Ebay - vom Kauf zurücktreten?

15. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
jizzy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay - vom Kauf zurücktreten?

Hallo,

ich habe mich gestern beim Abgeben meines Gebotes vertippt (statt 260€ 2600€).

Leider habe ich kurz vor Schluß erst geboten, so dass ich mein Gebot nicht mehr zurückziehen konnte.

Habe dem Verkäufer schon eine nette Email geschrieben, und ihm angeboten die Gebühren zu übernehmen, doch er zeigte keine Einsicht.
Ebay habe ich auch eine Mail geschickt, da sie bestimmt im System sehen können dass ich mich wirklich vertippt habe.

Was kann mich schlimmstenfalls erwarten?

MFg

Problem bei eBay und Co?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Was kann mich schlimmstenfalls erwarten?

Daß du den Irrtum nicht nachweisen wirst können und die Ware abnehmen mußt.

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#2
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Ebay habe ich auch eine Mail geschickt, da sie bestimmt im System sehen können dass ich mich wirklich vertippt habe.'

Ebay ist ja schön und gut, nur würde ich hier keine Energie investieren. eBay hat damit nichts zu tun. Wie sollen eBay erkennen können ob Sie sich vertippt haben?

Grundsätzlich ist es Ihnen möglich, den Kaufvertrag wegen eines Tippfehlers anzufechten. Am besten per Einschreiben gegenüber dem Verkäufer.

Allerdings müssen Sie auch _beweisen_, dass ein Tippfehler überhaupt vorliegt. Hier wird es schwierig, wenn der Artikel einen Wert von rund 2500 Euro hat und Sie dann behaupten wollen, 260 Euro geboten haben zu wollen.

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#3
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Es wird wohl eher so sein, dass nach einem Gebot von um die 250 2600 € geboten wurden. Da wäre ein Tippfehler sicher schon nachvollziehbar.

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#4
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

Wie war denn die Situation?

Aktuelles Gebot um 250, du wolltest 260 bieten, hast 2600 geboten und kurz vor Schluß hat noch jemand 800 geboten und du sollst jetzt 805 zahlen?

> Wie sollen eBay erkennen können ob Sie sich vertippt haben?

eBay könnte herausfinden, daß der Fragesteller wirklich 2600 geboten hat (was man von außen nicht sieht, wenn die Auktion bei 500 oder 800 endete), womit seine Aussage, er habe bei einem Stand von ca. 250 dann 260 bieten wollen (und stattdessen 2600 geboten), wesentlich glaubwürdiger wäre.

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#5
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Wenn man sich bei Ebay einloggt bekommt man doch auch seine eigenen Gebote zu sehen bei denen man überboten wurde.

Dort ist ja auch der eingegebenen Höchstbetrag ausgezeichnet. Da steht doch dann sinngemäß -ihr Höchstgebot...-, wenn mich nicht alles täuscht.

In diesem Falle müßten dort dann die 2600 Euro stehen.

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#6
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

Nach Auktionsende kann man sein eingegebenes Maximalgebot nicht mehr sehen, nur noch den Endpreis.

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#7
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hmm, ich habe schon länger nix mehr bei Ebay gekauft. Damit wäre die Option offiziell auch hinfällig.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

jizzy muss nicht feststellen, wie hoch das Gebot war (das weiss er/sie ja wohl noch). Es ist vielmehr ein Beweis erforderlich, um dem Verkäufer (und ggf. dem Gericht) den Irrtum glaubhaft zu machen. Und dafür reicht imho eine gespeicherte/ausgedruckte Internetseite oder eine email nicht aus (zumindest vor Gericht nicht), da diese Dokumente sehr leicht zu fälschen sind.

MfG Stefan

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#9
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

In Verbindung mit einer Zeugenaussage (idealerweise die von seinem Anwalt) aber schon.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo Leibgerichtshof,

war der Anwalt live dabei, als das Gebot abgegeben wurde ?
Ansonsten bleibe ich dabei, (wie auch immer) gesicherte Internetseiten/Emails sind nicht beweiskräftig, da leicht zu fälschen.

Imho ist eine Bestätigung von eBay über die Höhe des Maximalgebotes erforderlich.

MfG Stefan

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#11
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

@reckoner

Den fälschungssicheren Beweis gibt es doch gar nicht.

Wie will man denn beweisen welchen Betrag man eingegeben hat, wenn ein ausgedruckter Beleg nicht reicht, da er gefälscht sein könnte? Dann kann ich jeden Vertrag anzweifelen da auch er gefälscht sein kann.
Genauso wie eine Zeugenaussage eine Lüge sein kann.

Wenn die Internetseite gespeichert und es sich mit der Höchstgebotsanzeige so verhalten hätte wie ich irrtümlich angenommen habe, dann hätte das als Beweis sehr wohl ausgereicht.

Als ich Ärger mit einem VK bei Ebay hatte, hat die Vorlage der ausgedruckten Email der Anwaltschaft gereicht. Und da sehe ich gegenüber einer gespeicherten Internetseite keinen großen Unterschied.



-- Editiert von vallenton am 17.09.2008 20:18:40

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#12
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> war der Anwalt live dabei, als das Gebot abgegeben wurde ?

Nö, aber er kann bezeugen, daß ein Screenshot mit dem übereinstimmt, was er selbst auf dem Schirm gesehen hat (hier vielleicht nicht direkt, weil ja niemand sehen kann, wie hoch das Höchstgebot des Fragestellers war).

Ich hatte auch mal Screenshots als Beweismittel eingereicht, war überhaupt kein Problem, weil mein RA entsprechende Aktennotizen angefertigt hatte, daß der Inhalt wirklich dem der betreffenden Website entsprach.

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

ja, wenn die Informationen noch Online erreichbar ist, dürfte das kein Problem sein. Hier ist aber das Maximalgebot (und darauf kommt es an) nicht mehr sichtbar.

Zumindest würde ich (als Verkäufer) einen solchen Beweis anzweifeln. Eine html-Seite kann jeder Schuljunge ganz einfach manipulieren.

Wäre eine gefälschte Seite nicht schon Urkundenfälschung ? (das würde dann wieder für die Glaubwürdigkeit sprechen)

PS: Ob der TE wohl noch mitliest ?

MfG Stefan

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#14
 Von 
guest123-2129
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 54x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

letztlich lässt sich bei ebay ALLES wg. irrtum anfechten.

Unsinn! Es ist nur das als Irrtum anzufechten, was als ein solcher zu belegen ist. Es kommt auf den Einzelfall an und ist keinesfalls zu pauschalisieren.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Es kommt auf den Einzelfall an und ist keinesfalls zu pauschalisieren.'

Das kann man so nur unterstreichen. Es gibt jede Menge Urteile, die zeigen, dass es sogar sehr schwierig werden kann, einen Irrtum vor Gericht auch zu beweisen. Man kommt lange nicht pauschal damit durch.

MfG

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