Guten Abend,
ich beschäftige mich gerade mit dem Recht bei Internetauktionen und habe dazu ein paar Fragen zu folgendem Fall:
Verkaufter Artikel wird funktionstüchtig dem Versandunternehmen übergeben (unversicherter Versand wurde vom Käufer gewählt). Käufer meldet jedoch, dass der Artikel bei Erhalt defekt ist, schickt diesen zurück und verlangt die Erstattung des Kaufpreises. Mich interessiert nun die Seite des Verkäufers. Laut eBay
Rechtsportal geht das Risiko mit der Übergabe der Ware, des Verkäufers, an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Ist das so korrekt? Demnach stünde dem Käufer ja kein Recht auf Erstattung zu, da unversicherter Versand gewählt wurde, oder? Da ich jedoch schon gegenteiliges gelesen habe eine weitere Frage.
Bei ebay steht ebenfalls, dass der Käufer in der Pflicht ist zu Beweisen, dass der gekaufte Artikel bereits bei Versand defekt war. Was passiert, wenn der Käufer dies nicht erbringt? Ist der Verkäufer dennoch in der Pflicht den Kaufpreis zu erstatten? Denn zumindest bei gewerblichen Verkäufen wird ja angenommen, dass der Artikel bei Versand defekt war, wenn der Schaden innerhalb von 6 Monaten auftritt.
Hoffe ihr könnt etwas zur Klärung meiner Fragen beitragen.
Grüße Moony
PS: Es handelt sich bei dem Beispiel um einen Privatverkauf.
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-- Editiert am 23.04.2011 21:54
Fall: Käufer verlangt Rückerstattung
Die anderen 1784 Beiträge hier die sich mit dem Thema befassen lassen folgendes erkennen:
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder der Verkäufer von der vom Käufer vorgegebenen Versandart abweicht geht das Risiko mit der Übergabe der Ware durch den Verkäufers an das Versandunternehmen auf den Käufer über (Gefahrenübergang).
Der Käufer ist in der Beweispflicht, für seine Behauptung eines Defektes - gleich ob Gewährleistungs-, Garantie- oder Versanddefekt.
Zusätzlich ist er beweisbelastet dafür, das der Artikel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs defekt war sofern der Verkäufer die Gewährleistung nicht oder falsch ausgeschlossen hat.
Ohne Beweise seitens des Käufers ist der Verkäufer nicht zu Erstattung verpflichtet.
Eine angemessene Versandverpackung ist als vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers festgelegt. Ein Verstoß dagegen begründet eine entsprechende Haftung des Verkäufers trotz erfolgtem Gefahrenübergang.
Eine Versandverpackung gilt als angemessen wenn die den AGB/Verpackungsrichtlinien des beauftragten Versandunternehmens entspricht.
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