Garantiefall - Disclaimer

2. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
deno
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantiefall - Disclaimer

Hallo,

ich habe bei Ebay ein Gamecube Spiel verkauft. Bei meinem Gamecube funktionierte das Spiel einwandfrei. Nach einigen Tagen bekam ich Post von eBay, dass die Auktion nachträglich gelöscht wurde (da das Spiel ab 18 war). Der Käufer wollte trotzdem das Spiel und ich schickte es los. Nach einer Woche beschwerte er sich, dass das Spiel nicht funktioniere. Ich bat ihn, das Spiel wieder zurück zu schicken und überprüfte die Funktionsfähigkeit. Alles lief normal! Nun droht der Käufer mich zu verklagen, wenn ich das Geld nicht zurück überweise!

In der Beschreibung stand deutlich:

Beachten Sie die folgenden Bedingungen:
Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so
wie er ist" von privat verkauft. Das bedeutet, dass Sie sich mit der Abgabe
eines Gebotes ausdrücklich damit einverstanden erklären, auf die Ihnen
gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind !
Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor. Die
Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen in keiner vernünftigen Relation
zum erzielten Kaufpreis und sind von Privatpersonen wohl kaum
sicherzustellen.
Die bei der Auktion eingestellte Beschreibung des Gegenstandes ist nur mein
eigener Eindruck als Laie, zum Zeitpunkt meiner unkundigen
Inaugenscheinnahme der zur versteigernden Ware. Bei der Vielzahl der im Ebay
möglichen Versteigerungs-Rubriken ist es mir nicht möglich ein Fachmann auf
jedem dieser Gebiete zu sein. Meine Beurteilung des Auktionsgutes kann sich
daher, mit der eines erfolgreichen Bieters der z.B. gewerblicher Händler
oder professioneller Sammler des jeweiligen Fachgebietes ist, nicht
vergleichen. Der Höchstbieter ersteigert den jeweiligen Gegenstand in dem
Zustand, in dem sich dieser zum Zeitpunkt der Auktion befindet. Als
Anhaltspunkt können das/die eingestellte(n) Bild(er) des jeweiligen
auktionierten Gegenstandes dienen. Mein beigefügter unvollständiger
Auktionstext beinhaltet keine verbindlichen Zusicherungen von Eigenschaften
des gebrauchten Auktionsgutes, die für den Bieter nachträglich eine
Rückgängigmachung der Auktion oder Teilrückerstattung vom Gebotspreis
zulassen! Einmal ersteigerte und zugestellte Artikel verbleiben beim
Höchstbieter und werden nicht wieder umgetauscht! Geben Sie daher bitte nur
ernst gemeinte und wohl überlegte Gebote ab, denn jeder Kauf ist
verbindlich.
Dieser Disclaimer bedeutet aber nicht, dass an der Funktionsfähigkeit
des/der beschriebenen Artikel(s) oder Komponenten irgend ein Zweifel
besteht, er dient nur zur rechtlichen Absicherung.





Wie sieht die Lage nun aus? Bitte um Mithilfe!

Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Also vorab:
von dem monströsen "Disclaimer" können Sie die ersten 3 Sätze nehmen, der Rest ist teils falsch ("EU-Recht", aua), teils rechtlich nicht bindend ("... enthält keine verbindlichen Zusicherungen").

Der Gewährleistungsausschluß hilft hier aber grundsätzlich nicht, denn auch mit einem solchen sind Sie verpflichtet, mangelfreie Ware zu liefern.

Wenn die Ware keinen Mangel hat, haben Sie auch kein Problem.
Wenn die Ware bei Prüfung bei Ihnen funktioniert, lassen Sie das am besten einen Zeugen bestätigen (hat so ein Spiel eine Seriennummer? Dann notieren und vom Zeugen bestätigen lassen).
Dann dürfte der K es schwer haben, Ansprüche durchzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
deno
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Welchen Disclaimer empfiehlst du denn bitte?

danke für die schnelle Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich schrieb doch, die ersten 3 Sätze bis "... völlig zu verzichten." reichen aus.

Denn mehr als die Gewährleistung ausschließen können Sie sowieso nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
deno
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok!

An sich kann er mich ja verklagen, so lange das Spiel geht oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Wäre es nicht einfacher, sich den Ärger zu sparen, kulant zu sein und dem Käufer das Geld zu überweisen? Das schöne am Recht ist, wenn man es nicht immer durchsetzen muß, sondern auch mal darauf verzichten kann.
Spart übrigens auch Nerven, die man bei Einschaltung von Gerichten immer zahlt.

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