Fehler

19. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.05.2009 17:58:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Fehler

Hallo Leute,

ich habe mich gewaltig in die Nesseln gesetzt.
Es wurden über Ebay zwei Handys von mir verkauft.

Nach Eintreffen des Kaufpreises wurden die Handys verpackt und umgehend versendet.
Leider habe ich die Adressen vertauscht also haben die Empfänger jeweils das falsche Handy erhalten.
Das eine hat einen Wert von 300 Euro und das andere kostet 500 Euro.

Ich habe bis jetzt vergeblich versucht den Empfänger des teuren Handys zu erreichen,er meldet sich einfach nicht.
Natürlich hängt mir der andere Käufer ebenso im Nacken,da er ein Handy erhalten hat,daß er zu teuer bezahlt hat.
Er weigert sich auch mir das Hand zurück zu senden,damit ich Ihm das Richtige zukommen lassen kann.

Was soll ich jetzt machen?

Der eine Käufer sitzt in Österreich und der andere in Frankreich.
Mit meinem Latein bin ich so ziemlich am Ende.

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ist PayPal im Spiel?

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#2
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
Der eine Käufer sitzt in Österreich und der andere in Frankreich.
Mit meinem Latein bin ich so ziemlich am Ende.


Da kannst du nur drauf hoffen, dass die Ks einsichtig sind und dir die Sachen (auf deine Kosten) zurückschicken.

Das einzuklagen stelle ich mir nahezu unmöglich vor, hängt auch davon ab, welche Rechtsabkommen es überhaupt zwischen den Ländern gibt (denke jetzt mal du bist aus old germany).

Versuche ggf. dem, der das teurere Handy hat den Rückversand irgendwie "schmackhaft" zu machen. Indem du z.b. einen Preisnachlaß anbietest. Ansonsten hast du hier meiner Meinung nach echt die "Arschkarte" wenn sich die Ks querstellen und zumindest der, der das günstigere Handy erhalten hat, wird darauf bestehen, dass Handy zu erhalten für das er auch bezahlt hat. ;)



-- Editiert von koppklatsch am 19.02.2009 13:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.05.2009 17:58:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist kein PayPal im Spiel,alles wurde per Überweisung bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Es ist kein PayPal im Spiel,alles wurde per Überweisung bezahlt.

Das ist gut. Und zwar deshalb, weil das hier die typische PayPal Konstellation ist, die zum Supergau führen kann, d. h. Totalschaden = 2 x Geld weg, 2 x Ware weg.

Beide haben die falsche Ware bekommen, beide können einen erheblich von der Beschreibung abweichenden Artikel reklamieren, beide werden über PayPal ihre Zahlungen rückerstattet bekommen, beide werden (möglicherweise) von PayPal anschließend aufgefordert werden, die falsch gelieferte Ware zurückzuschicken, dabei genügt ein Paketschein mit dem Namen des Empfängers als Beweis, ob sie jetzt wirklich die Ware zurückschicken oder einen Stein, interessiert bei PayPal keinen Menschen mehr, die Sache ist gelaufen. Möglicher Schaden Euro 800,00 + 2 x Portokosten.
******
Hier geht es jetzt um Schadensbegrenzung. Der in Frankreich ist anscheinend sehr zufrieden mit dem Handy, wenn er es schon hat. Kann er auch, es war das wertvollere. Der spielt jetzt den toten Mann, wenn er nicht wieder lebendig wird, sieht es schlecht aus. Im Grunde gibt es keine "Wunderwaffe", man kann es nur im Guten versuchen, dafür ist der Betrag, obwohl es immerhin Euro 200,00 sind, zu gering. Man kann ihn selbstverständlich verklagen, das französische Recht hat seine Besonderheiten, insbesondere ist vom Gerichts abhängig, wer die Kosten für das Mahnverfahren trägt, es wird sich nicht lohnen, weil auch die Beweislage selbst außerordentlich schwierig sein dürfte. Der hat ein Paket bekommen, was darin war, ist nur sehr umständlich zu beweisen, er hat bezahlt.

http://www.accreditas.de/beitraege.html?show=schuldnerfrankreich

Es spricht hier manches dafür, dass die Euro 200,00 abgeschrieben werden müssen, sollte es sich der Franzose nicht noch anders überlegen.
******
Beim Österreicher sieht es etwas günstiger aus, hier muss man versuchen, zuerst die Ware zurückzubekommen, ihm wurde ein Austausch Zug um Zug gegen Rücksendung der Ware angeboten, rein rechtlich könnten sich Probleme ergeben, aber nur, wenn der klagt.

Gehe davon aus, dass es hier um gewerblichen Handel geht, da dem Käufer eine Ersatzlieferung angeboten wurde. Es geht um Gewährleistung, Nacherfüllung, die Ware muss zuerst zurückgesendet werden.

Der österreichische Käufer ist jetzt etwas ängstlich, er weiß, dass wenn er jetzt die Ware zuerst zurücksendet, er nichts mehr in der Hand hat. Kann man durchaus verstehen. Es gehört immer viel mehr Vertrauen zu einem Auslandskauf, als zu einem Inlandskauf und dieses Vertrauen hat jetzt etwas gelitten.

Nutzt nichts, man muss ihm das freundlich, er kann nichts dafür, aber letztlich bestimmt klar machen, dass er das "richtige" Handy nur bekommen kann, nachdem er das andere zurückgeschickt hat.

Sollte es kein gewerblicher Verkauf sein, sollte es keine Ersatzlieferung geben können, da die von der Rücksendung des Franzosen evtl abhinge, dann bitte dies konkretisieren. Dann würde sich beim Österreicher eine andere Vorgehensweise anbieten.

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#5
 Von 
guest-12318.05.2009 17:58:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

@bogus1

Guten Abend,

ich bin eigentlich Privatverkäufer und habe die beiden Handys aus Verragsverlängerungen.
Der Österreicher ist selbstverständlich ein wenig ängstlich,was ich auch verstehen kann, und der Franzose stellt sich stumm.

Eventuell könnte der Österreicher das Handy verkaufen und ich erstatte Ihm die Differenz zum Kaufpreis des nicht gelieferten Handys.
Um das richtige Handy zu versenden,müsste ich das derzeit im Besitz des Österreichers befindliche Handy zurückbekommen,um dann bei meinem Netzbetreiber ein Upgrade auf das bestellte Handy vorzunehmen.

Wäre laut meiners Betreuers hier vor Ort kein Problem.

Irgendwie sitze ich in der Zwickmühle.

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ja, dann würde ich versuchen, ihm das begreiflich zu machen.

Austausch (Ersatzlieferung) §§ 437 Abs. 1 , 439 Abs. 1 BGB wäre die eine Möglichkeit, aber er muss das Handy zuerst zurücksenden.
****
Alternativ würde sich eben ein Nachlass von Euro 200,00 anbieten und er behält das Handy.
****
Schließlich wäre auch eine Rückgabe möglich, dann würde sich anbieten, ihm Euro 200,00 sofort zu überweisen, den Rest dann, wenn er das Handy zurückgeschickt hat.

Würde dem auch die Auktion mit dem Franzosen zugängig machen, damit er sieht, das er genau dieses Handy bekommen hat, was eigentlich für den Franzosen gedacht war.

Auf dieser Basis sollte man doch einig werden, immerhin hat der ja einem schon einmal vertraut, indem er bezahlt hat, der braucht jetzt nur noch die richtige Argumentation und den Kick.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12318.05.2009 17:58:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Hier erhält man(n) wirklich noch kompetente Ratschläge.

LG

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