Falscher Artikelstandort angegben

3. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
flokee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Artikelstandort angegben

Hallo Miteinder,

gestern habe ich bei einem privaten EBAY-Verkäufer einen Artikel für 99Euro ersteigert. Als Artikelstandort war ein Ort angegben, der nicht all zu weit von mir weg ist und durch den ich auch noch ca 2-3 mal in der Woche durchkomme. Eine selbstabholung war durch den verkäufer nicht ausgeschlossen worden.

Direkt nach Ende der Auktion habe ich dem Verkäufer eine Mail gesendet in der ich ihm mitgeteilt habe, daß ich den Artikel doch gerne abholen möchte da ich dort so oder so öfter vorbeikomme. Somit kann ich mir die angegebenen rund 9 Euro Versandkosten sparen.

Kurtze Zeit darauf habe ich vom Verkäufer eine Nachricht bekommen, in der er mir mitteilte, das sich der von mir erworbene Artikel gar nicht dort befindet, sondern rund 200Km weit weg.Der Verkauf sei über den eBay Account seiner Freundin gelaufen und es wurde nicht dran gedacht den Standort abzuändern.

Jetzt meine Frage, kann ich jetzt darauf bestehen, daß der Verkäufer die Versandkosten zu tragen hat? Abholen werde ich den Artikel bei der Entfernung sicher nicht, aber ich sehe es auch nicht ein, jetzt die Versandkosten zu übernehmen. Von mir aus kann er den Artikel auch zu seiner Freundin senden und ich werde ihn dort dann abholen. Kann ich darauf bestehen, das er entweder die Versandkosten übernehmen muß oder den Artikel bei seiner Freundin zwecks Abholung dort hinterlegen soll?

Würde mich über Antworten freuen, danke und schönen Tag noch.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Hallo,
wenn vertraglich nichts zur Abholung vereinbart wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des BGB, so dass die Leistung in einem solchen Fall grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen hat, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat - also am Wohnsitz des Verkäufers. (AG Koblenz, Urteil vom 21.06.06, Az.: 151 C 624/06 )

Hierzu kann ich Ihnen auch den kompletten Link anbieten:

Urteil zur Abholung

Sie können dem Verkäufer also eine Frist setzen, innerhalb derer er die Abholung durch Sie an seinem Wohnsitz (nicht dem der Freundin) anbieten muss. Den kostenlosen Versand können Sie allerdings nicht fordern, da dies nicht vertraglich vereinbart wurde.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ich denke, dass du ein Recht darauf hast, den Artikel am vereinbarten Artikelstandort abzuholen.

[...]Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gemäß § 269 Abs. 1 BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da weder im Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 noch in der Kaufvertragsbestätigung vom 25. Dezember 2005 ein vom Wohnsitz des Beklagten als Verkäufer in Koblenz abweichender Leistungsort angegeben bzw. vereinbart wurde, vielmehr als Artikelstandort Koblenz, der Wohnsitz des Beklagten sowie auch des Klägers als Käufer, angegeben ist, schuldete der Beklagte die aus dem Kaufvertrag resultierende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der vom Kläger gekauften Sättel am Wohnsitz des Beklagten in Koblenz ( § 433 Abs. 1 , 269 Abs. 1 BGB ). Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Beklagten aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Beklagten, eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag vom 25. Dezember 2005 gerade nicht ausgeschlossen. Es wurde nach dem Wortlaut des Verkaufsangebotes und der Kaufvertragsbestätigung entgegen der Ansicht des Beklagten nirgendwo angegeben oder auch nur angedeutet, dass der Beklagte als Verkäufer keinen Kontakt mit dem Käufer wünsche und deshalb nur bei Versand der Ware die Sättel verkaufen wolle.[..]

Abholung bei eBay grundsätzlich immer möglich - AG Koblenz, Urteil vom 21.06.06, Az.: 151 C 624/06

http://www.aufrecht.de/index.php?id=5267

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Sorry, hat sich überschnitten...

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
flokee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Jedoch bin ich jetzt gerade durch die erste Antwort doch etwas verwirrt, da diese sich meiner Meinung nach gerade selber widerspricht, oder ich habe etwas falsch verstanden.

Klagdichreich schreibt einletend, daß die Übergabe am Wohnsitz des Verkäufers nach BGB zu erfolgen hat. Anschließend aber schreibt er auch wieder, daß ich dem Verkäufer eine Frist setzen kann, bei der ich ihn dazu auffordern soll, die Ware bei seinem Wohnsitz abholen zu können, jedoch aber nicht beim Wohnsitz der Freundin.

Und das ist jetzt das was sich gerade meiner Meinung nach widerespricht.

Oder anders gefragt, ist es nicht so, daß im eigentlichen die Freundin für mich der Verkäufer ist? Es ist immerhin ihr EBAY Account gewesen.

Wenn ich das ganze jetzt richtig interpretiere, auch unter hinzunahme der Antwort von bogus1, verstehe ich das jetzt so, daß ich eine Frist zur Abholung bei der Freundin setzen kann, denn diese ist für mich gesehen mein Vertragspartner (Verkäufer), nicht derjenige der die Sachen über den Account seiner Freundin verkauft hat.

Dürfte doch so sein oder?

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#5
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Du hast einen Vertrag mit dem Accountinhaber, nicht mit irgendwelchen "Beglückern" der Accountinhaberin. Wenn der eingetragene Wohnort mit dem angegeben übereinstimmt - um so besser.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Klagdichreich schreibt einletend, daß die Übergabe am Wohnsitz des Verkäufers nach BGB zu erfolgen hat. Anschließend aber schreibt er auch wieder, daß ich dem Verkäufer eine Frist setzen kann, bei der ich ihn dazu auffordern soll, die Ware bei seinem Wohnsitz abholen zu können, jedoch aber nicht beim Wohnsitz der Freundin.


Ganz so schreibt er ja nicht...

quote:
wenn vertraglich nichts zur Abholung vereinbart wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des BGB, so dass die Leistung in einem solchen Fall grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen hat, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat - also am Wohnsitz des Verkäufers


Hier war ja vertraglich etwas vereinbart, das geht vor. In der eBay-Auktion wurde ja klipp und klar der Artikelstandort benannt. Das zählt.

Ob jetzt der Verkäufer selbst irgendwo anders wohnt oder ob er es über den Account der Freundin verkauft hat, ist Sache des Verkäufers. Die Ware hat dort zu sein, wo sie lt. eBay-Auktionsbeschreibung angeboten wurde. Wie er sie an diesen Ort schafft, ist sein Problem.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Hier bin ich nochmal. :)

Ich hatte das Ganze tatsächlich etwas durcheinander gebracht.

Es ändert sich jedoch gar nichts, da ja als Standort der Wohnsitz des Vertragspartners (Freundin) angegeben wurde. An diesem Standort muss der Artikel bereitgehalten werden. Und genau dieser Standort ist offensichtlich günstig für Sie gelegen.

Fragt sich nur, ob Sie die Frist nicht eigentlich der Freundin setzen müssten, da sie ja offizieller Vertragspartner ist. (?)







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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Fragt sich nur, ob Sie die Frist nicht eigentlich der Freundin setzen müssten, da sie ja offizieller Vertragspartner ist.


So schaut's aus. :)

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

>"Kurtze Zeit darauf habe ich vom Verkäufer eine Nachricht bekommen,..."
Das war keine Nachricht des VK, sondern eine Nachricht des Besitzers.
VK ist ja für dich die Accountinhaberin.
Ich würde an die bei Ebay hinterlegte Mailadresse schreiben/kommunizieren, nicht an die Mailadresse des Freundes.

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#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Freundin ist Ihr Vertragspartner. Wem der Verkaufsgegenstand gehört ist zunächst irrelvant. Die Freundin muss sich darum kümmern den Vertrag mit Ihnen erfüllen zu können. Und da Sie Abholung (bei ihr) verlangen können, muss sie auch die Möglichkeit hierfür geben.

Praktisch stellt sich für mich die Frage, warum der Eigentümer die Ware nicht der Freundin bei Gelegenheit mitgibt (Es wird sich ja wohl kaum um einen Kühlschrank etc. handeln).

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
(Es wird sich ja wohl kaum um einen Kühlschrank etc. handeln).


Warum eigentlich nicht? Klar - im Idealfall handelt es sich nur um ein Reiskorn mit Sammlerwert aber ein Kühlschrank ist für 99 Euro gut möglich.

(Aber egal...)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Weil ich denke, dass man diesen nicht für nur 9,-- EUR Versand anbieten würde. Da zahlt man kräftig drauf.

Konkret Wissen kann ich es aber nicht, daher auch nur "wohl kaum".

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Okay - die 9 Euro Versandkosten sind ein Argument. Hatte ich überlesen.





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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
flokee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die weiteren Antworten.

Ich werde wohl darauf bestehen, daß ich den Tacho an der angegebenen Adresse abholen werde.

Ich werde den Verkäufer auch mal über den Thread hier informieren, damit er sich evtl selber hier mit einbringen kann, oder aber zumindest genauer nachlesen kann wie sich die Sache verhält.

Vielen Dank nochmals.

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