Fahrzeugverkauf eBay, Rücktritt Verkäufer

30. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(546 Beiträge, 343x hilfreich)
Fahrzeugverkauf eBay, Rücktritt Verkäufer

Guten Morgen.

Ich habe vor einer Woche ein Fahrzeug über eBay verkauft, trotz mehrerer Mails über das eBay-System sowie gestrige Meldung der Nichtzahlung kommt keine Reaktion des Käufers.

Welche Frist ist angemessen (Zeitpunkt der Fälligkeit für Zahlung und Abholung ist Mittwoch erreicht) um den Verkäufer nachdrücklich zur Erfüllung zu bewegen bzw. meinerseits wirksam zurückzutreten? Ich habe noch zwei Interessenten (unterlegene Bieter).

Reicht da eine Woche?

Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben?

Die Garage muss leer werden, ich ziehe in 4 Wochen um .....


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16232x hilfreich)

Angemessene Fristen sind hier in der Regel 2 Wochen. Du kannst natürlich, da du bereits mehrfach versucht hast ihn zu erreichen, 2 Wochen ab Ersteigerung rechnen, womit es letzlich nur noch eine Woche ist.

Du kannst bereits mit anderen unterlegen Bietern alles besprechen und einen Termin für die Übergabe (widerruflich) vereinbaren, solange du ihm klar machst, dass der Gewinner der Auktion noch eine Woche Zeit hat zu reagieren.

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#2
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(546 Beiträge, 343x hilfreich)


Hallo.

Ich habe eben mit einem Interessenten telefoniert, er wohnt ein paar Orte weiter und würde das Fzg. nehmen wollen.
Sollte die Rücktrittserklärung besser per Einschreiben mit Rückschein erfolgen oder per Einwurfeinschreiben?

Bei Verweigerung der Unterschrift (der Käufer kann sich ja denken wer da schreibt) und Nachsteuerung per Einwurfeinschreiben kostet das nur Warte- sowie Stehzeit und Portogeld ....

Ist eine Einforderung des Mindererlöses (eBay-Preis / tatsächlicher Verkaufspreis) sowie Portokosten und ggfs. Stehzeit in der Garage realistisch?





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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16232x hilfreich)

Einwurfeinschreiben genügt.
Für die Stehzeit kann man nicht wirklich was fordern. Es wurde ja auch noch kein Abholtermin mit dem Käufer vereinbart.
Und Forderung hinsichtlich Mindesterlös wäre nur, wenn der Käufer keine Handhabe mehr hat. Da Sie dem Käufer reelle Chancen zumuten müssen, sich doch noch zu melden, wäre das fragwürdig. Um welche Differenz geht es denn da?

Auch wenn es schwer fällt: ich würde dem Käufer ankündigen, dass, wenn er sich nicht bis Mitte nächster Woche telefonisch oder per eMail meldet und das Auto bezahlt und abholt, sie es an den anderen Interessenten abgeben und ggf. die Differenz des Erlöses bei ihm einfordern. Dem anderen Interessenten kann man das Auto schonmal zeigen und alles vorbereiten, dass er nur noch unterschreiben muss. Aber er muss dann schon noch bis Mitte nächster Woche warten.

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#4
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Bei Verweigerung der Unterschrift (der Käufer kann sich ja denken wer da schreibt)


Eine *Verweigerung* ist nicht dein Problem, die führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, daß der Empfänger den Brief als zugestellt gegen sich gelten lassen muß.
Problem wäre eher, wenn er nicht da ist, nur eine Benachrichtigung bekommt und das Einschreiben dann nicht abholt; das ist inkonsequenterweise *keine* Annahmeverweigerung.

Du könntest natürlich auch beides parallel schicken - kostet 4 EUR mehr, damit bist du aber komplett auf der sicheren Seite und sparst auch noch Zeit.

quote:
Ist eine Einforderung des Mindererlöses (eBay-Preis / tatsächlicher Verkaufspreis) [...] realistisch?



Sobald der K in Verzug ist, ja. Alternativ könntest du ihn auch auf Erfüllung verklagen, das ist in deinem Fall aber ja eher unpassend (und auch sonst riskant, weil der K pleite sein könnte, dann wäre eine Klage nur auf den Differenzschaden nicht mit so hohem Risiko verbunden).

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#5
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(546 Beiträge, 343x hilfreich)


Ich werde dann mal etwas aufsetzen mit folgenden Eckpunkten:
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Zeitpunkt des Höchstgebots, Ende der Auktion, Auktionsnummer, im Auktionstext vorgegebener Bezahl- und Abholtermin.

Fristsetzung zum 07.11.12 auf Erfüllung, mit Ablauf des 08.11.12 Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Ausdruck der Auktion, Gebotsübersicht etc. füge ich bei.

Fehlt noch etwas?



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16232x hilfreich)

nö. Wie gesagt: Nicht die Ankündigung vergessen, dass der Käufer auch beim Rücktritt vom Kaufvertrag die Differenz zwischen Höchstgebot und Gebot des anderen Interessenten zu bezahlen hat.

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