Ebayverkauf - Festplatten defekt

1. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
MikeK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebayverkauf - Festplatten defekt

Hallo,
ich hatte diesen Fall letztens schon einmal erwähnt und dachte eigentlich er wäre abgehandelt, bis ich heute vom Käufer eine Mail bekam. Hier noch mal mein Posting:
*ich habe bei Ebay vor kurzer Zeit ein paar gebrauchte Festplatten verkauft (Privatverkauf). Die Festplatten hatte ich an einen alten Rechner angeschlossen, sie ließen sich ohne Probleme formatieren, Scandisk(Standard) hat keine Fehler gefunden. Dies habe ich alles in den Auktionstext geschrieben, mit folgendem Zusatz: ---Der Verkauf erfolgt dennoch als defekt, weil ich die Festplatte nicht eingehender gestestet habe.
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Keine Rücknahme .---
Ein Käufer, der gleich 3 Festplatten gekauft hat, schrieb mich ein paar Tage nach Erhalt der Ware wie folgt an: Die 3 Festplatten die wir bei Ihnen ersteigert haben sind alle drei nicht einsetzbar. Die Angabe, dass sie die Platten problemlos formatieren konnten, stimmt nicht.
Bitte nennen Sie uns eine Möglichkeit der Rückabwicklung**
Diese Rückabwicklung habe ich abgelehnt, da ich die Festplatten meiner BEschreibung nach korrekt verkauft habe.

Heute, 01.12.2003, bekomme ich folgende Mail:
**Hiermit fordern wir Sie rechtswirksam letztmalig auf, die an uns
gelieferten Festplatten aus obigem Kaufvertrag zurückzunehmen.
Sollte die Erstattung der Kaufsumme in Höhe von EUR XX nicht bis
spätestens 10.12.2003 auf unserem Konto XXXXbei der XXX XXX
BLZ XXXXXXX eingegangen sein, werden wir eine Strafanzeige wg.
Betrugs im Sinne des Fernabsatzgesetzes gegen Sie einleiten.
In der Artikelbeschreibung haben Sie wissentlich falsche Angaben über
die Beschaffenheit des zu verkaufenden Gegenstandes gemacht.**

Wie kann/soll ich mich nun verhalten?

Gruß
MikeK

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cook-a-doodle
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo!

Sie haben die Festplatten als defekt verkauft und sind damit aus dem Schneider! Dass Sie trotzdem einen Prüfung der Festplatten gemacht haben ändert nichts an den Umständen!
Lassen Sie sich nicht erpressen! Sie haben mit Ihrer Artikelbeschreibung genau darauf hingewisesn, dass die Platten möglicherweise nicht mehr zu verwenden sind! Sie haben die Platten als defekt verkauft un nun sind Sie offenbar defekt- was wollen die Käufer noch? Sie haben bekommen, was beschrieben war...

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#2
 Von 
MikeK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,danke für die Antwort. Ich sollte vielleicht noch hinzufügen, dass der Käufer offensichtlich ein Händler bzw. Computerladen ist. Da könnte ich mir schon vorstellen, dass er/sie es nicht einfach auf sich beruhen lassen. Ich habe zwar den Zusatz "Verkauf als defekt" verwendet, aber auch auf die Funktionsfähigkeit der Festplatten hingewiesen..was der Käufer jedoch anzweifelt...steht da nicht Aussage gegen Aussage?

Mike

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#3
 Von 
cook-a-doodle
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

NEIN- denn Sie haben die grundsätzliche Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, dass die Festplatten nicht mehr funktionieren! Sie haben ja nicht die Funktionsfähigkeit garantiert, sondern nur geschrieben, dass Sie sie geprüft hätten (und sogar genau unter welchen Voraussetzungen!) Defekt ist defekt!
Lassen Sie sich nicht einschüchtern und warten sie erst mal ab! Schreiben sie den Käufern, die sich beschwert haben zurück, dass Sie jegliche Ansprüche zurück weisen, da die Festplatten als defekt verkauft wurden! Mal sehen, ob sich jemend die Mühe macht zum Anwalt zu gehen- eine Betrugsabsicht lässt sich da wohl schwer beweisen!

Viel Erfolg und Ruhig Blut!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cook-a-doodle
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

UND außerdem, das lese ich ja erst jetzt!!! Die Rücknahme und Garantie haben Sie ausgeschlossen- das ist so absolut gültig- Keine Sorge- da sind Sie wirklich auf der sicheren Seite!
haben Sie bloß keien Angst vor einer Anzeige- das klingt schlimm, aber Sie haben nichts zu befürchten (garantie war ja ausgeschlossen, das wussten die Bieter auch vorher!)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MikeK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi...na, dann werde ich mal abwarten, wie die Sache sich entwickelt

Gruß
Mike

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich sehe das ein wenig anders als cook-a-doodle.

Zwar wurden die Platten als "defekt" verkauft, gleichzeitig wurde aber die grundsätzliche Funktionsfähigkeit bestätigt ("ich konnte sie anschließen und formatieren, keine Fehler lt. Scandisk").

Daher ist davon auszugehen, daß die Bezeichnung "defekt" nur benutzt wurde, um für evtl. Sachmängel nicht geradestehen zu müssen.

Extrembeispiel:
"Versteigere Neuwagen, 0 km, Motor läuft, wird aber als defekt verkauft".

*Wenn* Sie etwas als "defekt" verkaufen, dürfen Sie nicht gleichzeitig schreiben, daß bestimmte Eigenschaften (hier: formatierbar, keine Scandisk-Fehler) vorhanden sind, ansonsten spielen Sie Lotterie auf Kosten des Käufers, was nicht zulässig ist.

Es bleibt Fakt: für zugesicherte Eigenschaften muß gehaftet werden, auch wenn man die Gewährleistung ausschließt oder den Artikel als "defekt" verkauft.

Einschlägiges Urteil müßte ich heraussuchen. :)

Ergo hat IMO der K das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MikeK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo...ich sehe selbst die Gefahr in meiner Beschreibung...Natürlich könnte man so defekte Artikel verkaufen, in dem man die Funktionsfähigkeit garantiert, sie gleichzeitig aber als defekt verkauft. Leider ist es aber gerade bei (gebrauchten)Festplatten so, dass sie von einer Minute zur nächsten kaputt gehen können. Dass hier aber gleich alle 3 defekt sein sollen, kann ich nicht glauben, denn alle funktionierten bei mir...und ich hatte noch weitere verkauft, die bei den Käufern alle einwandfrei im Einsatz sind. Ich habe diese Art der Beschreibung deshalb gewählt, weil es, siehe Forum, bei Ebay doch immer wieder zu Ärger kommt. Ich denke, in Zukunft werde ich Festplatten von vornherein als defekt verkaufen.

Gruß
Mike

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

... die Nachweispflicht liegt in Ihrem Falle auf seiten des Käufers, was heissen mag: "Er muss beweisen, dass die Festplatten bereits defekt waren, als Sie Ihr Haus verließen ... (Versendungsgefahr liegt auf seiten des Käufers bei einem Privatverkauf). :)

... und meine Meinung hierzu kennen Sie, Mike. Haben Sie Zeugen für die "Fehlerfreiheit" vor Versand? Ich nehme an, Ausdrucke der ScanDisk-Protokolle etc. liegen Ihnen keine vor

(?)
Mich würde interessieren, ob eine solche "Anzeige wegen Betruges" überhaupt durchkommt ... er müsste Ihnen ja arglist "beweisen" können ... wohingegen ich mich bei vorgenanntem Fall schwer tun würde ... oder hat hier jemand einen Tip?

-----------------
"Nützliche Infos auch <a href="http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen" target="FAQs">hier</a>! "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MikeK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

...ja, einen Zeugen habe ich. Aber mir scheint das Ganze doch alles sehr unsicher, daher tendiere ich dazu, die Festplatten zurück zu nehmen. Die Welt geht davon nicht unter, auch wenn ein fader Beigeschmack bleibt...denn am Ende sind mir dadurch Kosten entstanden.

Mike

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

hallo,
leute die mit dem anwalt per email drohen, sind meistens nur mutig per mail, es ist ja kein grosser aufwand eine drohung per mail auszusprechen.

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

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