Garantie Privatauktion

20. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Olaf296
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Garantie Privatauktion

Hallo,

ich hab kurz vor Weihnachten eine zwei Wochen alte PS 2 versteigert. Das Gerät habe ich von einem Bekannten gekauft. Dieser hat leider den Kassenbon entsorgt. In der Auktion stand nichts davon, das eine Rechnung oder Garantieschein der Auktion beiligt (hatte ich ja auch nicht).
Der Auktiontext lautete wie folgt:

"Sie bieten hier auf eine Playstation 2 Konsole, slim silber, inkl. 8 MB Mermory Card, Dualshock 2 Pad & Kabel (Lieferumfang siehe Bild).

Das Gerät ist ca. 2 Wochen alt, also noch so gut wie neu. Das Gehäuse hat ein paar leichte Schrammen, ansonsten alles noch TOP!

... weitere Bilder und Informationen gerne auf Anfrage ..."

Ich habe auf drängen des Käufers das Gerät gleich am nächsten Tag zum Versand gebracht, damit es noch vor Heiligabend möglichst ankommt (hätte ich auch so gemacht). Tja und dann ging die Nerverei seitens des Käufers los. Statt eines Danke schöns für die schnelle Lieferung, wurde erst nach der Rechnung verlangt und falls ich die nicht hätte, wollte er den Kaufpreis drücken. Dann habe ich selber eine ausgestellt (ich bin Kaufmann, also war das nicht so das Problem), da mein Bekannter die ja nicht mehr auftreiben konnte. Nun möchte der Käufer auch noch, das ich die Garantie auf 2 Jahre übernehme und das unterschreibe ... also das geht mir jetzt ehrlich gesagt eigentlich ein wenig zu weit. Die Art und Weise, wie der Käufer seine Mails formuliert gefällt mir persönlich auch nicht, davon mal ab.
Bin schon drauf und dran das Gerät vom Käufer zurück zu nehmen.
Wie seht ihr das?

Gruß
Olaf

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

"Garantie" musst du natürlich nicht übernehmen. Wenn du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast, besteht diese für 2 Jahre, wobei idR nach 6 Monaten Ansprüche des Käufers nur noch schwer zu beweisen wären.

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Wie gesagt, die Gewährleistung bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Olaf296
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Die Rechnung habe ich nur ausgestellt, damit der Käufer einen Kaufbeleg in der Hand hat, da mein Bekannter ihn ja verschlampt hat. Normal wollte ich das Original dem Käufer nach schicken.
Aber normal muß doch eine Rechnung reichen oder seh ich das falsch?

Gruß
Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Eine Rechnung reicht aus. Garantie würde diesem Käufer keine geben, musst du ja auch nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.

Kannst du das Angebot mal posten (Link)?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Olaf296
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=120066537932&ssPageName=STRK:MEAFB:IT

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Du verkaufst die Waren gewerblich als Privatmann?

...da es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht.


Das ist falsch. Ebay-Versteigerungen sind keine Versteigerungen im Sinne des BGB.

Ich würde das Konto als gewerblich anmelden und die entsprechenden Vorschriften (Widerruf, Impressum) beachten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Olaf296
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe zwei Accounts. Mit einem handel ich als Privatmann, mit dem anderen, das auch als gewerblich angemeldet ist, als Geschäftsmann. Aber was hat das jetzt damit zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ebay-Versteigerungen sind keine Versteigerungen im Sinne des BGB.

Richtig. Und FernAbsG gibt es seit 2002 auch nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.794 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen