Hallo! Ich habe folgendes Problem:
Ich habe bei eBay
einen Adapter mit folgender Beschreibung ersteigert:
Titel der Auktion:
"Adapter Mini Displayport auf VGA APPLE Adapter"
Artikelbeschreibung:
"Es handelt sich um einen Adapter von APPLE für den Mini Displayport des MacBook und MacBook Pro auf einen VGA-Anschluss.
Der Adapter ermöglicht es, einen Monitor oder Beamer anzuschließen.
Der Artikel ist gebraucht und weißt normale Gebrauchsspuren auf.
Technisch in einwandfreiem Zustand.
Der Adapter kommt inklusive Schutzhülle für den MDP.
Versand erfolg unversichert über die Deutsche Post.
Abholung Möglich.
Viel Spaß!
Da dies ein Privatverkauf ist kann ich keinerlei Garantie oder Gewähr geben. Is auch nicht nötig, der Adapter funktioniert so oder so
"
Wie oben zu sehen wird im Titel des Artikels ebenso wie mehrfach in der Artikelbeschreibung erwähnt, dass es sich um einen Minidisplayport-auf-VGA-Adapter handelt.
Das Bild der Auktion zeigte hingegen einen Mini-VGA-auf-VGA-Adapter.
Der Wiederspruch zwischen Bild und Artikel fiehl mir bei der Versteigerung zunächst nicht auf, bis ich dann einen nutzlosen Mini-VGA-auf-VGA-Adapter anstelle des richtigen Minidisplayportadapters zugeschickt bekam.
Jetzt behauptet der Verkäufer - seinen Angaben zufolge selbst ein "Jurist" - dass er mit seinem letzten Satz jegliche Gewähr ausgeschlossen hat und er daher den Artikel nicht zurücknehmen muss.
Ich persönlich kann mir das nicht vorstellen - ich kann auch nicht in der Artikelbeschreibung einen Ferrari anbieten, ein Foto von einem VW reinmachen und dann einfach einen VW verschicken - oder??? Würde mich doch sehr wundern, wenn man jetzt in der der Artikelbeschreibung schreiben kann, was man will.
Falls der Verkäufer nach geltendem Recht den Artikel doch zurücknehmen muss - muss er auch die Kosten für beide Versandwege tragen?
Danke für eure kompetente Hilfe!!!
Falsche Artikelbeschreibung - Bild weicht von Text ab
Gibt es dazu eine Artikelnummer?
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quote:<hr size=1 noshade>Jetzt behauptet der Verkäufer - seinen Angaben zufolge selbst ein "Jurist" - dass er mit seinem letzten Satz jegliche Gewähr ausgeschlossen hat und er daher den Artikel nicht zurücknehmen muss. <hr size=1 noshade>
Sicherlich gibt es Juristen, die den §444 BGB nicht kennen - hoffentlich sehr wenige. Oder solche, die ihn sehr genau kennen, aber auf unzureichende Rechtskenntnisse der Gegenseite spekulieren. (Nein, das ist nicht strafbar.
Natürlich muß der VK für zugesicherte Artikelmerkmale auch bei Gewährleistungsausschluß einstehen.
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Theoretisch gibt es eine Artikelnummer, aber ich möchte den Verkäufer nicht unbedingt hier öffentlich bloßstellen. Ich habe nämlich den Verdacht, dass der Verkäufer das ganze nicht arglistig verschwiegen hat, sondern schlichtweg keinen blassen Schimmer hatte, was er da verkauft.
Trifft §444 BGB
hier trotzdem zu? Eigentlich steht dort doch explizit, dass Arglist vorliegen muss:
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Oder übernimmt der Verkäufer mit seiner Artikelbeschreibung indirekt eine "Garantie für die Beschaffenheit der Sache"?
Und wie sieht es mit den Versandkosten aus - diese muss er dann doch auf jeden Fall auch übernehmen, oder?
Danke für die Hilfe...
-- Editiert am 15.07.2010 13:14
quote:
Oder übernimmt der Verkäufer mit seiner Artikelbeschreibung indirekt eine "Garantie für die Beschaffenheit der Sache"?
Ja, wenn er "Porsche 911, 800 PS" schreibt, kann er keinen Trabbi mit 90 PS liefern.
Dafür ist unerheblich, ob er die Falschheit seiner Aussage kannte, sich auf Dritte verlassen hat ("der im Laden meinte aber ..." ) o.ä.
Schon deswegen dürfte die Behauptung des VK, er sei "Jurist", völliger Unsinn sein. Auch wenn ein Jurist schon mal einen Nichtjuristen in die Irre führen will, wird er sich doch nicht so offensichtlich auf einen geschummelten Handel einlassen, weil er genau weiß, daß er damit im Streitfall niemals durchkommen wird.
quote:
Und wie sieht es mit den Versandkosten aus - diese muss er dann doch auf jeden Fall auch übernehmen, oder?
Ja.
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Es geht auch nicht um eine arglistige Täuschung, da schließe ich mich an. Es geht aber um eine Beschaffenheitsvereinbarung.
So steht es da:
quote:<hr size=1 noshade>
Adapter Mini Displayport auf VGA APPLE Adapter
Es handelt sich um einen Adapter von APPLE für den Mini Displayport des MacBook und MacBook Pro auf einen VGA-Anschluss.
Der Adapter ermöglicht es, einen Monitor oder Beamer anzuschließen <hr size=1 noshade>
Das ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, an der sich der Verkäufer festhalten lassen muss.
quote:<hr size=1 noshade>Damit ein so verstandenes Beschaffenheitsmerkmal zum Inhalt der Soll-Beschaffenheit wird, müssen die Parteien es vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung muss nicht ausdrücklich geschlossen werden. Dies wird wohl auch in der Praxis eher selten vorkommen. Im Rechtsalltag wird daher die konkludent (stillschweigend) zustande gekommene Beschaffenheitsvereinbarung im Vordergrund stehen. Eine solche kann man etwa bejahen, wenn der Verkäufer die Eigenschaften der Ware beschreibt und der Käufer - für den Verkäufer erkennbar - auf der Grundlage dieser Beschreibung seine Kaufentscheidung trifft oder wenn der Käufer dem Verkäufer gegenüber zum Ausdruck bringt, welche Eigenschaften er erwartet und der Verkäufer ihm daraufhin, ohne auf diese Ausführungen des Käufers ausdrücklich einzugehen, eine Sache verkauft (vgl. Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 434 Rdnr. 8). Kein Raum für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist lediglich dann, wenn der Kaufvertrag (z.B. nach § 311b Abs. 1 BGB ) formbedürftig ist. In diesem Fall muss auch die Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. die Beschreibung der Kaufsache) formgerecht zustande gekommen sein, beim Grundstückskaufvertrag also etwa mit beurkundet sein. Ist dies nicht der Fall, kommt aber meist noch eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung in Betracht (beim Grundstückskauf etwa nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ), die sich dann auch auf die Beschaffenheitsvereinbarung erstreckt (Putzo, in: Palandt, § 434 Rdnr. 18).
Die Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auf beliebig viele Eigenschaften beziehen. Entscheidend ist nur, dass die jeweiligen Eigenschaften hinreichend bestimmt waren und auch von den Parteien verbindlich gemeint waren. Erkennbar scherzhaft gemeinte und übertriebene Anpreisungen (etwa nach der Art des "Hamburger Fischmarktes") scheiden demnach als Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung ebenso aus wie bloße Wertungen ("Der Pullover ist topmodern"). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Beschaffenheitsvereinbarungen bei unklaren Formulierungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung entsprechend §§ 133 , 157 BGB nach dem Horizont des jeweiligen Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen sind (Malzer,: Martinek/Hoeren, Systematischer Kommentar zum Kaufrecht, § 434 Rdnr. 20).
<hr size=1 noshade>
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/beschaffvereinbarung.htm
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB hat eine besondere Bewandtnis. Dafür kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden.
Die Prüfung eines Sachmangels vollzieht sich in 3 Stufen. Zuerst wird geprüft, ob eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart war. Und das ist hier der Fall.
Nach einer Entscheidung des BGH kann aber die Gewährleistung nur für § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen werden (Stufe 2 und 3).
quote:<hr size=1 noshade>Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. <hr size=1 noshade>
[...]Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Foto oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 BGB ), wie beispielsweise Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss der Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des angebotenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig - fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften.
[...]Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/ 63 , WM 1966, 1183 , unter III). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlossen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich eine Laufleistung von 30. 000 km, vereinbart haben.
Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a. A. Emmert, NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB ) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen haben.
Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.2006 Az. VIII ZR 92/06
Damit ist der Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Beschaffenheitsvereinbarung ausgehebelt. Der Verkäufer hat das zu liefern, was vereinbart war. Das Bild kann höchstens ergänzend herangezogen werden, viele werden noch nicht einmal wissen, wie die Dinger aussehen, scheinbar auch nicht der Verkäufer.
Da eine Nacherfüllung keinen Sinn macht, aus dem versendeten Adapter kann man nicht das gewünschte und vereinbarte Gerät machen, kann man sofort zurücktreten.
Der Verkäufer hat den Kaufpreis incl. Hin- und Rücksendekosen zu erstatten.
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-- Editiert am 15.07.2010 16:57
Ich werde dem Verkäufer das so weitergeben. Ihr habt mir wahnsinnig geholfen, vielen, vielen Dank!
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