Eidesstattliche Versicherung Verlust Ware

14. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb503547-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eidesstattliche Versicherung Verlust Ware

Hallo,

es geht um eine Auroreifenlieferung, welche nicht ankam (GLS). Neue Ware erhalten (Dezember 2016). Firma schickte dann Monate später über einen Anwalt Mahnung für die erste Reifenlieferung (219€). Irgendwann kam heraus, dass denen die Eidesstattliche Versicherung über den Nichterhalt der ersten Lieferung fehlte. Haben diesbezüglich nichts zum unterschreiben erhalten (angeblich wurden 4 Mails versendet mit der Aufforderung). Abgabe der EV wurde dann nachgeholt im Dezember 2017. Jetzt möchte die Firma (Delticom) 182€ haben, da ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu spät sei. Hier der Auszug des Schreibens vom RA: "Forderungsangelegenheit: Delticom AG
Sehr geehrter Herr Linn,
in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisherige Korrespondenz.
Eine Rücksprache mit unserer Mandantin hat ergeben, dass Ihre Zahlung von EUR 219,04
dort am 15.12.2016 auf die RD29160381 verbucht wurde.
Bei der hier geltend gemachten Forderung handelt es sich um die RD31443393. Da Sie zu
der Bestellung RD29160381 unserer Mandantin mitteilten, keine Reifen erhalten zu haben,
wurden diese unter einer neuen Auftragsnummer hier RD31443393 neu berechnet und mit
EUR 0,00 gebucht.
Da unsere Mandantin die Rechtsverbindliche Erklärung für den Nichterhalt der Reifen nicht
von Ihnen zurückerhalten hat, wurden Ihnen die Ersatzreifen nun in Rechnung gestellt.
Die von Ihnen jetzt übersandte Rechtsverbindliche Erklärung wird von unserer Mandantin
aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr akzeptiert.
Um die Angelegenheit endgültig zum Abschluss zu bringen, ist unsere Mandantin einmalig
bereit, auf einen erheblichen Teil der Gesamtforderung zu verzichten, wenn Sie einen Betrag
in Höhe von EUR 182,00 bis zum
05.04.2018. auf unser unten benanntes Konto ausgleichen."
Wir haben die Forderung im März 2018 abgelehnt, da wir die EV abgegeben haben. Nun kam gestern nach 8 langen Monaten ein erneutes Schreiben.
Textauszug: in der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre Emails vom 28.03.2018 und bitten zunächst die längere Bearbeitungsdauer zu entschuldigen.
Nach Rücksprache mit unserer Mandantin wurde Ihnen die Eidesstattliche Erklärung am 10.04.2017, 13.05.2017, 15.06.2017 sowie 16.08.2017 per Email zugesandt. Eine Rücksen-dung konnte unsere Mandantin nicht verzeichnen, hierzu bestand jedoch mehrfach die Gelegenheit.
Die Gesamtforderung besteht vollumfänglich zu Recht.
Unsere Mandantin ist auch weiterhin an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Das Vergleichsangebot wird daher letztmalig aufrechterhalten.
Für den Eingang des Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 182,00 auf unser unten genann-tes Konto haben wir uns eine Frist bis zum
23.11.2018
notiert.
Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Mandantschaft empfeh-len, ohne weitere Ankündigung das Verfahren gegen Sie fortzusetzen.
Jetzt zu meinen Fragen: Sind wir überhaupt verpflichtet eine EV abzugeben und wenn ja, gibt es dazu Fristen? Muss der Verkäufer den Empfang der Mails nachweisen? Wie sollen wir jetzt schriftlich reagieren? Weil zahlen wollen wir nicht. Haben nachweislich die Ware nicht erhalten. Der GLS-Zusteller hat die Ware vor der Tür abgestellt und meine Unterschrift gefälscht. Das ergab der Unterschriftenvergleich. Auch widersprechen sich die zwei Schreiben vom Anwalt. In dem ersten vom März steht, dass die EV eingegangen ist und in dem zweiten von gestern, dass sie nicht eingegangen ist.
Für hilfreiche Infos, Tipps oder Links sind wir sehr dankbar.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von fb503547-62):
Sind wir überhaupt verpflichtet eine EV abzugeben


Man kann gar keine wirksame EV gegenüber Privatpersonen oder Firmen abgeben. ;)

Zitat (von fb503547-62):
gibt es dazu Fristen?


Sagen wir es mal anders herum, wenn der Verbraucher den Unternehmer dadurch schädigt, dass er bei der Geltendmachung des Schadens beim Schädiger nicht mitwirkt, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Zitat (von fb503547-62):
Muss der Verkäufer den Empfang der Mails nachweisen?


Ja.

Zitat (von fb503547-62):
Wie sollen wir jetzt schriftlich reagieren?


Einmalig mitteilen, dass man keine der angeblichen Emails erhalten hat, sollte man anderer Meinung sein, möchte man Dir den Erhalt der Emails nachweisen.
Der Forderung vollumfänglich widersprechen und dann die Kommunikation einstellen, wenn Ihr keine Brieffreundschaft mit dem Laden wünscht.
Dana

-- Editiert von spatenklopper am 14.11.2018 14:24

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