Falsch geliefertes Paket verloren

6. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)
Falsch geliefertes Paket verloren

Hallo,
man nehme folgendes Problem:
Ein Käufer kriegt zwei Pakete geschickt, eines ist für den Käufer bestimmt, dass andere ist zwar an ihn adressiert, jedoch ist der Inhalt nicht für ihn bestimmt.
Der Käufer lässt das mit dem für ihn uninteressanten Inhalt zu Hause liegen.
Nach einem Monat meldet sich der Verkäufer und fordert das Paket zurück. Jedoch hat der Käufer das Paket zwischenzeitlich verloren, verlegt bzw. es ist nichtmehr auffindbar.
Muss der Käufer nun Schadensersatz leisten oder hat der Verkäufer selber Schuld da dieser das Paket ja unaufgefordert geschickt hat.

mfG
Tobo

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

> Ein Käufer kriegt zwei Pakete geschickt, eines ist für den Käufer bestimmt, dass andere ist zwar an ihn adressiert, jedoch ist der Inhalt nicht für ihn bestimmt.

Waren beide Sendungen vom selben Absender?

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#2
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, waren beide vom selben Absender. Dazu muss man aber noch sagen das der deutsche Verkäufer wohl eher ein Verkaufsagent war, da beide Pakete aus England geschickt wurden.

mfG

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

Also ein gewerblicher Verkäufer?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)

Angemeldet ist der Verkäufer als privater Verkäufer.

mfG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TinaR
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich frage mich gerade, warum der Käufer sich nicht beim Verkäufer meldete und nachfragte, was es denn mit dem anderen Paket auf sich habe und wie kann man in seiner eigenen Wohnung ein Paket verlieren?!

Und ja, ich kann mir denken wie das gemeint ist.

Letztlich bin ich davon überzeugt, dass der Käufer - nicht nur rechtlich zurecht - den Kürzeren ziehen wird, sprich entweder schickt er auf die Kosten des Verkäufers die Ware zurück oder bezahlt sie, basta. Anderenfalls wird er wohl für Schadensersatz haftbar gemacht werden.

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#6
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, so habe ich mir das auch schon gedacht, und das Paket ging nicht in der Wohnung verloren sondern in der Werkstatt. Lag halt einen Monat rum und wird wohl beim aufräumen oder dergleichen weggekommen sein.

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#7
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Natürlich bleibt der "falsche" Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

Anders kann es nur liegen, wenn die Zusendung offensichtlich nicht im Irrtum erfolgte (sondern etwa in der Absicht, den Empfänger mit "zahl oder schick zurück" werbemäßig unter Druck zu setzen). Davon kann hier ja wohl keine Rede sein.

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

> Natürlich bleibt der "falsche" Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

Wie denn? Das Paket ist doch weg. § 818 Abs. 3 BGB

§ 818
Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Selbst die verschärfte Haftung nach 818 Abs. 4, 819, 820 BGB führt bei zufälligem Untergang gemäß § 275 BGB zur Befreiung. Verzug lag nicht vor.

§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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#9
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)

Also wenn ich bogus1 richtig verstehe muss man keinen Schadensersatz leisten, da keine Bereicherung oder ein Nutzen vorliegt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46689 Beiträge, 16550x hilfreich)

Der § 818 Abs. 3 ist aber nicht auf Fälle anzuwenden, in der der falsche Empfänger das Paket verliert. Dann gilt vielmehr der § 818 Abs. 2 BGB .

Die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass ein gutgläubiger Erwerb vorliegt und dass die Sache deswegen vom falschen Empfänger verbraucht wurde. Das ist hier aber nicht der Fall.

Es ist also Schadenersatz zu leisten.

Wenn die Leistung aufgrund von § 275 BGB verweigert werden kann, führt das ebenfalls nicht dazu, dass kein Schadenersatz gezahlt werden muss.

-- Editiert am 07.04.2009 12:36

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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

> Der § 818 Abs. 3 ist aber nicht auf Fälle anzuwenden, in der der falsche Empfänger das Paket verliert. Dann gilt vielmehr der § 818 Abs. 2 BGB .

Die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass ein gutgläubiger Erwerb vorliegt und dass die Sache deswegen vom falschen Empfänger verbraucht wurde. Das ist hier aber nicht der Fall.
*****
Ist es nicht so, dass der Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB von § 818 Abs.3 BGB begrenzt wird? Nach § 818 Abs. 3 BGB soll der Bereicherte nur das in seinem Vermögen noch Vorhandene herausgeben, so dass in den Fällen des ersatzlosen Verlustes oder Verbrauches des Bereicherungsgegenstandes immer eine Entreicherung gegeben ist, sofern keine Aufwendungsersparnis gegeben ist.

Der Empfänger der Sache war rein rechtlich gesehen (vollkommen losgelöst von jeder moralischen Verpflichtung - "er hätte doch, man müsste doch...") zu keiner Zeit verpflichtet, deren (ungebetenen) Empfang zu melden, geschweige denn, die Sache selbst zurückzuschicken.

Habe schon darauf hingewiesen, dass es selbst bei der verschärften Haftung (der Empfänger wusste um die Umstände) "nur" dazu führen kann, dass gemäß § 292 BGB die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 987 ff. BGB anzuwenden sind. Der Käufer hat die Sache m. E. nicht "verloren", dass ist eher so dahingesagt. Nein, sie ist weg! Verbraucht, zerschreddert, zerraucht, was auch immer, wir wissen es nicht.

Jedenfalls ist nichts mehr da. Nach § 275 BGB wird der Empfänger frei, es sei denn, er haftet auch für zufälligen Untergang (§287 BGB ). Das wäre aber nur der Fall, wenn er wirksam in Verzug gesetzt worden wäre. M. E. wird der Empfänger frei.

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#12
 Von 
Tobo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 9x hilfreich)

danke an bogus und die anderen, ihr habt mir sehr geholfen ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1215x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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