Eine Auktion ist eine Auktion ist eine A...?!

25. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)
Eine Auktion ist eine Auktion ist eine A...?!

Hallo,

mir brennt schon seit langem eine Frage auf meinen Gehirnwindungen und habe diese auch schon öfter mal nebenbei einfliesen lassen.
Nun aber mal präziese gefragt.
Online-Auktion ist gleich Online-Auktion, ist also nicht gleichgestellt mit stationären Auktionen durch Auktionator, richtig soweit?
Nun kommt es immer häufiger zu Auktionen (kann man toll googlen) von "richtigen" Auktionen die sich im Internet ausstellen.
Bestes Beispiel wohl die Zoll-Auktion.de, die ja nun auch noch staatlich ist.
Wenn ich da nun z.B. ein Auto ersteigere ( durch Auktionator ausgeführter Verkauf entbindet von jeglicher Gewähr, nur offentsichtliche Mängel müssen erwähnt werden,Funktionalität ist nebensächlich etc.) übers Internet, ist es dann nicht auch ein Rechtgeschäft wie bei z.B. Ebay?
Wo beginnt ein Unterschied?
Und wenn ich als Auktionator zugelassen bin, kann ich dann nicht auch über Ebay schreiben, Hallo, bin Auktionator und die Sachen sind zu besichtigen dann und dann ..
und ich lasse die Auktion nicht auf einen Sonntag enden..
müsste ich doch fein raus sein,oder?
Bitte um Ihre Meinung oder Ihr Wissen.
Danke schon mal im vorhinein.

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"Gruss
Mellas Frust"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Als Auktionator verkauft man meines Wissens durch "Zuschlag", was bei ebay nicht der Fall bzw. möglich ist. Ein Auktionator verkauft normalerweise auch nicht seine eigenen Sachen.

Bear

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#2
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Stimmt, das mit dem eigenen Sachen.
Aber die Geschichte mit Zuschlag ist mir nicht klar.Ist denn die Zoll-Auktion also auch keine Auktion und wer ist dann da haftbar und wie ist das denn da mit dem Rückgaberecht.
Da der Zoll und die Finanzämter ja nun staadtlich sind, gelten die Verkäufe als gewerblich oder privat oder doch als Auktion?Aber dann wäre da ja kein "Zuschlag", sondern nur eine beendigung der "Auktion" die aber keine ist.
Und wenn ich Auktionator bin, und Werbung als Verkaufsagent mache und diese Fremdware verkaufe, wie ist das dann bei Ebay.
Und wenn ich Auktionator bin, und bei Ebay versteigere und vorzeitig die Auktion beende und den zu der Zeit Höchstbietenden die Ware verkaufe, ist das dann ein Zuschlag?
Mir schwirrt echt der Kopf von all den Fragen.

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"Gruss
Mellas Frust"

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Aus den AGB von zoll-auktion.de:

"Die Auktion endet zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder fünf Minuten nach dem letzten Gebot. "

Letzteres dürfte den Unterschied zu eBay besonders deutlich machen (wobei hier nicht deutlich wird, ob das "oder" eine optionale Alternative oder eine zwingende aufschiebende Wirkung für das Auktionsende beinhaltet).

gelten die Verkäufe als gewerblich oder privat oder doch als Auktion?

Die ersten zwei sind ja kein Gegensatz zum dritten.

Und wenn ich Auktionator bin, und bei Ebay versteigere

Was für einen Beruf Sie haben, ist für die Rechtsgeschäfte bei eBay uninteressant.
Allein dadurch, daß Sie im Berufsleben Auktionator sind, wird ein Verkauf durch Sie auf eBay nicht zu einer Auktion i.S.d. §156 BGB .

und vorzeitig die Auktion beende und den zu der Zeit Höchstbietenden die Ware verkaufe, ist das dann ein Zuschlag?

Interessante Frage.

Das Problem, das ich dabei sehe, ist allerdings, daß eben keinesfalls *geregelt* ist, daß so verfahren wird. D.h. es würde am Verhalten des "Auktionators" liegen, ob er nun den "Zuschlag" vor Ende der Laufzeit erteilt oder die Auktion normal auslaufen läßt.
Das wiederum würde bedeuten, die Rechtsform des Vertrages (Auktion / Kaufvertrag) wäre nicht vorab eindeutig festgelegt; das dürfte zumindest gegenüber Endverbrauchern unzulässig sein.

(Jemand andere Argumente dazu? Bin heut zu müde...)

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#4
 Von 
Andreas Kreuz
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 13x hilfreich)

eBay-Versteigerungen sind keine Versteigerungen nach § 156 BGB .

Versteigern bedeutet u. a. dass innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von grundsätzlich vor Ort anwesenden Personen aufgefordert werden, eine Sache oder ein Recht zu erwerben (vgl. Heckmann, Dirk: E-Commerce: Flucht in den virtuellen Raum? in NJW 2000, 1370, 1374).

Bei der Online-Auktion fehlt es jedoch an der zeitlichen und örtlichen Begrenzung. Eine örtliche Begrenzung ist ohnehin nicht möglich, auch eine zeitliche Begrenzung fehlt, da daran gedacht ist, die Auktion über mehrere Tage, sogar Wochen hinauszuziehen. Dadurch wird aber die zu einer "echten" Versteigerung gehörende Aktion und Reaktion der Bieter verhindert, die normalerweise zu der Aufforderung, ein letztes Gebot abzugeben, dann zum Zuschlag führt.

Daher liegt keine Versteigerung, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot vor, vgl. LG Münster, Entsch. v. 21.01.2000, NJW-CoR 200, 167. Dies verdeutlichen auch die Nutzungsbedingungen von "eBay" Ziff.2; Heckmann, Dirk a.a.O.).

Anderseits kann zwar der Verkäufer auch bei der Internet-Versteigerung den Kaufvertrag unter keinen Umständen wegen eines etwa zu niedrigen Bieterangebots rückgängig machen. Es besteht jedoch eine zeitliche Begrenzung der Angebotsabgabe; die vorhandenen Bieter können solange auf die Ware Gebote abgeben, bis der Meistbietende ermittelt ist (vgl. LG Wiesbaden, Ent. v. 13.01.2000, NJW-CoR 2000, 171).

Jedenfalls wird bei einer solchen Versteigerung im Internet kein Zuschlag im Sinne von § 156 BGB erteilt. Bei den Versteigerungen der Firma eBay handelt es sich damit lediglich um eine moderne Form der Vertragsanbahnung im Internet.

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#5
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

gelten die Verkäufe als gewerblich oder privat oder doch als Auktion?

Die ersten zwei sind ja kein Gegensatz zum dritten.


Ja, stimmt.Ich meinte damit, wenn ich da eine Sache ersteigere über die Internet-Plattform, habe ich dann ein Rückgaberecht wie bei gewerblichen verkäufen oder nicht?

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"Gruss
Mellas Frust"

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