Falscher Preis bei Sofortkauf

8. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Gittii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Preis bei Sofortkauf

Hallo und Guten Tag,

ich habe bei Ebay per Sofortkauf einen Lammfellsack ersteigert.

Der Artikel war seit ca. 10 Min. eingestellt und sollte 1 € kosten.
Ich hab mich auch etwas gewundert (aber natürlich auch gefreut) aber dachte mir dann, das jemand das Ding halt loswerden will.

Der Verkäufer schrieb mir dann , das er sich geirrt hätte, der Fußsack sollte als Auktion laufen und das er mir den Artikel nicht für 1 € verkauft.

Okay..ich hab angefragt, was er sich so vorstellt und er wollte 20 plus Versand.

Da ich dachte, das man sich einigen könnte, bot ich ihm 20 incl. Versand. Dachte mir das als wirklich netten Komromiss von mir.

Das will er nicht, mehr möchte ich aber auch nicht zahlen und ich muß sagen, das ich mich langsam echt ärgere.

Hab nur keine Ahnung, ob ich nun im Recht bin oder nicht.

Für Hilfe,Tipps und Anregungen wäre ich sehr dankbar !

Lieben Gruß

Gitti

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich vermute mal, das der Verkäufer sein eigenes Angebot wegen einem -Erklärungsirrtum- anfechten kann.

Der Erklärungsirrtum - Der Erklärende irrt über seine Erklärungshandlung und nimmt an, etwas anderes erklärt zu haben.
Beispiel: Der Erklärende will seinen gebrauchten Wagen für 5400,- € verkaufen, verspricht oder verschreibt sich aber und bietet ihn seinem Vertragspartner für 4500,- € an.

Darunter wird wohl auch der Irrtum zwischen Sofortkauf und Auktion fallen können. Gerade weil die Auktion noch nicht so lange drinstand.

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#2
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Amtsgericht Moers: 532 G 109/03

Sinngemäß:
Kaufverträge bei Ebay sind rechtsverbindlich.
Es gibt bei Ebay nicht nur Versteigerungen sondern auch Sofortkauf. Man klickt die Schaltfläche und hat im selben Moment verbindlich bestellt. Der Anbieter kann sich dann nicht mehr von der Leistung drücken, denn einer weiteren Kaufbestätigung seinerseits bedarf es nicht.

Mit diesem Urteil müssten eigentlich die "Irrtümer" ausgehebelot sein, oder?

Was sagen die Experten dazu?

Gruß epoeri

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#3
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich wage mal, das Urteil folgendermaßen zu deuten. Leider steht ja nicht der konkrete Fall dabei.

Hätter der Anbieter beim Sofortkauf bereits 20 Euro, so viel wollte er ja haben, angegeben und es wäre dann zu einem Verkauf gekommen, hätte er sich nicht mehr herausreden können.
In diesem Fall wollte er aber erst gar keinen Sofortkauf, sondern eine Auktion machen. Und da liegt der Irrtum. Er will ja nicht den eigentlichen Verkauf rückgängig machen (er hat ja zugesagt die Sache zu liefern bei einem entsprechenden Preis), sondern das Einstellen per Sofortkauf.

Ich meine da doch einen kleinen Unterschied erkennen zu können. Aber, wer kann deutschen Richtern schon hinter die Stirn schauen?

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#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Der Irrtum ist hier offensichtlich, daher ist ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen. Sofortkauf für 1 Euro ist außer bei absolut wertlosen Dingen unsinnig.

Offensichtlich wollte der Verkäufer eine Auktion mit dem Startpreis 1 Euro starten. Wäre die Auktion mit dem Höchstgebot 1 Euro zuendegegangen, wäre der Kaufvertrag darüber gültig. Hier aber nicht.

Bear

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#5
 Von 
Gittii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten !

Ich bin sehr überrascht , das sich hier so viele bemühen, Auskunft zu geben ! :-)

Also, ich hab's jetzt gut sein lassen mit diesem *blöden Sack*...ich hab einfach keine Lust mehr, mich weiter zu ärgern wegen so etwas...ich hab ja auch verstanden, das sie nicht für 1 € verkaufen wollten, aber so ein bißchen Entgegenkommen hab ich halt schon erwartet...

Naja, ist wohl nicht...

Vielen Dank noch mal für eure Antworten , tolles Forum übrigens ! :-)

Viele liebe Grüße

Gitta *fußsacklos* ;-))

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

@ baer

>>Der Irrtum ist hier offensichtlich, daher ist ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen. Sofortkauf für 1 Euro ist außer bei absolut wertlosen Dingen unsinnig.<<

Zu dieser Aussage würde ich mal die Lektüre des folgenden Artikels empfehlen.

http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/306226.html

Meine Meinung: Wer bei ebay seinen Artikel nicht richtig einstellen kann, sollte es lieber bleiben lassen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"Meine Meinung: Wer bei ebay seinen Artikel nicht richtig einstellen kann, sollte es lieber bleiben lassen..."

Ein wahres Wort ... ;)


Angesichts der Confirmation Page vor der Endgültigen Absendung des Angebots , hatte ich mir schon immer verwundert die Augen gerieben angesichts dieses Arguments auch daß solche Angebot u.U. oft tagelang "unenddeckt" in MeineBay standen bis die Verkäufer aufgeschreckt durch einen Käufer auf die Irrtumstaste drückten.

Auch "schön" sind die immer wieder kurz vor Angebotsende beendenten Verkäufe mit dem Argument -groß durch eBay eingeblendet - , man hätte sich im Startpreis "geirrt".

Wenn man sich dann im Nachhinein noch wie ein "Vollidiot" anstellt und noch nicht einmal einen enigermaßen gerichtsfesten Anfechtungsgrund liefert ... *Kopfschüttel* ...

Man ergoogle sich mal den Urteilstext :

Tiefste juristische Mottenkiste -

- "invitatio ad offerendum"

-"Methode Straus " : habe er sich dahingehend geäußert, daß er den Anhänger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht wisse, wo er sich befinde.

- daß ihm die AGB eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien ... arrrrrgh... :(

Das Urteil zeigt aber auch ein Problem auf:

Der Beweisantritt für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums ist durch einen Verkäufer defacto nicht zu bringen - die Tatsache das der Artikelwert den Sofort-Kaufen-Preis um ein vielfaches übertrifft ist unerheblich -

"Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, daß der Verkehrswert des Anhängers 1,00 EUR übersteigt. Soweit der Beklagte sich diesbezüglich auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des § 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG München, abgedruckt in NJW 2003, 367 " .

http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile/index.html&id=12498&suchworte=

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Hier lag da eine fehlende Erklärung des Irrtums vor. Der Beklagte hat das nur telefonisch gemacht, was der Kläger bestritten hat. Abgesehen davon hat der Beklagte in diesem Verfahren sehr ungeschickt argumentiert.

Übrigens ist der letzte Satz im letzten Zitat absolut sinnfrei.

Bear

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