Einige Fragen zu abgebrochener Auktion

5. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Einige Fragen zu abgebrochener Auktion

Hallo Forum,

ich hatte auf einen als neu gekennzeichneten Artikel im Wert von 80€ geboten.
Mein Gebot lag bei 10€, ich war Höchstbietender. Plötzlich wurden alle bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen und die Auktion beendet.

Auf Nachfrage erklärte der Verkäufer, dass ihm 10€ zu wenig seien und er den Artikel noch mal neu mit höherem Startpreis einstellt.
Daraufhin schrieb ich dem Verkäufer per Einwurfeinschreiben, dass ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei, weil die Anforderungen an das vorzeitige Beenden einer Auktion nicht erfüllt seien. Die Rechtsprechung ist hier klar, meiner Meinung nach.

Nach meiner Sachlichen Schilderung und Bitte um Kontodaten wurde ich nur als Betrüger beschimpft und es wurde mit Anzeige gedroht. Was das sollte, erschließt sich mir nicht.

Ich möchte nun Klage auf Herausgabe einreichen, da die Frist zum Mitteilen der Bankdaten oder zumindest bzgl. weiteren Vorgehens abgelaufen ist.

Frage:

1. Wo reiche ich die Klage ein? Beim AG des Verkäufers oder hier bei mir an meinem Ort?

2. Seht ihr die Sache genauso wie ich?

3. Habt ihr Tipps für die Klage?


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7 Antworten
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#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Die wichtigste Frage wäre wohl ob er den Artikel erneut eingestellt hat ?
Wenn du davon ausgehen kannst das er den Artikel zwischenzeitlich verkauft hat, dann musst du auf Schadensersatz klagen, denn er kann ja nichts liefern was er nicht hat und eine auf eine Unmöglichkeit gerichtete Klage kann nur abgewiesen werden (das war jetzt die laienhafte Kurzform)

Das er nicht abbrechen durfte würde ich aber auch so sehen, es kommt zwar noch auf den genauen Wortlaut an, ob er hier was drehen kann. Aber prinzipiell, vertippen beim Preis wäre eine Berechtigung, sich nach ein par Tagen überlegen das man doch besser einen Mindestpreis gesetzt hätte, berechtigt natürlich nicht zum Abbruch.

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich möchte nun Klage auf Herausgabe einreichen, da die Frist zum Mitteilen der Bankdaten oder zumindest bzgl. weiteren Vorgehens abgelaufen ist.



Lohnt sich das? Du wirst hier etliche threads zu dem Thema finden.

Wenn sich der Verkäufer wehrt wird das ein recht anspruchsvoller Prozess, da wäre ein Anwalt sehr ratsam. Statt finden würde das Ganze am Wohnort des Verkäufers.

Sinnvollerweise würdest du den Schadensersatz für einen Deckungskauf einklagen, also 80 - 10 = 70 EUR.

Aber stimmen die 80 EUR? Das müsstest du erst mal beweisen, wenn alle Stränge reissen per teurem Gutachter.

Die Kosten werden sicher 4stellig. Das müsste zwar der Verkäufer zahlen, wenn er allerdings kein Geld hat, bliebe das an dir erst mal hängen. Die 70 (?) EUR hättest du erst recht nicht.

Alternativ könntest du dir überlegen, ob du dich mit der fälligen roten Bewertung begnügst. Das tut dem Verkäufer mit Sicherheit weh und das kostet nichts.

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#3
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Artikel wurde erneut eingestellt mit einem höheren Startpreis. Als neu deklariert. Danach wurde er wieder beendet.

Dann stellte er den Artikel zum 3. Mal ein und deklarierte ihn als "gebraucht, einmal getragen". Diese Auktion läuft derzeit noch 2 Tage.

Der Artikel kostet neu 80€, das sieht man ja auf der Herstellerseite bzw. auf Seiten, die den Artikel als neu verkaufen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der Artikel kostet neu 80€, das sieht man ja auf der Herstellerseite bzw. auf Seiten, die den Artikel als neu verkaufen.




Das ist schon mal sicher nicht die Messlatte.

Das wäre der Preis, zu dem der Artikel "neu" privat bei ebay verkauft wird. Das wird deutlich weniger sein, sonst könnte man ja gleich im Laden kaufen.

Wenn du 80 EUR geltend machst, dann aber heraus kommt, daß der ebay "neu"-Preis nur 60 EUR sind, hättest du 1/4 der Kosten zu tragen. Dann würden dir 50 EUR (60 - 10) zugesprochen, wenn wir die Kosten auf 1.000 EUR runden, hättest davon 250 EUR zu zahlen, Netto-Verlust 200 EUR.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Der gleiche Artikel ist privat nicht noch einmal bei ebay. Gewerblich bei ebay neu 70€. Gut zu wissen.

Meine Idee für die Klage ist die, dass ich auf Herausgabe klage (spätestens zwei Wochen nach Urteilsverkündung) und für den Fall, dass der Artikel zwischenzeitlich verkauft wurde Schadensersatz verlange.

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#6
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Wenn du 80 EUR geltend machst, dann aber heraus kommt, daß der ebay "neu"-Preis nur 60 EUR


Weist du das auch ganz sicher ? So wie ich das bis jetzt mitbekommen habe, zählt bei Neuware nämlich durchaus der Händlerpreis, also günstigster Preis lt. Preisvergleich und nicht der Preis vergleichbarer eBay-Auktionen, die der K ja dann auch wieder erst gewinnen müsste.

Und nochmal, du kannst niemanden auf Herausgabe eines Artikels verklagen, wenn er den Artikel nicht mehr hat. Das wurde hier in einem anderen Thread etwas ausführlicher erläutert. Entweder klagst du auf beides oder nur auf Schadensersatz, aber nicht nur auf Herausgabe.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
quote:Wenn du 80 EUR geltend machst, dann aber heraus kommt, daß der ebay "neu"-Preis nur 60 EUR

Weist du das auch ganz sicher ?



Sicher ist das "sicher".

Ein Privatkauf wird immer "billiger" sein. Sonst könnte man ja gleich beim Händler kaufen. Mit Widerrufsrecht, mit § 476, mit Garantie, die oft nur der Erstkäufer erhält.

Das ist alles bares Geld wert, das spiegelt der Markt auch beim Privatkauf durch einen Abschlag wieder. Das wird man wohl nicht ernsthaft bestreiten können.

Hier würde das dann auf einen Gutachter hinauslaufen. Wenn der Händler-Neupreis bei 70 EUR liegt, werden wohl eher 50 EUR herauskommen.

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