Hallo,
im März diesen Jahres habe ich auf Ebay einen Schal mit dem bekannten Monogram-Muster eines Designerhauses verkauft. Ich habe in der Artikelbeschreibung nie gesagt es wäre ein Original, habe auch nicht "Louis Vuitton" als Marke angegeben und den Schal auch nicht damit betitelt. Heute bekomme ich eine Nachricht vom Käufer, er wolle die 35 € für den Schal zurück sowie das Original, das ihm zustünde. Ich solle mir überlegen wie ich das Problem lösen möchte, sonst würde er mich wegen Betruges anzeigen. Er gäbe mir 3 Tage zeit ihm ein "Angebot" zu machen. Ich schilderte der Person, dass es nie meine Absicht war jemanden zu täuschen und ich auch nie gesagt hätte es handle sich um ein Original und man das, mal abgesehen davon, auch nicht für 35 € erwarten kann. Da ich kein "Original" verkauft habe steht hier meiner Meinung nach auch niemandem ein Original zu. Liege ich mit dieser Annahme richtig?
Ich gehe leider davon aus, dass dem Käufer von vornherein klar war was er hier kauft und er mich nun versucht zu erpressen um so sein Geld zurück zu bekommen und einen original Louis Vuitton Schal im Wert von mehreren hundert Euro, wäre ja nicht der erste, der auf so eine Idee kommt. Ich weiß, dass es nicht richtig ist derartige Ware weiterzugeben, allerdings habe ich nie versucht jemanden zu täuschen. Muss ich derartige Erpressungsversuche ohne weiteres hinnehmen?
Außerdem teilte mir diese Person mit: "daher werde ich am Montag Louis Vuitton anrufen und Ihnen die gesammelten Daten von dir zukommen lassen" inwiefern dürfen irgendwelche Leute meine Daten einfach weitergeben? Dass im Falle einer Anzeige meine Daten an Polizei oder Anwälte gingen würde sich mir schon erschließen, aber kann jeder einfach mir nichts dir nichts mit Daten anderer Leute überall hin rennen?
-- Editier von tortentörtchen am 30.05.2015 11:03
Erpressung durch Ebay Käufer
edit
-- Editiert von Fabian. am 30.05.2015 11:33
Eine Erpressung liegt nicht vor.
Ohne besondere Angaben des VK kann der K grundsätzlich ein Original verlangen. Deine etwas seltsame Ansicht läßt zudem den Verdacht aufkommen, daß du ganz genau wußtest (oder zumindest sehr wahrscheinlich davon ausgegangen bist), kein Original zu verkaufen.
Das ist - unabhängig von der Frage, ob du den K damit i.S.d. §263 StGB
täuschst - in jedem Fall eine Markenrechtsverletzung.
Der K handelt also vollkommen korrekt. Erpressung wäre, wenn er eine Gegenleistung verlangt, die ihm objektiv und subjektiv nicht zusteht ("zahle mir 10.000 EUR oder ich zeige dich an").
Deine Daten darf er auch weitergeben, da BDSG für den privaten Bereich schlechterdings nicht einschlägig ist.
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Hallo,
Und genau das ist hier der Fall. Er fordert einfach zuviel, denn er hat allenfalls einen Anspruch auf einen originalen Schal, nicht aber auf den Kaufpreis.Zitat:Erpressung wäre, wenn er eine Gegenleistung verlangt, die ihm objektiv und subjektiv nicht zusteht
Das Problem ist nur, dass man - als selbst nicht legal handelnder - daraus schlecht einen Vorteil ziehen kann. Im Extremfall werden am Ende beide bestraft (der Käufer wegen dieser Erpressung, der TE aber von LV wegen seiner Markenrechtsverletzung).
Ich würde dem Käufer anbieten, das Geschäft rückgängig zu machen, mehr nicht. Und dabei darauf hinweisen, dass seine Erpressung eine Straftat war und natürlich angezeigt würde, sobald die Markenrechtsverstöße bekannt würden (ist jetzt auch grenzwertig, weil wiederum eine Nötigung, aber manchmal bleibt einem wohl nichts anderes übrig).
Mag ja sein, aber mit der Markenrechtsverletzung hat der Käufer gar nichts zu tun. Er nutzt diesen Aspekt, um einen Vorteil herauszuschlagen, und das ist nun mal Erpressung.Zitat:Das ist - unabhängig von der Frage, ob du den K damit i.S.d. §263 StGB täuschst - in jedem Fall eine Markenrechtsverletzung.
Ob er getäuscht wurde möchte ich nicht beurteilen (der Verdacht liegt aber durchaus nahe).
Stefan
Nur kurz: Mit einer Anzeige zu drohen ist kein empfindliches Übel i.S.d. § 253 StGB .
Hallo,
Doch, was denn sonst?Zitat:Nur kurz: Mit einer Anzeige zu drohen ist kein empfindliches Übel i.S.d. § 253 StGB .
Die meisten Erpressungen laufen doch so ab, erpressbar sind doch gerade und vor allem Straftäter.
Etwa: Wenn du mir nicht 10.000 Euro von deiner Beute abgibst melde ich der Polizei, wer die Bank ausgeraubt hat.
Stefan
Korrekt, der Straftatbestand der Erpressung ist aber dennoch nicht erfüllt, da - wie von JenAn schon festgestellt - keine rechtswidrige Forderung dahintersteht.
Zitat:Er fordert einfach zuviel, denn er hat allenfalls einen Anspruch auf einen originalen Schal, nicht aber auf den Kaufpreis.
Das habe ich überlesen. :oops:
Aber daraus wird man nichts ziehen können, vermutlich hat sich der K einfach blöde ausgedrückt und "Ich will Geld zurück" und "Ich will die geschuldete Original-Ware" durcheinander geworfen.
Auf der Grundlage würde ich dem TE keinesfalls so wie du raten, ihn "zurückzuerpressen". :-/
Dann hat der TE am Ende zwei Vorstrafen (Betrug und Erpressung) für so einen Kinderkrams. (Denn bei so einem Ablauf wird man ihm nicht mehr glauben, daß er die Fälschung unwissentlich angeboten hat.) Das muß ja nicht sein.
-- Editiert von JenAn am 01.06.2015 17:51
Hallo,
Ich sehe hier beides nicht.Zitat:Dann hat der TE am Ende zwei Vorstrafen (Betrug und Erpressung)
Betrug nicht, weil es - für mich glaubhaft - nicht die Absicht war, mehr als den wirklichen Wert zu erzielen (es wurde beispielsweise ausdrücklich nicht mit dem Markennamen geworben). Anmerkung: Das jetzt ohne das Angebot gesehen zu haben, es kann daher auch anders sein.
Und Erpressung nicht, weil er gar keine Forderung stellen soll. Der Hinweis, dass für den Fall, dass der Käufer seine Drohung wahr macht auch alles andere herauskommt ist doch nur eine reine Information.
Doch, natürlich ist es rechtswidrig, den Kaufpreis und den Schal zu fordern.Zitat:Korrekt, der Straftatbestand der Erpressung ist aber dennoch nicht erfüllt, da - wie von JenAn schon festgestellt - keine rechtswidrige Forderung dahintersteht.
Mag sein. Aber dann muss es imho auch als 2 alternative Angebote gesehen werden, also entweder der richtige Schal oder Geld zurück (warum sonst erwähnt er das "Geld zurück" überhaupt?). Im Ergebnis schuldet der TE dann nur die 35 Euro.Zitat:Aber daraus wird man nichts ziehen können, vermutlich hat sich der K einfach blöde ausgedrückt und "Ich will Geld zurück" und "Ich will die geschuldete Original-Ware" durcheinander geworfen.
Stefan
Da hier keiner ganau beurteilen kann was wirklich geschrieben oder gesagt wurde:
Der K hat ein Anrecht auf einen originalen Schal. Mann muss nicht erwähnen ob eine Ware ein Fake ist oder nicht, denn ein Fake darf gar nicht verkauft werden und somit muss der K davon ausgehen, dass es ein original Markenschal ist.
Hallo,
Wo steht das nun wieder genau?Zitat:denn ein Fake darf gar nicht verkauft werden
Klar, der Markeninhaber kann es u.U. untersagen, aber ansonsten dürfen natürlich auch Fälschungen gehandelt werden.
Und der Käufer kann sicher nicht ein Original verlangen, wenn eindeutig eine Fälschung angeboten wurde (was ich hier aber wohlgemerkt nicht sehe, der TE hat wahrscheinlich gar nichts zu diesem Thema erwähnt).
Stefan
Zitat:Und Erpressung nicht, weil er gar keine Forderung stellen soll.
Natürlich sollte damit das Junktim "verzichte auf deine (grundsätzlich berechtigten) Forderungen, sonst zeige ich dich wegen Erpressung an" verbunden sein, sonst hätte dein "Tip" doch gar keinen Sinn gemacht.
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