Fallbeispiel Ebay Auktion und ausgeschl. Gewährl.

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
batavusfahrer1
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 9x hilfreich)
Fallbeispiel Ebay Auktion und ausgeschl. Gewährl.

Hallo.


Angenommen Käufer A kauft bei Verkäufer B ein überholtes Ersatzteil, was B selber bei C gekauft hat, aber keine Verwendung mehr dafür hat.
Der Verkauf von A nach B geschieht über Ebay, wo der VK A den Zustand so beschreibt, wie er in der Anzeige von C angeboten wurde und selber gekauft hat.
In der Internetauktion hat B das Ersatzteil entsprechend beschrieben und mit dem Passus:
Keine Garantie und keine Rückgabe! Privatverkauf!

Nach neuem EU-Recht müssen auch Privatleute eine Garantie von einem Jahr und Umtauschrecht auf alle Produkte geben, es sei denn, es wird ausgeschlossen. Die Angaben zu dieser Artikelbeschreibung habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Mit Ihrem Gebot auf diesen Artikel verzichten Sie auf den Anspruch jeglicher Gewährleistung meinerseits. Ich übernehme keine Garantie/Haftung oder Ersatz/Rückerstattung durch verlorengegangene Waren auf dem Postweg. Ich stelle keine Waren zu meinen Lasten neu zu bei Retouren durch evtl. unkorrekte Angaben der Adressen durch den Bieter/Käufer oder durch Fehler bei der Frankierung und/oder Zustellung durch Post/DHL/DPD/UPS.

Bitte bieten Sie nicht wenn Sie mit diesen Regelungen nicht einverstanden sind und stellen Ihre evtl. Fragen vor Abgabe eines Gebotes unter "E-Mail an den Verkäufer". Für Ihr Verständnis vielen Dank."

eingestellt.

Der Verkäufer B ist ein Privatmann, Käufer A ein selbst. Handelsvertreter mit privatem eBay Konto.

Käufer A bewertet Verkäufer B nach Erhalt des Artikels mit: "Alles okay, super..."

Nach einem Monat schreibt A an B:

Die Werkstatt sagt, der Artikel ist nicht wie beschrieben, sondern angeblich nicht überholt worden, er möchte sein Geld zurück oder er stellt eine Anzeige wegen Betruges.

Verkäufer B hat den Artikel für sich selber in gutem Wissen nach den Angaben bei C gekauft. Dieser beteuert, das Ersatzteil selber repariert gelassen zu haben, habe aber keine Rechnung. Die verbauten Dichtungen etc zeugen aber von Neuwertigkeit.

Theroetisch müsste B den Artikel nachbessern oder das Geld zurückzahlen oder hat er aufgrund des Ausschlusses in der Auktion nichts zu befürchten?

Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zunächst würde ich mal meinen Gewährleistungsausschluss überarbeiten. Das hat mit neuem EU-Recht nichts zu tun, insbesondere beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre (438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), kann bei gebrauchten Sachen auch von Unternehmern auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB ) und von Privatverkäufern ganz ausgeschlossen werden.

http://www.123recht.net/Gew%C3%A4hrleistung-richtig-formuliert-__f209399.html

Auch ein Handelsvertreter kann "privat" verkaufen, insofern kein Problem.

quote:<hr size=1 noshade>Käufer A bewertet Verkäufer B nach Erhalt des Artikels mit: "Alles okay, super..." <hr size=1 noshade>


Nur ein gewisses Indiz. Vielleicht hat der Käufer nur die Optik bewertet.

quote:<hr size=1 noshade>Die Werkstatt sagt, der Artikel ist nicht wie beschrieben, sondern angeblich nicht überholt worden, er möchte sein Geld zurück oder er stellt eine Anzeige wegen Betruges. <hr size=1 noshade>


Mit Betrug dürfte das wenig zu tun haben, dazu müsste der Verkäufer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Das ist lt. Sachverhalt nicht der Fall.

Zivilrechtlich sieht es etwas anders aus. Ich mache es jetzt hier kurz, wir haben das gerade vor ein paar Tagen im Forum recht ausführlich besprochen:

http://www.123recht.net/Schulaufgabe-Ebayauktion-__f212711.html

Wenn das Teil als "überholt" angeboten wurde, dürfte dies eine Beschaffenheitsbestimmung sein. Und genau für diese gilt ein Gewährleistungsauschluss nicht. Das hat nichts mit Wissen oder Nichtwissen zu tun oder mit Arglist, es hat nur damit zu tun, dass man diese Beschaffenheit vereinbart hat. Daran muss man sich festhalten lassen.

Wenn jetzt "überholt" bedeutet, dass alle Verschleißteile überprüft oder ersetzt wurden (und das scheint es zu bedeuten, wenn von "überholten Teilen" die Rede ist), wäre der bloße Austausch von 2 oder 3 Dichtungen keine Überholung in diesem Sinne. Das wäre eine Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 434 BGB
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Beweispflichtig für den Sachmangel ist der Käufer (Grundgedanke aus § 363 BGB ), da er die Sache angenommen hat.

Sollte es zu einem Verfahren kommen, wird spätestens dort dieser Beweis zu erbringen sein, in der Regel wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt.

Kommt der zu dem Schluss, dass das Ersatzteil nicht überholt wurde, wird es teuer. Es ist also ein Spiel mit Risiko, man hat sich auf seinen Vorverkäufer verlassen, der aber auch nicht beweisen kann, dass das Ersatzteil überholt wurde und keiner von beiden weiß es definitiv, weil man es nicht überprüft hat.

Genauso bestehen Ansprüche gegenüber dem Vorverkäufer, wenn der worst case eintritt und die Gewährleistungszeit noch nicht abgelaufen ist.





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-- Editiert am 02.03.2010 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
batavusfahrer1
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 9x hilfreich)

Es besteht aber zuerst die Möglichkeit für den Verkäufer auf Nachbesserung, oder muß der Verkäufer den Artikel direkt zurücknehmen?

Wie kann man als Verkäufer denn feststellen, ob es sich um das versendete Teil handelt oder um eine anderweitig gekauftes Ersatzteil handelt ? Das defekte Ersatz-
teil kann doch jedes X- beliebige sein, oder?

-- Editiert am 02.03.2010 21:09

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es besteht aber zuerst die Möglichkeit für den Verkäufer auf Nachbesserung, oder muß der Verkäufer den Artikel direkt zurücknehmen? <hr size=1 noshade>


Nacherfüllung geht immer vor (ausgenommen Unmöglichkeit und Arglist), ständige BGH Rechtsprechung. Hier ist eine Nachbesserung noch möglich, dann müsste das Ersatzteil aber tatsächlich "überholt" werden, falls dies nicht geschehen ist und somit ein Sachmangel begründet war.

§ 439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann man als Verkäufer denn feststellen, ob es sich um das versendete Teil handelt oder um eine anderweitig gekauftes Ersatzteil handelt ? Das defekte Ersatz-teil kann doch jedes X- beliebige sein, oder? <hr size=1 noshade>


Es ist Sache des Verkäufers, sich im Vorfeld darum zu kümmern (Notieren von prägnanten Merkmalen, Nummern etc, besser noch Details fotografieren).

Die Aufnahmen sind ja auch wahrscheinlich noch vorhanden, immerhin hat man ja ein Artikelfoto eingestellt.

Grundsätzlich ist es natürlich immer möglich, dass im Nachhinein ein Artikel ausgetauscht wurde oder Teile ausgewechselt wurden. Aber derjenige, der sich darauf stützen will, wird dem Gericht darlegen und beweisen müssen, dass dies der Fall ist.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
batavusfahrer1
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo und Servus miteinander!

Leider hat der Verkäufer keine Details oder Fotos von dem Artikel, der ihn einwandfrei identifiziert, da er nicht von einem Problem ausgegangen ist.

Wenn nun der Käufer reklamiert, man den Artikel aber aufschraubt und neue z.B. Dichtungen sieht, dann dürfte er ja sehen, dass der Artikel auch zur Überholung aufgeschraubt wurde und es nicht schon benutzte Dichtungen sind.

Servus

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