Frage zu ebay Auktion

25. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Domeus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu ebay Auktion

Hallo.

Ich bin am überlegen auf folgenden Ebay Artikel zu bieten: 333369340961

Habe dazu zwei Fragen:

1. Der Verkäufer steht zwar als Privat aber schließt keinerlei Gewährleistung o.ä. aus. Heisst das ich hätte im Fall eines Defektes ein Anrecht auf Gewährleistung? Und inwiefern würde diese sich von der Gewährleistung bei Kauf von einem Händler unterscheiden?

2. Der Verkäufer verkauft (und kauft) wohl ziemlich viele ähnliche Gegenstände wie Handys, Smartwatch, etc. Kann er dadurch wirklich noch ein privater Verkäufer sein?

3. Der Ebay Text zum Artikelzustand neu besagt: "Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung" Der Verkäufer schreibt in der Artikelbeschriebung: "neu, in OVP" Was ja auch bedeuten könnte, dass das Handy zwar in der OVP versendet wird, diese aber bereits schon mal geöffnet wurde. Muss der Verkäufer hier die Bedingung der Ebay Beschreibung erfüllen oder nicht?

Danke und Gruß
Domeus

Edit: Punkt 3 hinzugefügt

-- Editiert von Domeus am 25.10.2019 09:48

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Domeus):
Der Verkäufer steht zwar als Privat aber schließt keinerlei Gewährleistung o.ä. aus. Heisst das ich hätte im Fall eines Defektes ein Anrecht auf Gewährleistung? Und inwiefern würde diese sich von der Gewährleistung bei Kauf von einem Händler unterscheiden?


Ja, und in der Hinsicht, daß der K immer beweisen muß, daß der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Beim gewerblichen VK gibt es 6 Monate Beweislastumkehr zugunsten des privaten K.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 25.10.2019 09:54

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8454 Beiträge, 4047x hilfreich)

Hallo

zu1) Wurde schon geschrieben.

zu2) Dann melde das den Mitbewerbern, dem Finanzamt oder sonstigen Stellen und kaufe einfach nicht bei Ihm, ganz einfach.

zu3) Klar muss der VK die Angaben erfüllen, aber was willst du machen, wenn er es nicht gemacht hat. Wenn das Handy neu und unbenutzt ist, dann dürfte eine geöffnete OVP vielleicht zum Abzug von ganz wenigen Euro berechtigen (unterer einstelliger Betrag?). Deswegen dann mühsam klagen etc?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8454 Beiträge, 4047x hilfreich)

Ich habe den VK gerade mal auf EBAY angeschrieben, damit er sich diesen Thread hier ansehen kann und evtl dementsprechend auf deine Bedenken eingehen kann...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Domeus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

@lesen-denken-handeln

Umso besser. Dann habe ich wenigstens Klarheit. Denn auch wenn du das so abwertend zu Punkt 2 schreibst ist es doch, gerade bezgl. Punkt 1 ein Unterscheid ob er nun privat oder gewerblich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8454 Beiträge, 4047x hilfreich)

Zitat:
Denn auch wenn du das so abwertend zu Punkt 2 schreibst ist es doch, gerade bezgl. Punkt 1 ein Unterscheid ob er nun privat oder gewerblich ist.
Meimne persöhnliche Meinung gerade bei solchen Beispielen wie hier ist halt einfach, entweder man kauft dann das ganze wie angegeben bei einem Privatverkäufer, oder man lässt es. Sich nachhinein mit juristischen Windungen auf einen Händler zu berufen finde ich halt nicht OK!
Wennman schon bietet, sollte man auch die Bedingung Privatverkäufer mit dem Gebot akzeptieren, so sehe ich das halt...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 322x hilfreich)

Also bei aller Liebe, aber allein aufgrund der Tatsache, dass er innerhalb des letzten Jahres 4 Verkäufe (3 davon in ungeöffneter OVP) würde ich noch lange nicht auf einen gewerblichen Verkäufer schließen.
Im Gegenteil, ich halte das für durchaus üblich um bspw. günstige Effektivkosten für Verträge zu erhalten. Mache ich ebenso.

Zitat (von Domeus):
Der Verkäufer verkauft (und kauft)

Wie kommt man denn dadrauf?
Zitat (von Domeus):
wenn du das so abwertend zu Punkt 2 schreibst

Wo ist denn da was abwertend?
Zitat (von Domeus):
Muss der Verkäufer hier die Bedingung der Ebay Beschreibung erfüllen

Tendenziell ja.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Domeus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja sorry. Abwertend ist das falsche Wort. Meinte eher das es so klingt als ob es uninteressant ist und keine große Rolle spielt. Sorry für die falsche Wortwahl.

@lesen-denken-handeln Ja sicher das stimmt schon irgendwie. Geb Dir da recht. Aber es gitb nunmal ebay und auch wenn ich es selten nutze so will man doch irgendwie auf Nummer sicher gehen (soweit möglich). Aber ja schon richtig. Von privat kaufen heisst dann irgendwann auch das akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116345 Beiträge, 39252x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
aber allein aufgrund der Tatsache, dass er innerhalb des letzten Jahres 4 Verkäufe (3 davon in ungeöffneter OVP) würde ich noch lange nicht auf einen gewerblichen Verkäufer schließen.

Dafür machen das die mit der Rechtsprechung befassten Gerichte durchaus regelmäßig - zumindest wenn es da an einer wirklich guten Begründung fehlt.



Zitat (von NaibaF123):
ich halte das für durchaus üblich um bspw. günstige Effektivkosten für Verträge zu erhalten.

Das ist schmal gerade keine Begründung - Stichwort "Gewinnerzielungsabsicht".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 260.149 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.406 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.