Falscher Preis bei ebaY Sofort-Kaufen

27. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Preis bei ebaY Sofort-Kaufen

Hallo,

wie schon im Betreff angegeben stellte ich per Turbo-Lister 10 gleiche Artikel in meinen Shop ein - Sonntag abend (24.10.), gegen 22.30 etwa. In meinem Shop befanden sich zu dieser Zeit bereits 20 weitere Artikel etwa gleicher Art und Bechreibung, alle zu Preisen zwischen €139,-- und €151,--. Da die Datenreplikation bei ebaY ganz gerne mal länger (1h) dauert, konnte ich die soeben eingestellten Artikel online noch nicht vorfinden.
Am kommenden Morgen dann der Schock: direkt 3 dieser neuen Artikel verkauft, woraufhin mir erst auffiel, daß der Preis nur €1,-- beträgt statt €151,--.
Sofort nahm ich die verbliebenen 7 Artikel heraus und schrieb dem Käufer, ich habe einen Fehler bei der Preisangabe gemacht und bat um Verständnis, die 3 Artikel zu je €1,-- nicht verkaufen zu können. Der Käufer antwortete, nicht habe sehen zu können, daß es sich dabei um einen Fehler handelt, sondern vielmehr um eine "besondere Aktion" meinerseits. Er stehe zum Vertrag und erbitte sich dies auch von mir.
Ich antwortete, der reguläre Preis stehe sogar in der Artikelbeschreibung und von einer Sonderaktion sei nirgends die Rede gewesen, außerdem kosten alle anderen, nahezu gleichen, Artikel wesentlich mehr (s. o.).
Seitdem erhielt ich keine Antwort mehr (alles via Mail), fand aber beim Googeln u. a. über dieses hervorragende Forum heraus, daß ich mich auf Irrtum nach §119 ff BGB berufen kann, was ich dann auch gestern früh, 26.10., für jeden Artikel einzeln noch einmal via Mail tat, obwohl ich es so verstanden habe, daß ich es bereits quasi durch meine Eingestehung eines Fehlers in meiner allerersten Mail, auf die ich ja auch eine Antwort bekam, getan hatte.
Wie ich mir aber bereits dachte, erhalte ich heute eine Überweisung in der Höhe des im Kaufvertrag angegebenen Preises vom Käufer.
Wie gehe nun weiter vor, um auf der sicheren Seite zu sein? Überweisung stornieren? Anfechtung nach §119 noch einmal via Einschreiben schicken?

Vielen Dank im voraus!
:) André




47 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 18x hilfreich)

Auktionsnummern bitte

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, geht das auch per PN?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 484x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, nein, bin nicht das Opfer der o. g. Auktion.

Also, damit alle mitlesen können, hier eine der 10 Artikelnummern: 5133695495

Mein Shop mit den anderen vergleichbaren Artikeln findet Ihr hier: http://stores.ebay.de/ducand

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jan_1971
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

hat zwar nichts mit Deiner Frage zu tun, lass aber mal dringends Deine AGB´s überarbeiten und weise besser auf das Rückgaberecht hin, Deine Hompage und Deine Ebay-Angebote sind nämlich abmahnfähig und das kann teuer werden, weitaus teurer, als ein Anwalt, der diese Sachen mal kontrolliert.

Viele Grüsse


Jan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Andre,

es ist natürlich sehr ärgerlich was Dir zugestossen ist. Ich selbst denke aber das Du da in den sauren Apfel beißt, wenn es ernst wird. Was mir persönlich noch mehr Sorgen macht ist das ich bei Dir weder eine AGB noch ein Impressum vorfinden konnte. Dies sieht die Wettbewerbzentrale überhaupt nicht gerne und bei deinen Artikel und der damit verbundenen Konkurenz wird es nicht lange auf sich warten lassen bis Du die 1.Abmahnung bekommst. Die Kosten werden wesentlich höher sein wie deine Verluste bei der Auktion. Wir selbst handeln seit ca. 2 Jahre bei ebay und haben schon so einige Erfahrungen diesbezüglich sammeln können.

schöne Grüße

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

@Jan: Ja, die AGBs. Das werde ich zeitnah überarbeiten, und zwar nach IHK-Vordruck. Ich hoffe, daß dann alles gut ist.

@Stefan: Meinst Du etwa, ich kann den Irrtum nach §119 ff BGB nicht geltend machen? Warum? Ich habe etliche Artikel bzw. Forenbeiträge gefunden, nach denen das geklappt hat!
Und warum findest Du kein Impressum und keine AGBs?

:) André

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1718x hilfreich)

Ich sehe hier überhaupt kein Problem, sich erfolgreich auf Irrtum zu berufen.

Ein einschlägiges Urteil gibt es z.B. zu einem 500-EUR-Handy - obwohl man ja gerade bei Handys oft Preise von 1 EUR sieht (mit Vertrag dann natürlich).
Von daher wüßte ich nicht, wie der K hier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von einem absichtlichen "Aktionspreis" ausgehen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Mareike,

Deine Antwort beruhigt mich ja sehr, vor allem auch aufgrund der Zahl Deiner Forenbeiträge! :)

@Jan: Warum sind meine ebaY-Angebote abmahnfähig? Was muß ich ändern?

:)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Jan,

sorry habe deine AGB doch gefunden, haben sich etwas verloren im unteren Text. Ich selber bin natürlich kein Anwalt, kann daher auch nur meine persönliche Gedanken einbringen.

Zu deiner Frage:

Meinst Du etwa, ich kann den Irrtum nach §119 ff BGB nicht geltend machen?


Habe ich mir gerade einmal den Punkt2 deiner AGB betrachtet.

Unsere Angebote sind unverbindlich

Daher ziehe ich mein voreiliges Kommentar zurück und denke Du solltest den Käufer einmal daraufhinweisen.

Ich würde aber vorschlagen das Du doch unter Punkt2 wenigstens folgendes aufführst:

Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit und solange sie für den Kunden zumutbar sind. Unsere Angebote sind ferner freibleibend und unverbindlich.

Gerne würde ich Dir noch einen kleinen Tip zu Ebay geben:

Du kannst die Kopfzeile vom Shop in deine Angebote mit einfügen. In dieser Kopfzeile kannst du Links zu selbstgestalteten Seiten bei Ebay hinzufügen. Unter anderem auch deine AGB und ein Impressum, dies ist für jeden Kunden dann direkt ersichtlich. Ein Impressum direkt im oberen Abschnitt des Angebotes belebt das Geschäft, der Kunde fasst mehr Vetrauen, da sich der Verkäufer nicht hinter einem Pseudonym versteckt sondern sich direkt zu erkennen gibt. Wir haben dies vor einem halben Jahr eingeführt und sehr viel positive Reaktion, sprich Anrufe von Kunden und dadurch sehr starkes plus im Umsatz. Wir haben ein sehr gutes Bewertungsprofil wo besonders unser Service und der Kontakt gelobt wird. Es gibt leider viele Schwarze Schafe bei Ebay, daher ist es wichtig das ehrliche Verkäufer durch gute zusammenarbeit mit Kunden diese wieder davon überzeugen das nicht alles schlecht ist bei Ebay.

schöne grüße

stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

"Irrtümer [...] sind vorbehalten?"
Wer auf dieser Welt kann denn 100% einen Irrtum ausschliessen? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen Dank soweit für die zahlreichen Hinweise! :)

Was aber ist mit meinen Bedenken in dieser Hinsicht:
Wie gehe nun weiter vor, um auf der sicheren Seite zu sein? Überweisung stornieren? Anfechtung nach §119 noch einmal via Einschreiben schicken?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich denke es ist sinnvoll die Überweisung zu stornieren. In einem Brief würde ich dem Kunden nochmals den Sachverhalt unter Berufung wie der Fehler zustande gekommen ist darlegen. Es wird dann sicherlich sinnvoll sein abzuwarten wie der Käufer reagiert, vielleicht gibt er ja auch klein bei. Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg und Glück.

schöne grüße

stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, Stefan! :)

Könntest Du (und andere gerne auch) noch einmal einen Blick über meine AGBs und mein Impressum werfen und mir sagen, ob das so okay ist?
Wie genau hast Du Dein Impressum und Deine AGBs mit in Deine Auktionen eingebunden? Könntest Du mir mal einen Link senden?

:) André

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Andre,

www.tapeten-kaufen.com

über diesen Link findest Du direkt in unseren Ebay Shop.
Ich hoffe Du findest dort einige Informationen Die für dich von Nutzen sind.

Zu Deiner AGB möchte ich Dir folgendes nahe legen, auch wir haben unsere AGB anfangs selber zusammen gebastelt. Was meiner Ansicht nach ein großer Fehler war. ( Abmahnung von der WBZ ) Ich würde mir überlegen eine AGB von einem Anwalt erstellen zulassen. Wir haben unsere nachträglich auch von einem Anwalt bearbeiten lassen, der Preis dafür hatte mich angenehm überrascht. Wie schon einmal erwähnt schläft die Konkurenz bei Ebay nicht und es wird bestimmt früher oder einer später einen Grund finden dich bei der WBZ zu melden.

schöne Grüße

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer kann etwas genau(er)es zur Überbringung meiner Mitteilung an den Käufer via eMail sagen? MUSS ich ihm die Nachricht per Einschreiben zukommen lassen, daß ich mich auf §119 ff BGB Preisirrtum berufe oder reicht dies per Mail? Hier ließe sich ja auch über den Provider herausfinden, ob der die Mail abgeholt hat. Eine Lesebestätigung gab er mir nicht! Ich bekomme nur einen Bericht, daß die Mail erfolgreich an den Mailserver bei seinem Provider übermittelt wurde...
Und wie ist die Frist, in der ich ihm diese Mitteilung zukommen lassen muß?

:) André

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, F. Lorenz! D. h. ich muß nun nicht mehr tätig werden in irgendeiner Weise?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12302.11.2008 20:04:53
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie sollten ihn natürlich auf den Irrtum hinweisen (was Sie ja schon per Mail getan hast), nur könnte er darauf beharren, Ihre E-Mail nie erhalten zu haben - das Gegenteil zu beweisen, dürfte bei einer E-Mail auch nur schwer gelingen.

Andererseits müsste er Sie bei Nichtlieferung des Artikels auch erstmal in Verzug setzen (pro forma: per Einschreiben Rückschein). Ob er diese Kosten auf sich nimmt, wohlwissend dass er im Unrecht ist/sein wird (vorausgesetzt hier: er hat Ihre E-Mail gelesen, wovon man ja mal ausgehen kann).

Grundvoraussetzung ist natürlich die Übertragbarkeit des Urteils des OLG Hamm, was ich aber nicht beurteilen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12302.11.2008 20:04:53
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag:
Was mir noch einfällt (ohne Anspruch auf Richtigkeit):
"Angebote freibleibend" hat ja bei eBay wohl keinerlei Bedeutung. Ihre Auktionen/Shop-Artikel sind ja schon explizite Angebote, die nur noch einer Zustimmung (in Form des Kaufs/Höchstgebots) der Gegenseite (Käufer) bedürfen.

Nach dem Kauf haben Sie einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag geschlossen, und könnten sich somit nicht mehr auf ein "freibleibendes Angebot" berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

naja, hierfür

"Ihre Auktionen/Shop-Artikel sind ja schon explizite Angebote, die nur noch einer Zustimmung (in Form des Kaufs/Höchstgebots) der Gegenseite (Käufer) bedürfen."

haben wir doch das Urteil des OG Hamms, oder?

Und

"Sie sollten ihn natürlich auf den Irrtum hinweisen (was Sie ja schon per Mail getan hast), nur könnte er darauf beharren, Ihre E-Mail nie erhalten zu haben - das Gegenteil zu beweisen, dürfte bei einer E-Mail auch nur schwer gelingen."

ist ja, wie ich bereits erwähnte, gar kein Problem

"Hier ließe sich ja auch über den Provider herausfinden, ob der die Mail abgeholt hat."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1718x hilfreich)

haben wir doch das Urteil des OG Hamms, oder?

Das OL G Hamm war die 2. Instanz im berühmten "Ricardo-Fall"; dessen Entscheidung wurde dann vom BGH letztinstanzlich bestätigt.

Hier ließe sich ja auch über den Provider herausfinden, ob der die Mail abgeholt hat

Ich bezweifle, daß Provider diese Informationen mitloggen, schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja, auf meine beiden ersten Mails reagierte er ja noch, aber dort verwies ich nicht auf §119 ff BGB , sondern schilderte ihm lediglich, daß es zu einem Fehler bei der Preisangabe kam. Reicht das aus?

Zum Thema Mail: Hier geht weniger um ein "Mitloggen", sondern vielmehr um einen Zustellungsbericht. Den bekam ich auch zugesandt, d. h. die Mail ist auf dem Server seines Providers angekommen. Das Versenden der noch folgenden Lesebstätigung hat er wohl verneint, nachdem er die Mail abgeholt hat (wenn er sie abgeholt hat, was er ja auch zuvor mehrmals täglich tat)... Also, Einschreiben per Post senden oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Edit: Habe ich (irgend) eine Frist einzuhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen Dank, F. Lorenz !!! :)

Also, da der K ja nun nicht mehr auf die letzten Mails reagierte, wohl aber "Bescheid" weiß, werde ich nun auch nichts mehr tun, auch kein Einschreiben senden. Würdet Ihr das auch tun oder kann ich eine Frist versäumen?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie lange habe ich auf eine Antwort vom "K" zu warten, ob er mein Vorgehen akzeptiert? Theoretisch muß ich die Ware ja noch vorhalten...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 18x hilfreich)

Und gilt hier nicht eine "Sorgfaltspflicht" seitens des VK.
Müsste man da nicht mal schauen wieviel Zeit zwischen einstellen und verkaufen verstrichen ist?
Sonst könnte man das Angebot ja auch als Lockangebot auslegen, oder?

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12305.04.2009 11:00:21
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

So, heute bekam ich ein Schreiben vom Anwalt des K:

Kaufvertrag sei wirksam geschlossen, weil

- er davon ausging, ich führe eine besondere Aktion durch, da ich inges. 10 dieser Angebote schaltete, teilweise Sofortkauf 1,-- und teilweise Mindestgebot 1,--

(Hier liegt ein Fehler in seiner Angabe vor. Ich schaltete alle dieser Angebote ausschl. zum Sofortkauf.)

- daß ebaY dafür bekannt sei, man könne Gegenstände weit unter ihrem Wert ersteigern

- er nicht davon ausgehen könne, daß der Preisfehler bei 10 verschiedenen Produkten geschieht

(Fehler, es waren 10 gleiche Produkte)

Daher sehe er keine Anhaltspunkte an der Wirksamkeit des Angebots zu zweifeln und fordert die Lieferung binnen 10 Tagen.


Was meint Ihr sollte ich am besten tun?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 484x hilfreich)

Einfach nicht liefern und abwarten ob er mit Mahnbescheiden kommt. Wenn anwaltliches Mahnschreiben kommt, dann Einspruch einlegen.

-----------------
"Wer sündigt, schläft nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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