Ebay verkauft und gekauft bei gleicher Person, der Verkäufer stellt Forderungen nach 2 Jahren.

9. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay verkauft und gekauft bei gleicher Person, der Verkäufer stellt Forderungen nach 2 Jahren.

Guten Tag,

hoffe bekomme ein paar Antworten zu meinen Anliegen.
Ich bot einen Artikel bei Ebay an, drauf schrieb mir der Käufer erst ne
Mail und bemängelte das in der Überschrift ein Wort zu dem Artikel nicht passte.
Danach paar Tage später kaufte er es. Das wahr im Jahr 2016, es wurde als defekt
und ohne Rücknahme Möglichkeit angeboten.
Danach bot ich mehr malls das selbe Gerät an, und jedes mal kamen mehrere
Nachrichten von dem Käufer wegen der den einem Wort in dem Titel (in Beschreibung
stand nichts von). War eine Herstellerangabe die nicht dazu passte.
Er wusste also vor dem Kauf das es nicht dazu passt.

Danach kam normale Prozedere mit dem nicht bezahlten Artikel etc., er erschwerte
natürlich auch alles um es hinaus zu zögern und klickte an "werde die Bezahlung in kürze
vornehmen". Wo natürlich kein Geld ankam, wurde über das System abgebrochen.
Aber ohne Gewähr nach so lange Zeit... Mail keine Mehr vorhanden.

So dann ging die Geschichte weiter, da merke ich nach halben Jahr das der gute Herr was
anbot... Da hab ich auch das selbe Prozedere bei ihm gemacht.
Das Wahr im Jahre 2017... Die Artikel waren aber alle mit 14 Tägiger Widerrufsfrist.

Kann mich gut erinnern das etwa nach vier Wochen nach dem Kauf ich Nachrichten
von Ebay erhalten hab. Etwa in so: "Der Verkäufer hat Verkauf abgebrochen wegen
eines nicht bezahlten Artikel, sie haben keinen Anspruch mehr auch eine zusendung
des Artikels"

Dazu sind keine Mails mehr auffindbar, Ebay sendete nur die privaten Nachrichten zu,
und mit paar wenigen Details zu den Käufer und Verkäufer.

Sorry für so einen langen Text.

Meine Fragen wären, mein Artikel aus dem Jahr 2016 ist noch nicht verjährt, müsste
doch bis ende 2019 noch nicht verjährt sein?
Hat man Chancen die Forderung das Gerät ab zu nehmen durch zu setzen?
(Was der Gegner dazu haben könnte, ist ungewiss)

Daher die Gegenfrage noch, kann der Verkäufer es noch von mir fordern aus dem Jahr 2017,
wenn er aber mit 14 tägiger Widerrufsfrist anbietet, was bringt Ihn das den alles?

Weitere Tipps vielleicht zum vorgehen dagegen? Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

Problem bei eBay und Co?

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Daher die Gegenfrage noch, kann der Verkäufer es noch von mir fordern aus dem Jahr 2017,

Klar, verjährt ja erst zum 01.01.2021


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Die Kaufabbruch Mails sind dann nicht gültig?

Dem zu Folge ist mein Verkauf auch nicht verjährt, kann ich denn versuchen diesen komplett durch zu setzen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Dem zu Folge ist mein Verkauf auch nicht verjährt,

Verkauf? Welcher Verkauf? Beweise mal das es einen gab ...

Aber verjähren würde er erst zum 01.01.2020


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut was reicht um es zu beweisen?

Screenshot oder eher gesagt der Artikel ist noch online mit Bildern und Käufer-Nick, zusätzlich von Ebay direkt die Daten dazu bekommen. Mit Verkäufer und Käufer Nick etc.
Es wäre denke ich schon zu beweisen möglich...

Meine Bedenken waren, das die Überschrift etwas abweichte. Laut Infos aus dem Netz ist die Beschreibung eher bindend.
Dann auch ich weiß net mehr ob die Ebay Nachrichten bindend sein könnten.
Mit Kaufabbruch etc. ich kann ja net sagen was der Gegner vorlegen kann....

Und verstehe net was er erreichen will, er hat es mit Wiederuffsfrist von 14 Tagen verkauft, diese beginnt ja mit Erhalt der Ware... Laut Netz natürlich, alle angaben auch ohne Gewähr...

Danke noch mal!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
er hat es mit Wiederuffsfrist von 14 Tagen verkauft,

Dann sendet man einfach einen Widerruf - mit Zustellnachweis.

Kann er übrigens auch machen, wenn er als Verbraucher gekauft hat.



Zitat (von pdodge):
Dann auch ich weiß net mehr ob die Ebay Nachrichten bindend sein könnten.

Die bei eBay nicht mehr existent sind ...



Zitat (von pdodge):
Screenshot oder eher gesagt der Artikel ist noch online mit Bildern und Käufer-Nick,

Oben klang es eher nach "alle Beweise sind weg"



Zitat (von pdodge):
Meine Bedenken waren, das die Überschrift etwas abweichte.

Ja, das kann durchaus problematisch werden. Kommt halt auf den Wortlaut an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Ja ich kann schlecht Sagen was Beweise sind...
Die Systemnachrichten sind bei mir alle weg, möglich ist es aber das der Gegner diese gesichert hat... Daher der Kaufabbruch durch Ebayplattform, ob dieser bindend ist.

Diese Beweise habe ich gar nicht mehr, vermute aber das der Gegner zu seinen Gunsten diese haben könnte.

Ich muss ja doch erst die Ware bezahlen, bekommen und erst danach Widerspruch einlegen zu können?

Danke für die tollen Tipps bis jetzt!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Ich muss ja doch erst die Ware bezahlen, bekommen und erst danach Widerspruch einlegen zu können?

Nö, das geht direkt.



Zitat (von pdodge):
Diese Beweise habe ich gar nicht mehr, vermute aber das der Gegner zu seinen Gunsten diese haben könnte.

Ja, das kann eine Unsicherheit ergeben und die ein oder andere böse Überraschung bescheren.



Zitat (von pdodge):
Ja ich kann schlecht Sagen was Beweise sind...

Erst mal jeder Nachweis, der belegt, dass etwas das behauptet wurde auch so war / gewesen sein könnte.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4350x hilfreich)

Hallo,

was ist denn das schon wieder für eine wirre Story?

Zitat:
und jedes mal kamen mehrere Nachrichten von dem Käufer wegen der den einem Wort in dem Titel
Du hast also trotz des Hinweises immer wieder falsche Auktionen eingestellt? Warum?

Zitat:
Da hab ich auch das selbe Prozedere bei ihm gemacht.
Kinder dürfen solche Geschäfte überhaupt nicht machen. ;)
Im Ernst: Das könnte eine Straftat gewesen sein, nennt sich Eingehungsbetrug.

Zitat:
Der Verkäufer hat Verkauf abgebrochen wegen eines nicht bezahlten Artikel, sie haben keinen Anspruch mehr auch eine zusendung des Artikels
Ebay-Gesetze gelten in Deutschland oft nicht.

Zitat:
kann der Verkäufer es noch von mir fordern aus dem Jahr 2017, wenn er aber mit 14 tägiger Widerrufsfrist anbietet, was bringt Ihn das den alles?
Ja, kann er. Und es bringt ihm nichts, weil du widerrufen könntest.

Zitat:
Dem zu Folge ist mein Verkauf auch nicht verjährt, kann ich denn versuchen diesen komplett durch zu setzen?
Ja, noch nicht verjährt, und auch ja, du kannst es versuchen.
Erfolgsaussichten - danach hast du aber gar nicht gefragt - sind jedoch eher gering, gleich aus mehreren Gründen.

Zitat:
Meine Bedenken waren, das die Überschrift etwas abweichte. Laut Infos aus dem Netz ist die Beschreibung eher bindend.
Unsinn, bindend ist alles, Überschrift, Beschreibung, Bild und falls vorhanden auch eine AGB. Sobald es dabei Widersprüche gibt kann es Probleme geben. Es gibt kein "Beschreibung geht vor" o.ä.

Zitat:
Dann auch ich weiß net mehr ob die Ebay Nachrichten bindend sein könnten.
Was meinst du mit Ebay-Nachrichten?
Von Ebay automatisierte Mails können unbedeutend sein, je nach dem. Aber von einzelnen Usern geschriebene Nachrichten sind natürlich bindend (von dem Beweis mal abgesehen, beispielsweise wird man eine Nebenabrede über einen höheren Preis nur sehr schwer beweisen können, Ebay hilft da nämlich nicht könnte ich mir vorstellen).

Zitat:
möglich ist es aber das der Gegner diese gesichert hat...
Ich würde davon ausgehen, dass er noch alles hat. Wer seine Mails auf den PC herunterlädt (mit Outlook z.B.) und ordentlich sortiert, der hat regelmäßig noch alle Mails, kostet ja fast nichts.
Ich hab' jedenfalls noch alles, meine erste Nachricht ist vom Mai 2003 (ungefähr zu der Zeit muss ich offenbar bei Ebay angefangen haben - man, das sind ja schon 16 Jahre).

Zitat:
Ich muss ja doch erst die Ware bezahlen, bekommen und erst danach Widerspruch einlegen zu können?
Nein, musst du nicht. Es geht sogar noch extremer, selbst ein Widerruf schon vor dem Kauf ist möglich und gültig.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten!

Würde ja gerne euch alles zeigen, nun ist das hie öffentlich. Da könnte ja die Gegenseite
mit lesen, obwohl die könnten es schon denken, falls es sehen würden.
Aus den Datenschutzgründen auch nicht möglich, versuche aber als die Sache von der
Seite zu betrachten und nicht nur für mich positive Sachen zu schreiben...

Vermute auch stark das die Gegenseite die Verjährung nutzen wollte, da haben die sich
wohl um einen Jahr vertan. Die Forderung kam in der zweiten Woche im Januar.
Ist aber nur ne Vermutung.

Zitat:
Erst mal jeder Nachweis, der belegt, dass etwas das behauptet wurde auch so war / gewesen sein könnte.


Vielen Dank, wieder was dazu gelernt!

Zitat:
was ist denn das schon wieder für eine wirre Story?


Ja das ist echt Wahnsinn, oder eher kindisch. Glaube wir haben uns einfach angefangen zu hassen
gegen seitig. Hätte nie gedacht das da noch was kommt, meine Absicht war es eigentlich nie
weiter gehen zu wollen. Nun wenn es gute Aussichten sein würden, nach der Nummer denke
ich müsste ich wohl. Sonst aber wirklich keine Interesse an den Salat.

Zitat:
Du hast also trotz des Hinweises immer wieder falsche Auktionen eingestellt? Warum?


Ein Hinweis kam von Ihn etwa eine Woche vor dem Kauf, ich reagierte nicht und er kaufte über
SofortKauf. Nach der Prozedere mit dem unbezahlten Artikel und ich keine Aussichten mehr
auf das Geld hatte. Bot ich mehrere malle noch mal, gleichen Artikel aber mit der selben Überschrift.
Da kam jedes mal mehrere Nachrichten zu den Artikel mit dem generve zu der Überschrift.
Ja wenn ich das wüsste jetzt warum ich es nicht geändert hab, kann jetzt nicht mehr sagen.

Zitat:
Kinder dürfen solche Geschäfte überhaupt nicht machen. ;)
Im Ernst: Das könnte eine Straftat gewesen sein, nennt sich Eingehungsbetrug.


Ja das es kindisch ist war, keine zweifel! Nun machte die Gegnerseite es ja auch,
ist schon klar das man nicht alles nach machen muss... Strafe falls wie hoch?

Zitat:
Ebay-Gesetze gelten in Deutschland oft nicht.


Genau das ist die Sache grad unter anderem, gilt oder nicht.
Hab zwar keine Systemnachrichten mehr, hab aber wie gesagt alle meine Nachrichten
von Ebay bekommen. Die ausgehenden und die eingehenden.
Das mit dem Kaufabbruch über das System lief mit Sicherheit, wegen eines nicht
bezahlten Artikels.

Wir hatte auch mit der Gegenseite auch paar Mails, mal nette mal weniger ausgetauscht gehabt.
Dort setzte er mit eine Frist sonnst Mahnverfahren drohte er zu starten, ich kopierte die Nachricht
und sendete ihn das selbe zu meinen Artikel.
Dann tauschten wir über Ebay Nachrichten etwas aus, ich schrieb Ihn "falls ich zahlen muss, werde ich meinen Anspruch auf Widerrufsfrist nehmen"

Er ist ein Privatverkäufer Widerrufsbelehrung, das steht bei dem Artikel dazu:
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
Verpackung und Versand
Frist
Rücksendekosten
14 Tage
Käufer zahlt Rückversand
Der Käufer trägt die Rücksendekosten.
Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben
Rücknahmen akzeptiert

Über die Privatnachrichten schrieb ich ja auch das Ebay mir mitteilte das der Verkäufer
diesen kauf abgebrochen hat etc.:
Ebay sagt: "EbayName" hat die Transaktion abgebrochen und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels.

Nun was ist den jetzt gültig und was nicht...? Frage aller Fragen.

Zitat:
Ja, kann er. Und es bringt ihm nichts, weil du widerrufen könntest.


Denke er will nur etwas nerven und mir Kosten verursachen.

Zitat:
Ja, noch nicht verjährt, und auch ja, du kannst es versuchen.
Erfolgsaussichten - danach hast du aber gar nicht gefragt - sind jedoch eher gering, gleich aus mehreren Gründen.


Gut es war ja noch zu früh zu fragen, da keine Infos geflossen sind.
Bin auch ein Privatverkäufer, bietete keine Rücknahme, Artikel angeboten als defekt und Ersatzteilspender.
Artikel ist auch noch vorhanden, bot aber ohne Erfolg mehr mals bei Ebay "zweiten" an.
Nachrichten vorhanden um zu Belegen das der Herr wusste das die Überschrift nicht passte,
zu dem Artikel.
Nur diese Ebay Systemnachrichten mit dem keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels.
Könnten die was anrichten?
Was meint Ihr zu den Chancen, oder was er für Chancen hat?

Zitat:
Unsinn, bindend ist alles, Überschrift, Beschreibung, Bild und falls vorhanden auch eine AGB. Sobald es dabei Widersprüche gibt kann es Probleme geben. Es gibt kein "Beschreibung geht vor" o.ä.


Wird man wohl wirklich nur über Unterlagen entscheiden können. Nur nachweisbar ist ja das der gute
es vorher wusste. (Gut ist nur meine Ansicht der Sachlage)

Zitat:
Was meinst du mit Ebay-Nachrichten?
Von Ebay automatisierte Mails können unbedeutend sein, je nach dem. Aber von einzelnen Usern geschriebene Nachrichten sind natürlich bindend (von dem Beweis mal abgesehen, beispielsweise wird man eine Nebenabrede über einen höheren Preis nur sehr schwer beweisen können, Ebay hilft da nämlich nicht könnte ich mir vorstellen).


Ja genau die Systemnachrichet mit solchen Inhalten: Ebay sagt: "EbayName" hat die Transaktion abgebrochen und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels.
Das ist das was die Gegnerseite haben könnte...
Privatnachrichten sind alle da, diese hat Ebay zu Verfügung gestellt. Sonnst hätte ich nur
einen Link und Artikelnummer gehabt. Danke an der stelle an Ebay, aber die Speichern die
Systemnachrichten nicht.

Zitat:
Ich würde davon ausgehen, dass er noch alles hat. Wer seine Mails auf den PC herunterlädt (mit Outlook z.B.) und ordentlich sortiert, der hat regelmäßig noch alle Mails, kostet ja fast nichts.
Ich hab' jedenfalls noch alles, meine erste Nachricht ist vom Mai 2003 (ungefähr zu der Zeit muss ich offenbar bei Ebay angefangen haben - man, das sind ja schon 16 Jahre).


Ja das vermute ich, aber ob was damit machbar ist. Das ist die größte Frage.
Da muss ich auch mal was machen, löschte sonnst immer fast alles.
Die Sache damals aber nicht, nach den Mails aber das der Artikel mir nicht mehr
zu steht, löschte ich glaube alles weg. Finde eher gesagt nichts mehr dazu, schon etwas her.

Zitat:
Nein, musst du nicht. Es geht sogar noch extremer, selbst ein Widerruf schon vor dem Kauf ist möglich und gültig.


Vielen Dank! Was ist aber wenn man in Verzug geht.?

Danke noch mal für die guten Ratschläge, ist echt hilfreich! Hoffe habe irgendwas nicht verwechselt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4350x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nachrichten vorhanden um zu Belegen das der Herr wusste das die Überschrift nicht passte,
zu dem Artikel.
Du schuldest aber trotzdem die zugesicherte Ware.
Nur wenn der Interessent dir bestätigt, dass er über diesen Mangel hinweg sieht (es ihm egal ist/für ihn keine Rolle spielt etc.) könnte es seine Rechte tangieren.

Zitat:
Ja das es kindisch ist war, keine zweifel!
Schön das du meine rhetorische Bemerkung auch so verstanden hast. Besonders kindisch ist übrigens, dass du das Gleiche bei ihm durchziehst, sowas gibt es eben eher im Kindergarten ("der hat mit mein Förmchen geklaut, deshalb nehm' ich jetzt seins").

Zitat:
Was ist aber wenn man in Verzug geht.?
Auch dann kann man widerrufen. Imho muss man aber u.U. für Kosten aufkommen (Mahnbescheid etc.).
Zu prüfen wäre noch, ob das eingeräumte Widerrufsrecht dem gesetzlichen entspricht. Es handelt sich ja offenbar um einen Privatverkäufer, und da kann man durchaus etwas abweichendes vereinbaren.

Ich verkaufe auch einiges bei Ebay, und bei technischen Geräten garantiere ich gelegentlich die Funktion und biete ggf. die Rücknahme an (so wie das beispielsweise viele lokale Autoverwerter machen - obwohl sie es nicht müssten). Damit unterliegt man aber nicht automatisch allen Regeln des gesetzlichen Widerrufs.

Warum ziehst du keinen Schlussstrich, widerrufst den Kauf und versprichst wegen dem Verkauf keine rechtlichen Schritte mehr zu gehen?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke sehr für die Antwort!

Zitat:
Du schuldest aber trotzdem die zugesicherte Ware.
Nur wenn der Interessent dir bestätigt, dass er über diesen Mangel hinweg sieht (es ihm egal ist/für ihn keine Rolle spielt etc.) könnte es seine Rechte tangieren.


Gut ist also wackelig...

Zitat:
Warum ziehst du keinen Schlussstrich, widerrufst den Kauf und versprichst wegen dem Verkauf keine rechtlichen Schritte mehr zu gehen?


Hab es schon vor Jahren gemacht, jetzt flatterte nen Brief von deren Anwalt ein.
Daher die Fragen zu Verteidigung oder eben auch zu einem Angriff...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Daher der Kaufabbruch durch Ebayplattform, ob dieser bindend ist.


Der Kaufabbruch ist für den bindent, der die Willeneserklärung abgegeben hat. Aber der hier ja wohl einseitige Kaufabbruch hat keinen Einfluss auf den bereits geschlossenen Vertrag.
d.b., dass der nicht am Abbruch beteiligte Vertragspartner durchaus Vertragserfüllung verlangen kann.

Zitat (von pdodge):
Gut ist also wackelig...
Wackelig? Dass scheinst Du dann aber gründlich falsch verstanden zu haben, es ist - wenn es sich nicht nur um eine unbedeutende Abweichung handelt - sehr erheblich.

Zitat (von pdodge):
jetzt flatterte nen Brief von deren Anwalt ein.
Daher die Fragen zu Verteidigung oder eben auch zu einem Angriff...


Brief von dem Anwalt des anderen wegen des ersten Kaufvertrages oder wegen des zweiten.

Eine Strategie kann nur entwickelt werden wenn man weiss um was es geht.

Und dabei ersten und zweiten Vertrag nicht vermischen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja zu den zweiten Vertrag kam nen Brief.

Wackelig? Dass scheinst Du dann aber gründlich falsch verstanden zu haben, es ist - wenn es sich nicht nur um eine unbedeutende Abweichung handelt - sehr erheblich.

Wie ist das gemeint?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4350x hilfreich)

Hallo,

wir stochern wie so oft im Nebel. Du schreibst nicht was der Anwalt geschrieben/gefordert hat, und mit welcher Begründung.
Außerdem, um welchen Vertrag geht es denn eigentlich? Deinen Verkauf, oder um deinen Kauf?

Und auch bezüglich deines Fehlers im Titel hüllst du dich in Schweigen.
War es ein reiner Schreibfehler ala Appel anstatt Apple, oder eine wirklich falsche Darstellung (Iphone 5S, obwohl es kein S-Modell ist)?
Was meinst du mit "War eine Herstellerangabe die nicht dazu passte."? Was hat der Hersteller mit deinem Text zu tun?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was hat der Hersteller mit deinem Text zu tun?

Das nennt sich "Copy-Paste-Problem" ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo danke euch!

Nicht ganz mit dem Copy-Paste...

Stefan hab Dir ne PN gesendet.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

heute mal mit der Anwältin der Versicherung telefoniert...
Die angaben zu der Verjährung sind hier falsch, laut Ihr sind wir
hier im Kaufrecht und daher 2 Jahre, nicht 3!

Wenn ein Privat Verkäufer Widerrufsrecht anbietet, muss er auch dieses einhalten!

Ohne Gewähr aber...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Sie haben also als (angeblicher?) Privatverkäufer einen Artikel mit einem falschen Namen/einer falschen Bezeichnung im Titel angeboten? (Lassen Sie mich raten, wenn dm Interessenten nicht auffiel, daß es eine Diskrepanz zwischen dem Titel und der Beschreibung gibt, DNS d Ann hätte er einen überteuerten. Preis bezahlt? Also z.b. :. "Biete IPhone OVP an" und in der Beschreibung dann "Es handelt sich nur um den Karton"...?

Und der andere ist Händler und bemängelt - was denn jetzt genau? Geben Sie doch mal ganz einfach Butter bei de Fische! Wenn Sie irgendwem eine PN schicken ist das ja schön, der Rest des Forums darf dann also dumm sterben?!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4350x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die angaben zu der Verjährung sind hier falsch, laut Ihr sind wir
hier im Kaufrecht und daher 2 Jahre, nicht 3!
Nein, das nicht korrekt, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Jahresende.
Vielleicht hat die Anwältin an die Sachmängelhaftung gedacht, da beträgt die Frist 24 Monate (und zwar genau, also nicht bis zum Jahresende).

Zitat:
Wenn ein Privat Verkäufer Widerrufsrecht anbietet, muss er auch dieses einhalten!
Natürlich, wurde ja auch schon mehrmals hier im Thread angesprochen (und auch von mir per PN).

Zitat:
Und der andere ist Händler und bemängelt - was denn jetzt genau?
Darum geht es gar nicht mehr, der Kauf ist nämlich verjährt, und alles in Richtung Abmahnung/Wettbewerbsrecht auch.
EDIT: Stimmte nicht, verjährt ist auch das noch nicht, siehe ersten Absatz.

Es geht nur noch um den - ich nenn' es mal - Rachekauf, den will der Händler jetzt durchsetzen.

Zitat:
Wenn Sie irgendwem eine PN schicken ist das ja schön, der Rest des Forums darf dann also dumm sterben?!
Tja, so ist das halt manchmal. Der TS will ja nicht seine Story verbreiten, sondern eine Lösung haben. Und dafür ist es manchmal kontraproduktiv, wenn man zu viele Details nennt (der Gegner kann sicher auch googeln, und wenn der falsche Begriff hier stände dürfte dieser Thread mit Zusatzbegriffen wie "Titel" oder "Recht" der erste Treffer sein).

Zitat:
Also z.b. :. "Biete IPhone OVP an" und in der Beschreibung dann "Es handelt sich nur um den Karton"...?
Nein, das wäre Betrug, und das war es nicht.
Er hat nur* ein bestimmtes Schlüsselwort benutzt (etwa "Hasselblad", obwohl nur eine durchschnittliche Kamera angeboten wurde), so bekommt man halt Klicks von potentiellen Interessenten.
Zu Verwechselungen sollte es nicht gekommen sein, weil Bild und Beschreibung korrekt waren.

*ich möchte das aber nicht kleinreden, ich hatte das in #8 auch schon mal kurz angesprochen/kritisiert

Stefan


-- Editiert von reckoner am 15.02.2019 22:07

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Stefan,

Du kannst Dich deutlich besser ausdrücken wie ich. Ja war nicht korrekt von mir!

Der Kauf des Gegners war auch extra um nicht zu bezahlen. Sondern mutwillig!
Daher meine Reaktion darauf.

Wenn jetzt heißt es aber 3 Jahre, dann ist es nicht verjährt oder?
Und im Jahr 2017 schrieben wir zu dem Artikel noch mal, soweit ich es aus dem Netzt verstanden habe. Dann greift ne Hemmung, oder wie sich das nennt...

Ja möglich das die Anwältin was falsch verstanden hatt. Fragte nur ist Ihnen ein Schaden entstanden? Ich antwortete mit nein, dann frag sie nur was wollen sie dann...

Hab ehrlich auch keine Lust, falls möglich meinen Verkauf durch zu setzen.
Oder was sagt Ihr? Da der Gegner es net sein lassen will...

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4350x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und im Jahr 2017 schrieben wir zu dem Artikel noch mal, soweit ich es aus dem Netzt verstanden habe. Dann greift ne Hemmung, oder wie sich das nennt...
Nein.
Eine Hemmung, oder besser ein Neubeginn der Frist, hätte es vielleicht gegeben, wenn ihr euch auf etwas anderes geeinigt hätten (praktisch ein neuer Vertrag). Nur drüber reden - oder streiten - hemmt nichts.
Aber egal, es ist ja nicht verjährt.

Zitat:
Hab ehrlich auch keine Lust, falls möglich meinen Verkauf durch zu setzen.
Dazu hab' ich dir schon was per PN geschrieben.
Ich würde anbieten, beide Verträge komplett aufzulösen (wenn, dann alles oder nichts, klar, und dabei die Anwaltskosten nicht vergessen).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.


Vielleicht ist die Anmerkung noch hilfreich, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen eine (oft sogar kostenlose) Hotline anbieten, bei der man direkt mit einem Anwalt vorab sprechen kann, der in so einem Fall eine Vorabschätzung vornehmen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja hatte ja mit dennen telefoniert.

Mal ne Frage wenn es über Käufe im Internet geht, welche Fachrichtung sollte der zur Hilfe gerufene Anwalt haben?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
pdodge
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja hatte ja mit dennen telefoniert.

Mal ne Frage wenn es über Käufe im Internet geht, welche Fachrichtung sollte der zur Hilfe gerufene Anwalt haben?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von pdodge):
Mal ne Frage wenn es über Käufe im Internet geht, welche Fachrichtung sollte der zur Hilfe gerufene Anwalt haben?

Kaufrecht - sollte also eigentlich jeder Anwalt draufhaben.

Gibt aber durchaus welche, die "Internetkaufrecht" bzw. "ebay-Kaufrecht" als Schwerpunkt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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