Falsche Artikelbeschreibung - erst nach dem Lackieren bemerkt

17. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
flash_a666
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Falsche Artikelbeschreibung - erst nach dem Lackieren bemerkt

Hallo,

hab da mal eine Frage, was ich am besten machen sollte!?!

Hab einen Artikel bei e*** gekauft, dort stand die genau Bezeichung sowie das es Orginal ist und von einem bestimmten Fabrikat ist. Leider war dem nicht so, auf dem ersten Blick sieht der Artikel, dem Artikel dem ich haben wollte identisch, ich habe es leider erst nach dem Lackieren bemerkt, das es für ein anderes Modell ist :(

Wie sollte ich am besten vorgehen?

Danke und Gruß




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sollte ich am besten vorgehen? <hr size=1 noshade>


Wenn es feststeht, dass der Verkäufer eine falsche Artikelbeschreibung abgegeben hat und man hat nicht das bekommen, was vereinbart war, wäre es ein Sachmangel, hier aliud-Lieferung.

Vorausgesetzt man hat es mit einem gewerblichen Verkäufer zu tun, wäre es bei einer Gattungsschuld eine Sache der Gewährleistung.

Nach §§ 437 Abs 1 , 439 Abs. 1 BGB kann man Nacherfüllung verlangen, hier Lieferung einer mangelfreien Ware, also das "richtige" Teil.

Nach § 439 Abs. 4 BGB hat man auf Verlangen des Verkäufers im Gegenzug das "falsche" Teil zurückzugewähren (§§ 346 bis 348 BGB ).

Eine Rückgewähr nach § 346 Abs.1 BGB ist möglich, es ist aber zu befürchten, dass der Verkäufer seine Ware möglicherweise gar nicht mehr erkennt, sie sieht jetzt etwas anders aus, als vorher.

Normalerweise hätte man jetzt Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB ).

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Allerdings wurde der Sachmangel erst bei der Umgestaltung bzw. Einbau erkannt. Eine Prüfungspflicht eines Verbrauchers gibt es nicht, man hat sich auf Angaben des Verkäufers verlassen dürfen.

Nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB entfällt der Wertersatz, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat.


(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Man kann den Artikel demnach so zurückgewähren, wie er ist, ohne Wertersatz leisten zu müssen.

Beim privaten Verkäufer wird es eher in Richtung qualitative Unmöglichkeit gehen, wenn es sich um ein bestimmtes Teil handelt (Stückschuld). Dann wird man keine Nacherfüllung verlangen können, man kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis zurück fordern - für die Rückgewähr der Sache gilt das gleiche, wie im Fall der Nacherfüllung beim gewerblichen Verkäufer.






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-- Editiert am 17.02.2010 19:41

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