Hallo,
eigentlich dachte ich ja, nichts ist so einfach wie ein Mahnbescheid zu erlassen:
-> Ware ersteigert (versicherter Versand)
-> Ware wird nicht geliefert (Mitglied zwischenzeitlich nicht mehr angemeldet)
-> Mail hingeschickt und angefragt, wo Ware bleibt – keine Antwort
-> angerufen und nachgefragt, was nun los ist – Ware wurde für den Freund versteigert, man will sich darum kümmern
-> nachdem immer noch nichts angekommen ist, Mahnung per Übergabeeinschreiben hingesandt und Frist gesetzt, ansonsten Rücktritt vom Kaufvertrag und Geld zurück
Soweit habe ich das alles schon mal in einem anderen Fall durchgekaut, im weiteren Verlauf dann einen Mahnbescheid gesandt usw.
Nun aber folgendes Problem:
Der Briefträger trifft den Verkäufer zu Hause nicht an, hinterläßt eine Nachricht und das Einschreiben wird mit auf die Post genommen. Nun sollte der Verkäufer in den nächsten Tagen das Einschreiben von dort abholen, macht er aber nicht (vielleicht schon eine Vorahnung…). Das Einschreiben kommt also heute an mich zurück, da es nicht abgeholt wurden ist.
Was nun??? Im Internet fand ich dann einen ähnlichen Fall:
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Elektroinstallateurs statt. Dem Arbeitnehmer hatte der Arbeitgeber schriftlich per Einschreiben gekündigt. Der Postbote hatte den Arbeitnehmer nicht angetroffen und ließ einen Benachrichtigungszettel zurück. Der Arbeitnehmer holte den Brief jedoch nicht ab, so daß dieser schließlich wieder an den Arbeitgeber zurückgesandt wurde.
Entscheidungsgründe: Wenn der Briefträger den Arbeitnehmer nicht antrifft und daher eine Benachrichtigung zurückläßt, ist damit das Kündigungsschreiben noch nicht zugegangen. Wird der Brief beim Postamt nicht abgeholt, so ist die Kündigung nicht wirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben rechnen mußte. (Anmerkung: Rechnet ein Arbeitnehmer mit der Kündigung und holt diese dann nicht ab, verstößt dieses Verhalten gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB). Das Gericht wertete daher das Kündigungsschreiben als nicht zugegangen. Dabei stellten die Richter fest, daß der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet gewesen ist, das Schreiben bei der Post abzuholen.
Wie sieht das nun in meinem Fall aus? Der Verkäufer hat ja bis jetzt von der Frist und von der Rücktrittsandrohung noch keine Ahnung. Müßte der Verkäufer nicht eigentlich damit rechnen, wenn er mir schon nicht die Ware zusendet, daß man als Käufer die Ware oder sein Geld wieder haben will?
gurkenkopf
Einschreiben nicht bei Post abgeholt
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf als zugestellt. Übergabeeinschreiben mit Übergabe. Wenn letzteres nicht abgeholt wird, ist es nicht zugestellt.
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
Danke für die Antwort. Ich habe mir das fast schon gedacht, war aber eigentlich auch immer der Meinung, das Übergabeeinschreiben sicherer ist, da der Empfänger immerhin noch unterschreiben muß.
Da muß ich wohl dann noch mal ein 08/15 Einschreiben hinsenden.
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Außer halt bei behördlicher Post - da gilt auch ein nicht abgeholtes Einschreiben als zugestellt
Aber wir sind ja keine Behörden....
Entweder Einwurfeinschreiben schicken oder hmmm....weiß jemand, wie ich ihn sonst ihn Verzug setzen kann? Er müsste ja damit gerechnet haben, dass das eine Mahnung ist, sonst hätte er das Schreiben ja sicher abgeholt....
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Wohl gar nicht. Sofern der Schuldner sich tot stellt, bleibt als sichere Methode wohl nur das Einschreiben.
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
Hallo!
Alles richtig soweit.
Die Willenserklärung im Einschreiben mit Rückschein geht erst mit tatsächlicher Übergabe dem Empfänger zu.
Unternimmt der Absender jedoch einen 2. Zustellungsversuch, so darf sich der Empfänger nicht mehr darauf berufen, das Einschreiben sei ihm nicht zugegangen.
Ich persönlich verschicke in Fällen wie diesem grds. Einwurfeinschreiben.
Gruß
Harry
die sicherste Methode eine Willenserklärung dem anderen zuzustellen, ist die per Gerichtsvollzieher. Du beauftragst also einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schreibens. Über die Zustellung erhältst du dann eine Postzustellungsurkunde die vor Gericht verwertbar ist siehe dazu § 132 (1) BGB
.
Ist halt ein wenig teurer, weil den Gerichtsvollzieher musst du selbst bezahlen und kann, kann soweit ich weiss, nicht dem Schuldner als Mahnkosten in Rechnung gestellt werden.
Hilf mir auf die Sprünge - Aus welchem Grunde meldet man sich an und antwortet auf einen 10 Jahre alten Thread?
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