von eBay habe ich auch erhalten. So eine eBay-Sandart-Mail -> Sie haben einen rechtskräftigen Vertrag abgeschlossen usw..... Mein unverbindlich Ratschlag deshalb: im Zweifelsfall Aufklärung verlangen, bei geringfügig überhöhtem Porto ein Auge zu drücken, bei arg überhöhtem Porto einfach nicht zahlen und ggf. riskieren, dass der Verkäufer Klage erhebt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er mit diesem offensichtlichen Betrugsversuch vor Gericht durchkommt. Mein Verkäufer hat es schließlich aufgegeben, eine negative Bewertung konnte/wollte er ebenfalls nicht erteilen, da er, wie im Kalten Krieg, mit Vergeltung rechnen hätte müssen ;) Was nun arg überteuert ist und was nicht hängt vom Einzelfall ab und muss vom Käufer beurteilt werden. Nebenbei eBay zumindest meine ich verbietet das in seinen Grundsätzen schon, nur wer eBay kennt der weiß, das wenn es Probleme gibt, man zwar reichlich Standart-Mail bekommen kann, doch mit Hilfe darf man von eBay nicht rechnen. Der schwierige stand des Verkäufers wird wohl auch der Grund sein, dass noch so viel Unklarheit herrscht. Ein Käufer der den Wucher bezahlt klagt in nachhinein wohl kaum und ein Verkäufer der ungerechtfertigter weise überhöhtes Porto verlangt wird es auch nicht riskieren. Somit wird es wohl auch kaum Muster-Urteile geben.

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#12
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

@offensichtlichen Betrugsversuch

Wo ist ein solches Verhalten lt. Gesetz als Betrug deklariert.

@ Ein Käufer der den Wucher bezahlt

Dito

Und wenn es so ist, dann kann mE doch erst bei vollzogenem Versand festgestellt werden/ geklagt werden, ob es überhöht ist/war.
Möchte dabei sagen, dass ich so ein Verkaufsverhalten nicht billige und auch selbst nicht praktiziere.
Finde es nur nicht richtig, wenn hier gleich wieder Betrug gerufen wird, auch wenn es subjektiv so empfunden werden muss.
Bin aber immer ( manchmal auch nervig) für aufklärung dankbar.

-- Editiert von Mellas am 21.12.2004 12:22:18

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#13
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

@ Mellas
Mag sein, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Aber Ihrer Logik nach kann man eh erst von Wucher sprechen, wenn der entsprechende Verkäufer vor einem ordentlichem Gericht für Schuldig befunden ist. Sorry aber das hinkt ein wenig. Und im übrigen bin ich der Meinung, dass der Käufer vor Versand fragen (oder sogar bestimmen) kann, welcher Versand vorgesehen ist. Und dann kann man auch schon im Vorwege abschätzen ob das ganze gerechtfertigt ist oder nicht. Mir schein jedoch, dass wir uns im Grundsatz darüber einig sind, dass die Versandkosten nicht der Bereicherung des Verkäufers dienen dürfen. Stellt sich nur die Frage: Darf ein Verkäufer für den Transport von "zu Hause" zum Postamt noch Euros verlangen? Ich würde Pauschal sagen – Nein (im Einzelfall evtl.). Wäre es angesichts dessen nicht sinnvoll, wenn eBay den Verkäufer (so er denn bereit ist die Ware zu verschicken) dazu zwingen würde sich zu den Kosten zu äußern? So furchtbar viele Postunternehmen und Leistungsangebote gibt es da nun auch wieder nicht. Immerhin ist DHL Päckchen und Paket schon drin. Daran lässt sich dann abschätzen wie viel der Verkäufer noch draufschlägt. Es sollte ebenfalls nicht mehr zulässig sein, die Versandkosten in Kilometer weise Text zu verstecken, sondern eben nur an den dafür vorgesehenen Stellen. Das ist übrigens etwas besser bei eBay geworden. Man kann (Vorraussetzung ordnungsgemäße Angabe der Daten) schon in den Suchanfragen die Portokosten erkennen.
@ Mellas noch mal kurz. Mahl ehrlich, man zahlt bei eBay zu 80% mehr als nur das Porto und das kann´s irgendwie auch nicht sein. Die meisten übertreiben es dabei aber nicht und so kann man damit leben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Meine Aussage betraf die "normale" Gesetzgebung.
Und darauf bezogen sich auch meine Fragen.
Die meisten AGBs von Ebay beziehen sich mehr oder weniger auf die deutsche Gesetzgebung oder widersprechen diesen nicht grossartig.
Und das ist auch gut so.
Und wenn im Gesetzbuch nichts derartiges verankert ist so kann man doch nicht auch noch verlangen dass das Ebay-Universum auch noch eigene "Gesetze" herausbringt denen jegliche Grundlage fehlt.
Soll Ebay zu einem eigenständigen Staat mutieren (?) und das Sicherheitsforum wird die Exikutive oder was?

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"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Das wird jetzt hier mehr und mehr eine Definitionssache. Ob sich das jetzt Wucher nennt oder nicht ist eigentlich egal. Unseriös ist es in jedem Fall, wenn man mit überzogenen Versandkosten einen ggf. schlechten Verkaufspreis ausgleichen will. Natürlich kann eBay keine eigenen Gesetzgebung einführen - ich weiß auch nicht wie Sie jetzt darauf kommen. Das mit der "rechtlichen Grundlage" bezog sich darauf, dass man den Verkäufer nicht des Wuchers bezichtigen und ihn nicht Betrüger nennen kann, ohne dass er schuldig gesprochen wurde. Ich finde nur, dass eBay dem Portobeschiss einen Riegel vorschieben sollte. Das kann einfach nicht legal sein, zumal wie ich bereits schrieb, der Versand meiner Ansicht nach sowieso im Grunde Sache des Käufers ist und der Verkäufer nur in dessen Auftrag handelt. Die tatsächlichen Kosten (Porto) werden verschleiert, mit dem Ziel sich den Rest in die Taschen zu stopfen. Wenn der Verkäufer konkret sagen müsste wie er versenden will, könnte der Käufer erkennen ob er mehr als nur den tatsächlichen Tarif bezahlen soll.

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#16
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Na, da haben Sie doch den Punkt getroffen.
Wie soll Ebay einen Riegel vorschieben, wenn es keinerlei gesetzliche Handhabe dafür gibt?!
Was Ebay tun kann, tuen sie ja.
Sie bieten beim einsetzen der Auktionen an, dass der VK genaue Angaben zum Versand machen kann.
Und der Rest liegt beim Käufer. Bietet dieser auf "unseriöse" Angebote oder nicht.
Wollen SIE als Käufer denn wirklich "entmündigt" werden?Wollen SIE wiklich aller Verantwortung für Ihr eigenes Handeln enthoben werden?
Hört sich ja an wie die gute alte DDR.
Sorry, sehr überspitzt ausgedrückt, aber mein empfinden.

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"Gruss
Mellas Frust"

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#17
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat Mellas:
Na, da haben Sie doch den Punkt getroffen.
Wie soll Ebay einen Riegel vorschieben, wenn es keinerlei gesetzliche Handhabe dafür gibt?!

Nur weil etwas nicht explizit im Gesetz gefordert ist muss es noch nicht illegal sein! Ebay kann frei darüber entscheiden was für eine Leistung sie anbieten und wie die Angaben zu machen sind. Oder halten Sie es für illegal, wenn eBay von seinen Kunden (Verkäufern) verlangt genaue angaben zu den Versandkosten zu machen? Wenn ja, wo steht das? Wird schließlich keiner gezwungen den Dienst zu nutzen. Und Ihre Argumentation mit dem Entmündigen des Käufer kann ich nicht nachvollziehen. Käufer vor arglistig aufgestellten Fallen zu schützen kann wohl kaum Entmündigung sein - ist ja nicht jeder so schlau wie Sie ;) Wenn eBay in seine Richtlinien ausdrücklich untersagt, unseriöse Angebote zu schalten, gibt es da sehr Wohl eine gesetzliche Handhabe. Und nicht nur das, eBay ist ein gewerblicher Dienst und so lange die Richtlinien nicht gegen geltendes Recht verstoßen können die alles entscheiden was sie wollen. Und in der DDR bin ich nie gewesen, wüste auch nicht was das jetzt wieder damit zu tun hat. Sie kommen jetzt echt von Kuchenbacken- auf ArsXXbacken ;) und genau an der Stelle wo es jetzt hier nur noch unsachlich wird, klinke ich mich mal aus. :) Wobei ich doch noch zwei Fragen an Sie hätte:
1.) Ein ungeübter eBay Käufer findet eine Auktion über ein 1 Stück Buch 500 gr. für 1,00 Euro Sofortkauf und in dem Glauben ein Schnäppchen zu ersteigern bietet er. Nun hat er versehentlich übersehen das der Verkäufer 100,00 Euro Versankosten verlangt, da der Verkäufer diese Angabe unmittel in fließendem Übergang vom Auszug aus dem Buch geschrieben hat. Angesichts des geringen Auktionspreises könnte das Buch auch unversichert als DHL-Packchen versendet werden und das wird es im übrigen auch später. Finden Sie es wirklich gut, dass der Käufer jetzt die 101,00 Euro bezahlen muss?
Ich halte es nicht für erstrebenswert, dass eBay solchen Leuten ein Forum bietet. Das ist in meinen Augen einfach Bauernfängerei!
2.) Vorrausgesetzt Sie bieten Waren bei eBay zum Verkauf an, was berechnen Sie so an Versandkosten?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Wenn ich verkaufe kostet es ( nach Gewicht) DPD-Kosten zzgl. 0,50€ Verpackungspauschale.Wie schon gesagt, ich praktiziere diese Art von Kostenumlegung nicht und verurteile diese auch.
Mir geht es einfach darum, eine Linie zu ziehen zwischen Ebay und dem deutschen Recht.
Was nutzt es einem Käufer, wenn er sich in einem Fall wie Ihrem Beispiel ( ist das wirklich passiert) bei Ebay beschwert, der unseriöse VK wird verwarnt oder gar gesperrt und trotzdem muss der K zahlen weil das Gesetz ihn zur erfüllung des kaufvertrages zwingen kann.Hier ist doch der Punkt zu suchen, und nicht da wo Ebay für "Ordnung" sorgen soll.
Wie sieht es hier gesetzlich aus?
Und wie soll dieser Zwang denn aussehen?
Jedes Versandhaus berechnet Verpackung.Ebay VKs dürfen das dann nicht mehr?
Auch z.B. Quelle verkauft bei Ebay.Die müssen dann auch ihre gesamte Geschäftspolitik für einzelne schwarze Schafe neuordnen?
Und einmal abgesehen von dem vorhergegangenen Statement, so wäre dann auch für den K keine Möglichkeit mehr gegeben einen anderen Versand zu wählen?
Beispiel: wenn ich Bücher verkaufe, so biete ich Grundsätzlich versicherten Versand an, gehe aber auf K wunsch ein und versende kostengünstiger als Buchsendung.

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Chaski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit Absicht habe ich erst mal abgewartet, was ihr schreibt - ich bin ja der Urheber des Thret -

Oh weiher, da habe ich ja voll in ein Wespennest getreten.

Zusammengefasst ist die ganze "Gemeinde" sehr gespalten.

Einer findet Abzocke OK, der andere verneint es. Ein wenig schwarz/weis sehen .
Aber eine klare Linie sehe ich nicht !
Auch gibt es bislang keine eindeutige Rechtsprechung.

Klaro: eBay will Geld verdienen - um Kundenbelange --> ist doch egal ...
Hauptache Umsatz.

Wo bleibt der Grundsatz für den Kunden als Schutz ?
Versand : 700 % Mehrpreis --> wer möchte das freiwillig bezahlen ? DU oder DU ?
Nur als Beispiel für Kleinteile.
Ihr dürft nochmal neu überlegen, was gerecht ist !

Beste Weihnachtsgrüße in der Runde :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Halten wir noch mal ein paar Fakten fest:

1. "Wucher" ist es in der Regel nicht, da die Voraussetzungen des §138 II BGB ("Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen ") nicht vorliegen.

2. Bzgl. der Wirksamkeit einer solchen Versandkostenvereinbarung hängt es an der genauen Darstellung.
Auf Versandkosten, die deutlich über den üblicherweise zu erwartenden Kosten liegen (ich würde mal sagen, ab 100% darüber), muß deutlich (!) hingewiesen werden, wenn sie nicht als "überraschende Klausel" unwirksam sein sollen.
(Das Argument "der K hätte doch lesen können" ist nun mal nicht immer gültig, das wissen viele nicht.)
Dann greift wieder die Regel "ist nichts vereinbart, gilt das Übliche als vereinbart".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Gut "gebrüllt" Lorenz

@Mareike
Als deutlich gekenntzeichnet gilt doch dann sicherlich das Kätchen von Ebay bezüglich der Versandkosten,oder?

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
LunaGirl
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei Ebay werden gerade bei Kleinteilen die Gewinnaufschläge sehr gerne in den Versandkosten versteckt. Rein marketingmäßig ist die Masche natürlich genial! Nehmen wir bspw. die angesprochenen Akkus - sollen 1€ kosten, die Versandkosten 6,90€. Beim Empänger kommt dann ein Briefumschlag für 1,65€ (Porto) + 0,25€ (Umschlag). Jeder weitere Akku kostet 3€.

Ich finde die Masche genial! Die Auktion findet man in den Listen ganz oben, Transparenz geht verloren (und das ist auch so gewollt).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Rall
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich verstehe das unter normalem Menschenverstand

wenn für einen Pocket-PC / Organizer 15,- EUR Versand verlangt werden, setzen die sich wie folgt zusammen:

9,60 EUR UPS Versand
1,70 EUR Kartonage
3,80 EUR Luftpolsterung / Styropor

Das sind nun mal die reellen Kosten, wenn man nicht gerade ein professionelles Versandunternehmen leitet und Großverkäufer ist.
Wenn nun EBay dieses Angebot kurz vor Angebotsende ohne vorherige Verwarnung oder Hinweis herausnimmt und die EBay-Kosten von 8,- EUR verlorengehen - dann ist das Betrug - aber nicht vom Verkäufer.

Gruß,

Jürgen

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

1. Kann hier keinen Betrug erkennen. Allenfalls einen Schadensersatzanspruch.

2. Warum so alte Beiträge hervorbuddeln?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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