Ebay WoW Account

19. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Vincee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay WoW Account

Hallo,

ich habe folgendes Problem.
Ich habe vor zwei
Tagen auf Ebay einen World of Warcraft Account erworben. Jetzt stellte sich nach zwei Tagen heraus, dass der Account noch mit offenen Beträgen in Höhe von 70 Euro belastet ist. Der Verkäufer hat mir also Schulden überschrieben von denen keine einzige vorher erwähnt wurde. Ich hab nun folgende Frage, ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen. Rr ist sich seiner Sache sicher, dass er mir das Geld nicht zurück zahlen muss.
Bitte um Hilfe

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

quote:
ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen


Erster Schritt wäre Mängelbeseitigung (Rechtsmangel steht Sachmangel gleich), d.h. der VK muß die offenen Beträge ausgleichen.

Wenn er das nach Fristsetzung nicht tut, kann der K zurücktreten und Geld zurück verlangen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vincee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, wie ist es wenn sich der VK quer stellt und nicht bereit ist, das Geld zurück zu zahlen?
Kann ich mir das Geld über Paypal selber zurück holen oder wäre dies nicht rechtens?
Ich wollte die Situation ungerne mithilfe eines Anwalts lösen!
LG


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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3452x hilfreich)

Kannst es versuchen. Aber virtuelle Güter sind nicht durch Käuferschutz abgedeckt.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13489 Beiträge, 4813x hilfreich)

quote:
Kannst es versuchen. Aber virtuelle Güter sind nicht durch Käuferschutz abgedeckt.


Interessiert Paypal aber nicht die Bohne.
Wir wissen doch, dass Paypal es mit den eigenen Regeln nicht so genau nimmt. ;)


Also dem VK eine Frist setzen, den ausstehenden Betrag auszugleichen, wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, bei Paypal das Geld zurückfordern.

Und nicht mit den Account spielen!

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vincee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frist per Einschreiben an ihn persönlich schicken?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Ja.

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 723x hilfreich)

quote:
Ich hab nun folgende Frage, ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen.


Klar, dem arglistig täuschenden Verkäufer braucht selbstverständlich keinerlei Gelegenheit eingeräumt zu werden, durch Ausgleich der "offenen Beträge" innerhalb angemessener Fristen den täuschungsbedingt erlangten "Kaufpreis" doch noch behalten zu dürfen.

quote:
Erster Schritt wäre Mängelbeseitigung (Rechtsmangel )


Eine Mängelhaftung setzt weder voraus, daß der Verkäufer den Mangel gekannt haben müßte, noch daß der fragliche Mangel kaufentscheidungsrelevant war.

Ein Käufer hat ein Recht zur Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung", wenn der Käufer in (nachweislicher) Kenntnis eines kaufentscheidungsrelevanten Umstands diesen unerwähnt gelassen hat, und wenn dieser Umstand für den Käufer auch so bedeutsam ist, daß er seinen Kaufentschluß (so) NICHT getroffen hätte, falls er um den arglistig verschwiegenen Umstand gewußt hätte ( d.h. wenn seine täuschungsbedingte Fehlvorstellung ( "Account ist schuldenfrei" ) für seinen Kaufentschluß ursächlich war. )

Hat der Verkäufer denn zugegeben, daß er wußte, daß auf dem Account noch "Schulden" lasten...?

RK

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#8
 Von 
Vincee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein er hatte nichts von irgendwelchen Schulden erwähnt! Danke für die zahlreichen Antworten!

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Käufer hat ein Recht zur Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung" <hr size=1 noshade>


Ich verstehe §444 BGB aber so, daß hier ein lex specialis geschaffen wird und daher Mängelbeseitigung einem Anfechtungsanspruch vorgeht. Wieso siehst du das anders?

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